Die Kontrolle der Fahrerlaubnis und des Führerscheins stellen wesentliche Elemente der Halterpflichten dar. Eine Missachtung oder nachlässige Handhabung dieser Vorschriften kann gravierende Konsequenzen für den Halter sowie den Fuhrparkverantwortlichen nach sich ziehen.
Die Konsequenzen erstrecken sich auf zivil-, versicherungs- sowie strafrechtliche Ebene. Die Missachtung dieser Vorgaben kann zu Geld- und Freiheitsstrafen oder gar zum Verlust der eigenen Fahrerlaubnis führen. Eine Vermeidung dieser Konsequenzen kann lediglich durch eine konsistente Implementierung und kontinuierliche Weiterbildung gewährleistet werden. Denn eine Fehlinterpretation ausländischer Führerscheine oder fehlende Kenntnis über Schlüsselzahlen, kann schwerwiegende Folgen haben.
Augen auf bei umgetauschten Führerscheinen!
In Europa existiert der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung aller von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine, wenn für den Führerscheinerwerb eine Eignungsprüfung bestanden wurde (3. EU-Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG)). Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) listet alle weiteren außereuropäischen Staaten auf, mit denen Deutschland ein solches Anerkennungsabkommen geschlossen hat.
Handelt es sich um einen Drittstaaten-Führerschein, muss dieser nach einem Aufenthalt von sechs Monaten in Deutschland in einen deutschen Führerschein umgeschrieben werden. Diese Frist gilt auch dann, wenn der Inhaber des Drittstaaten-Führerscheins einen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland anmeldet (§ 29 Abs. 1 FeV, § 31 FeV). Nach einer Umschreibung wird die Schlüsselzahl 70 in den neuen Führerschein eingetragen und der alte Führerschein verliert seine Gültigkeit.
Eine besondere Konstellation liegt vor, wenn ein Mitarbeiter aus einem sog. Drittstaat einen Führerschein eines EU-Mitgliedstaates vorlegt.
In der Vergangenheit kam es wiederholt vor, dass Führerscheine auf der Grundlage eines von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgestellt wurden, der wiederum im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein ohne weitere Prüfungen ausgegeben wurde. Da keine tiefergehende Prüfung erfolgt ist, wirkt der Führerschein zwar echt, ist aber nicht gültig. Folglich ist der Inhaber dieses Führerscheins nicht zum Führen von Fahrzeugen der angegebenen Klassen berechtigt. Auch bei der Vorlage ausländischer Qualifikationsnachweise ist Aufmerksamkeit geboten (VGH Bayern, Beschl. v. 27.01.2020, Az. 11 C 19.1674). Im Rahmen der Kontrolle ist insbesondere darauf zu achten, ob in Spalte 12 die Schlüsselzahl 70 sowie ein dreistelliger Ländercode ersichtlich sind.
Die Schlüsselzahl 70 kennzeichnet dabei, ob der vorliegende Führerschein umgetauscht wurde. Hinter der Schlüsselzahl steht die ursprüngliche Führerscheinnummer sowie der dreistellige Buchstabencode für das ursprüngliche Ausstellungsland des Führerscheins.
Führerscheintourismus
Besondere Vorsicht sollte man walten lassen, wenn ein Mitarbeiter, der durchgängig im Inland beschäftigt war, statt der deutschen plötzlich eine ausländische Fahrerlaubnis vorlegt. Insofern kann zumindest ein sog. Führerscheintourismus nicht ausgeschlossen werden. Obgleich die Anerkennung von EU-Führerscheinen trotz fehlender Medizinisch-psychologischer Untersuchung (MPU) nicht verweigert werden darf, sofern diese im Ausland ordnungsgemäß erworben wurden (vgl. EuGH, Az. C-47/20 und C-56/20). Allerdings sind auch die melde- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zu beachten, was in der Praxis häufig ein Problem darstellt. Sofern sich ein Mitarbeiter in irgendeiner Form auffällig verhält oder aber Hinweise vorliegen, besteht die Möglichkeit einer außerplanmäßigen Durchführung einer Führerscheinkontrolle.
Welche Grundsätze sind generell bei der Führerscheinkontrolle zu beachten?
Gemäß Paragraf 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG handelt strafrechtlich relevant, wer als Halter eines Kraftfahrzeugs vorsätzlich oder fahrlässig anordnet oder zulässt, dass jemand ein Kraftfahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt. Auch wem das Führen eines Fahrzeugs aufgrund eines Fahrverbots nach Paragraf 44 StGB oder Paragraf 25 StVG untersagt ist, macht sich strafbar.
Weitere Beiträge zur Führerscheinkontrolle im Fuhrpark:
- Warum muss eine Führerscheinkontrolle im Fuhrpark erfolgen?
- Wie häufig sollte eine Führerscheinkontrolle im Fuhrpark durchgeführt werden?
Wer haftet?
Das Gesetz erwähnt zwar lediglich den Halter, d. h. diejenige Person, die ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat, die Nutzungen aus der Verwendung zieht und die Kosten der Fahrzeugnutzung trägt. Dabei ist unerheblich, ob der Halter eine natürliche oder eine juristische Person ist, bspw. eine Firma. Die Art der Fahrzeugnutzung ist ebenso irrelevant wie die Frage, ob das Fahrzeug geleast oder in Langzeitmiete genutzt wird.
Da juristische Personen jedoch nicht selbstständig handeln können, ist die Bestellung eines Vertreters durch eine natürliche Person erforderlich. In Bezug auf das Führerscheinrecht ist es irrelevant, ob diese Personen der Geschäftsführung angehören oder als beauftragte Fuhrpark- oder Flottenmanager handeln. Von entscheidender Bedeutung ist, dass sie für die Einhaltung der mit dem Fuhrpark verbundenen Pflichten verantwortlich sind und bei einer Verletzung dafür haften (vgl. hierzu exemplarisch Paragraf 14 Abs. 1 StGB). Es empfiehlt sich, den Umfang der delegierten Halterpflichten und sonstigen Verantwortlichkeiten zu Absicherungs- und Beweiszwecken schriftlich zu dokumentieren.
Eine allgemeingültige Definition der Verantwortlichkeiten sowie der zu ihrer Erfüllung notwendigen Voraussetzungen ist nicht möglich. In Abhängigkeit von der Delegationsvereinbarung sowie der Struktur des jeweiligen Unternehmens variiert die konkrete Ausgestaltung der Verantwortlichkeiten und der erforderlichen Wissensbasis.
Besonderheit: Ausländische Führerscheine
In einem Urteil des BayObLG (Az. 203 StRR 420/22) wurde bei einem national tätigen Bauunternehmen entschieden, dass Halteraufgaben auch an eine Person mit Führungsaufgaben ohne vorherige Vermittlung von rechtlichen Kenntnissen des deutschen und internationalen Fahrerlaubnisrechts möglich sind.
Dies impliziert jedoch nicht, dass der Fuhrparkverantwortliche sich auf Dokumente aus dem Ausland verlassen darf, deren Inhalt ihm nicht verständlich ist. Diesbezüglich ist insbesondere bei Dokumenten aus Staaten außerhalb der EU sowie der Länder, die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) unterzeichnet haben, eine besondere Aufmerksamkeit geboten.
Fazit
Die vorstehenden Ausführungen sind auf die wichtigsten Aspekte der Führerscheinkontrolle beschränkt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Auswahl der Person, die mit der Führerscheinkontrolle betraut werden soll, sorgfältig erfolgen muss. Erfolgt sie „larifari“ führt dies im Zweifel nicht zur Enthaftung der Unternehmensführung.
Die Übertragung der Halterpflichten (und der damit verbundenen Haftung) bedarf in der Theorie weder einer Stellenbeschreibung noch der Schriftform. Für den Fall, dass sich eine Person jedoch wirksam von ihren Kontrollpflichten befreien und dies im Ernstfall auch nachweisen will, ist es empfehlenswert, nicht nur bei der Personalauswahl sorgfältig vorzugehen, sondern auch eine spezielle Delegationsvereinbarung zur Absicherung aller Beteiligten aufzusetzen.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass sich die Kontrolle nicht auf den Führerschein als solchen beschränken darf. In Abhängigkeit vom jeweiligen Fahrzeug sind bei Führerscheinen der Klassen C und D zusätzlich zum Ablaufdatum auch die Fahrerqualifizierungsnachweise auf ihre Gültigkeit zu überprüfen. Diesbezüglich sei darauf verwiesen, dass die vorgenannten Grundsätze ebenfalls auf fahrzeugbezogene Nachweise, wie beispielsweise bei Spezialfahrzeugen oder Kranen, Anwendung finden. Dabei ist neben den Nachweisen auch auf die Aktualität der Unterweisung zu achten.