Führerscheinkontrollen in der Corona-Krise

Schwierige Zeiten wie die aktuelle Corona-Krise erfordern in Unternehmen eine Anpassung der Arbeitsabläufe an die aktuelle Sicherheitslage. Von dieser Entwicklung ist auch die Durchführung der Führerscheinkontrolle im Unternehmen betroffen. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über die Durchführung der Führerscheinkontrolle in Krisen-Situationen.

Die Ausbreitung von Ansteckungen soll verlangsamt werden. Zu diesem Zweck wurde der „Shutdown“ des öffentlichen Lebens inzwischen europaweit verordnet. In Unternehmen sind Notbetrieb, Kurzarbeit und Homeoffice an der Tagesordnung. Zu den Fürsorgepflichten des Arbeitgebers gehört es, die Arbeitsbedingungen so „gesund“ zu gestalten, dass eine wechselseitige Ansteckung der Mitarbeiter untereinander ebenso eingegrenzt wird wie eine Ansteckung der Mitarbeiter im direkten Kundenkontakt. Diese Regelungen verlangen auch Anpassungen und Flexibilität bei der Führerscheinkontrolle im Fuhrpark.

Inhaltsverzeichnis:

Auf einen Blick – was ist zu beachten:

  1. Sorgfaltspflichten des Halters bzw. des Halterverantwortlichen sind durch Erschwerung der Kontrollmöglichkeiten nicht suspendiert. ­­
  2. Die Möglichkeiten zur Führerscheinkontrolle schränken nicht die Halterpflichten ein.
  3. Eine persönliche Durchführung der Kontrolle ist weiterhin unter Berücksichtigung bestimmter Hygiene-Schutzmaßnahmen möglich. Hierzu zählt auch das Aufsuchen einer Prüfstelle an z. B. einer Tankstelle.
  4. Elektronische Lösungen mittels App können Abhilfe schaffen und die Kontrolle auch im Homeoffice ermöglichen. Darüber können auch Erstkontrollen abgedeckt werden.
  5. Führerscheinkontrolltermine können, sofern kein begründeter Verdacht vorliegt, zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Empfohlen wird weiterhin eine Kontrolle des Führerscheins, mindestens zweimal im Jahr (dies bedeutet nicht „alle 6 Monate“).
  6. Die Halterhaftung tritt nicht ohne Weiteres hinter dem Gesundheitsschutz zurück. 

Geänderte Rahmenbedingungen, geänderte Anforderungen?

Führen auf diese Weise veränderte Rahmenbedingungen und praktische Hemmnisse auch zu veränderten Anforderungen an die Durchführung der Führerscheinkontrolle im Fuhrpark?

Die Antwort lautet kurz und knapp: „Nein.Nur weil das Leben und Arbeiten schwieriger geworden ist, ändert das nichts an den Sorgfaltspflichten des Halters bzw. des Halterverantwortlichen bei der Führerscheinkontrolle. Diese werden nämlich durch eine Erschwerung der Kontrollmöglichkeiten keineswegs suspendiert.

Die praktische Schwierigkeit besteht darin, die relevanten und aktuell gültigen öffentlich-rechtlichen Regelungen zum Gesundheitsschutz auseinanderzuhalten. Bei bundesweit tätigen Unternehmen sind insoweit nicht nur die bundesweiten Regelungen zum Pandemieschutz relevant, sondern auch die Regelungen der einzelnen Bundesländer und Kommunen, in denen sich Niederlassungen des Unternehmens mit Dienstwagen befinden.

Hinweis:

Verordnungen und Allgemeinverfügungen der Länder richten sich direkt an den Bürger. Aktuelles Beispiel: Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen.

Erlasse und Rundverfügungen eines Ministeriums richten sich nur an nachgeordnete Behörden.

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Straßenverkehrsgesetz versus Infektionsschutzgesetz?

Hier prallen im Prinzip zwei Schutzziele aus unterschiedlichen Rechtsgebieten aufeinander. Die Pflicht zur Führerscheinkontrolle folgt aus dem Straßenverkehrsrecht. Der Halter hat die Pflicht, den öffentlichen Straßenverkehr und seine Teilnehmer davor zu schützen, dass ungeeignete Fahrer (ohne Fahrerlaubnis) mit einem Fahrzeug aus dem Fuhrpark (= Gefahrenquelle) daran teilnehmen. Bei dieser Art von Haftung geht es also um den Schutz von Leib, Leben und Sachgütern der übrigen Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Verkehrsraum. Das ist nichts anderes als der Schutz der Allgemeinheit.

Diese Haftung für Unfallgefahren steht in der Corona-Krise dem allgemeinen Infektions- und Gesundheitsschutz gegenüber. Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Die gesetzlichen Grundlagen hierzu sind im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt.

Was hat also Vorrang, wenn es in beiden Fällen um den Schutz der Allgemeinheit geht? Die Halterhaftung tritt jedenfalls nicht ohne Weiteres hinter dem Gesundheitsschutz zurück. Allerdings kann es einem Halter aus Gründen des Infektionsschutzes nach Paragraf 31 IfSG durchaus untersagt sein, seinen Beruf auszuüben. So kann die zuständige Behörde Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern (von Krankheitserregern) die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Das gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht. Das hieße im schlimmsten Fall, dass ein Fuhrparkmanager, der positiv auf den Virus SARS-CoV-2 getestet wurde, in Quarantäne muss. Das schränkt zwangsläufig seine Möglichkeiten ein, die fälligen Führerscheinkontrollen durchzuführen – nicht aber seine Halterpflichten.

1. Führerscheinkontrolle in der Krise – aber wie?

Die Devise von vorgestern lautete eigentlich schon: Vorbeugen und in den Abläufen gut organisiert sein. Die Digitalisierung mit ihren Möglichkeiten, die Dinge „aus der Ferne“ und „kontaktlos“ zu regeln, wie z. B. bei der elektronischen Führerscheinkontrolle, erweist sich da als klarer Vorteil. Denn auch während einer Krise oder Pandemie gelten weiterhin die Kriterien, welche die strafgerichtliche Rechtsprechung zu Paragraf 21 StVG entwickelt hat. Grundsätzlich werden an die Sorgfaltspflichten des Halters strenge Anforderungen gestellt. Das gilt auch für denjenigen, dem die Halterverantwortung für den Fuhrpark übertragen worden ist. Das ist im Prinzip auch während der aktuellen Corona-Pandemie unverändert weiter gültig.

Es mag sein, dass während einer Pandemie mit Kontaktverboten die Kontrollmöglichkeiten bzw. die Möglichkeiten des Zugriffs auf die Fahrer und deren Führerscheine praktisch erschwert sind. Das gilt vor allem dann, wenn Mitarbeiter mit Dienstwagen im Homeoffice arbeiten und Kontrollfristen einzuhalten sind. Geschäftsreisen dürfen vorerst noch stattfinden, sind aber auf das notwendige Maß einzuschränken, wenn nicht sogar aufgrund von öffentlichen Erlassen oder kommunalen Verboten ganz zu unterlassen. Ausgenommen sind natürlich systemrelevante Fuhrparks.

2. Wie oft muss ich in Zeiten der Corona-Krise kontrollieren?

Um den gesetzlichen Bestimmungen zu genügen, wird überwiegend eine zweimalige Kontrolle pro Jahr als angemessen und ausreichend angesehen, wobei damit nicht gemeint ist: „Alle 6 Monate.“ Das gilt „unter normalen Umständen“.

In Zeiten von pandemiebedingten Einschränkungen der Arbeitsabläufe im Fuhrpark kann der Kontroll-Rhythmus entsprechend flexibilisiert gehandhabt und im Einzelfall eine „eigentlich“ fällige Kontrolle, z. B. wegen Kontaktverboten oder einer behördlich verhängten Quarantänesperre, angemessen nach hinten verschoben werden. Das darf aber nicht dazu führen, dass Kontrollen bis zum „Sankt-Nimmerleinstag“ verschoben oder ganz vergessen werden. Ein gutes Wiedervorlagensystem mit automatisierten, digitalen Erinnerungen hilft hier gegen das Vergessen. Deuten hingegen besondere Umstände auf das Fehlen oder den Wegfall der Fahrerlaubnis hin, dann muss auch im Rahmen einer Pandemie gehandelt, ggf. sogar häufiger kontrolliert und im Zweifelsfall bei (wiederholter) Nichtvorlage der Fahrerlaubnis die Fahrberechtigung arbeitsrechtlich bis zur Klärung vorläufig entzogen und das Fahrzeug eingezogen werden.

3. Vorsichtsmaßnahmen bei der Durchführung

Auch wenn unter Gesichtspunkten des Infektionsschutzes händische Kontrollen nicht verboten sind, ist doch eine gewisse Vorsicht angebracht. Diese Vorsichtsmaßnahmen sind in Zeiten der Verknappung von Schutzausstattung wie Mundschutz, Gummihandschuhen und wirksamen Desinfektionsmitteln nicht immer leicht einzuhalten. Denn Coronaviren halten sich auf Oberflächen wie Plastik (= z. B. Führerscheinkarte, PC-Tastatur) eine ganze Weile. Das Robert-Koch-Institut schätzt eine Überlebensdauer des infektiösen Coronavirus auf Plastik zwischen 72 Stunden und bis zu sechs Tagen. Bei der händischen Kontrolle sind also Mundschutz und Gummihandschuhe für denjenigen, der die Führerscheine kontrolliert, sowie der regelmäßige Einsatz von Desinfektionsmitteln auf Arbeitsflächen anzuraten, um das Ansteckungsrisiko zu minimieren. Außerdem gilt es, den Kreis der an der Kontrolle beteiligten Personen einzugrenzen und den nötigen Sicherheitsabstand zueinander (mindestens 1,5 Meter) einzuhalten. Grundsätzlich ist der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard einzuhalten. 

Vorteile bieten demgegenüber dezentrale Verfahren der kontaktlosen, digitalen elektronischen Führerscheinkontrolle, bei der nur der Führerscheininhaber selbst den Führerschein in die Hand nehmen und vor das Kontrollgerät halten muss.

4. Was ist, wenn…

  • … die Folgekontrolle nicht mehr reibungslos funktioniert, weil der Nutzer wegen Quarantänebestimmungen nicht an einer Folgekontrolle teilnehmen kann? Teilt der Dienstwagenberechtigte mit, dass er wegen der Corona-Pandemie beispielsweise keine Prüfstation aufsuchen kann, um der Führerscheinkontrolle nachzukommen, muss der Fuhrparkverantwortliche schon etwas genauer hinsehen. Denn wer in Zeiten der Pandemie geschäftlich unterwegs sein muss und keiner persönlichen Quarantäne (durch behördliches Verbot des örtlichen Gesundheitsamtes) unterliegt, der darf auch mit dem Auto unterwegs sein. Und dann muss er irgendwann einmal auch tanken. Dabei kann er auch ohne Weiteres an einer Tankstelle oder an einer Niederlassung des Arbeitgebers eine Prüfstation aufsuchen. Gerade die Digitalisierung bei der kontaktlosen Folgekontrolle von Führerscheinen bietet in der Corona-Krise echte Vorteile, um das Ansteckungsrisiko der an der Kontrolle beteiligten Personen einzuschränken bzw. sogar völlig auszuschließen.

  • ... bei der elektronischen Führerscheinkontrolle das Identifikationsmedium (z. B. Barcode, RFID-Siegel, QR-Code) defekt ist und ausgetauscht werden muss? Der Ersatz des Identifikationsmediums kann ausschließlich durch das Fuhrparkmanagement erfolgen. Es muss ein Ersatz-Medium beim Dienstleister angefordert und physisch auf dem Führerschein (Papierführerschein oder EU-Kartenführerschein) angebracht werden. Zu diesem - geschäftlichen - Zweck kann und darf der Dienstwagenberechtigte das Fuhrparkmanagement am Sitz des Arbeitgebers aufsuchen. Allerdings sind beim persönlichen Kontakt die Hygienebestimmungen und Vorsichtsmaßnahmen (s. o). einzuhalten. Alternativ kann auch auf Service-Leistungen zurückgegriffen werden, bei denen das Identifikationsmedium durch eine andere zugelassene Stelle aufgebracht wird, sofern diese zugänglich sind.
Abhilfe können hier elektronische Lösungen mittels Smartphone-App schaffen. Mit diesen ist eine orts- und zeitunabhängige, rechtssichere Kontrolle jederzeit möglich.


Wer über sonstige Nachweismethoden nachdenkt, muss im Hinterkopf behalten, dass nicht alles, was technisch leicht machbar ist, auch wirklich weiterhilft. In Zeiten des Homeoffice kommt ggf. so mancher Fahrer auf die Idee, Kopien, (Handy-) Fotografien oder Videos per E-Mail oder online zu präsentieren. Im Prinzip muss jede Form der Folgekontrolle berücksichtigen, dass die Authentizität der Informationen zum Original-Führerschein gewährleistet sind.

5. Praktische Hinweise: Was geht wann – und was nicht

Solange es während der Pandemie noch erlaubt ist, sich zu geschäftlichen Zwecken außer Haus mit dem Fahrzeug fortzubewegen, so lange ist es auch noch möglich, Führerscheinkontrollen durchzuführen. Denn auch diese erfolgen zu geschäftlichen Zwecken und in Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen.

Bei einer Erstkontrolle wird der Halterverantwortliche auch während einer Pandemie dazu angehalten sein, vor der allerersten Fahrzeugübergabe eine Führerscheinkontrolle durchzuführen. Der Fahrzeughalter muss sich grundsätzlich vor der allerersten Fahrt den Führerschein zeigen lassen. Unter Ansteckungsgesichtspunkten sowie unter dem Gesichtspunkt stillstehender Fahrzeugproduktionen und geschlossener Autohäuser ist es ohnehin die Frage, ob bestellte Dienstwagen zurzeit noch ausgeliefert werden können. Es mag sein, dass die Verschiebung von Fahrzeugübergaben und damit auch der entsprechenden Erstkontrollen hilft, Ansteckungsrisiken zu minimieren.

Alternativ und sicher deutlich pragmatischer lässt sich eine Erstkontrolle auch mit ausgewählten digitalen Lösungen wie z. B. Apps durchführen.

Bei einer Folgekontrolle kann sich der Halter prinzipiell auf regelmäßig wiederkehrende Führerscheinkontrollen beziehen. Hierbei muss nur sichergestellt werden, dass die Fahrerlaubnis auch weiter fortbesteht. In einem solchen Fall muss sich der Halterverantwortliche im Fuhrpark nicht vor jeder Fahrzeugüberlassung erneut den Führerschein vorlegen lassen, was gerade in Zeiten der Corona-Pandemie die Sorgfaltspflichten überspannen würde.

Muss ein Mitarbeiter auch während der Corona-Krise mobil sein, dann bieten sich ggf. Interimslösungen aus dem Fahrzeugpool und der Fahrzeugmiete an. Bei Pool- und Servicefahrzeugen muss wegen des nicht feststehenden Nutzerkreises im Zweifelsfall auch in Zeiten der Pandemie bei jeder Fahrzeugausgabe die Fahrerlaubnis kontrolliert werden. Die Fahrzeugmiete ist eine wohl - noch - praktikable Alternative, bei welcher auf die Führerscheinkontrolle durch den Autovermieter vor Fahrzeugübergabe zurückgegriffen werden kann. Da kein Autovermieter ein Fahrzeug überlässt, ohne sich den Führerschein im Original zeigen zu lassen, müsste im Prinzip „nur“ sichergestellt sein, dass der Fuhrparkverantwortliche diese Information auch erhält. Es mag sein, dass man das separat anfordern oder vereinbaren muss, weil der Workflow des Vermieters meist „unterstellt“, dass Mieter und Nutzer identisch sind.

Weitere wichtige Aspekte der Führerscheinkontrolle finden Sie hier:

Auf Aktualität geprüft am 27.04.2021.

Führerscheinkontrolle im Fuhrpark  Überlassen Sie Ihren Mitarbeitern Dienstfahrzeuge sind Sie gesetzlich dazu  verpflichtet, die Führerscheine der Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen zu  kontrollieren. Es wird empfohlen die Kontrollen mindestens zweimal im Jahr  durchzuführen, egal ob manuell oder elektronisch. LapID bietet neben einem  automatisierten Termin- und Erinnerungsmanagement verschiedene Kontrollmethoden  an, die eine ortsunabhängige Führerscheinkontrolle ermöglichen und individuell  auf jeden Fuhrpark zugeschnitten sind.  Sie haben Fragen zur Führerscheinkontrolle oder möchten die Lösungen von LapID  kostenlos testen?Mehr Informationen zur Führerscheinkontrolle erhalten.

 

 



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