Strafrechtliche Haftung für unzureichende Führerscheinkontrolle

Nicht nur eine unterlassene, sondern auch eine halbherzig durchgeführte Führerscheinkontrolle im Fuhrpark kann wegen der Verletzung von Halterpflichten zur strafrechtlichen Haftung des Fuhrparkverantwortlichen nach Paragraf 21 StVG führen. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts München, mit der ein verantwortlicher Betriebsleiter einer Bäckerei mit rechtskräftigem Urteil vom 21.10.2016 (Az. 912 Cs 413 Js 141564/16) wegen fahrlässigen Anordnens oder Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 1.250 Euro verurteilt worden ist.

Grund: Der Betriebsleiter hatte die ausländische Fahrerlaubnis seines angestellten Brötchenlieferanten nicht hinreichend auf ihre Gültigkeit hin kontrolliert. Der Verurteilte war Betriebsleiter einer Bäckerei, deren Gewerbe-und Betriebsinhaberin seine Schwester war. Der Betrieb wurde jedoch vom Verurteilten allein geführt und eigenverantwortlich geleitet. Zum Betrieb gehörte auch ein Lastkraftwagen zum Ausfahren der Backwaren. Der später verurteilte Betriebsleiter stellte für die Bäckerei einen Auslieferungsfahrer ein und überließ diesem das Fahrzeug. Dies geschah jedoch, ohne dass der Betriebsleiter zuvor hinlänglich überprüft hatte, ob der neu eingestellte Fahrer überhaupt eine ausreichende Fahrerlaubnis besaß.

Auf einen Blick:

Vor der Überlassung des Fahrzeugs an einen Mitarbeiter ist die sorgfältige Prüfung der Fahrerlaubnis erforderlich. Insbesondere bei ausländischen Führerscheinen ist zu überprüfen, ob diese in Deutschland gültig sind. Das gilt auch für die auf dem Führerschein eingetragenen Fahrerlaubnisklassen. Bei ausländischen Führerscheinen ist es ratsam, Rücksprache mit dem Landratsamt oder dem Automobilverband zu halten. So kann sichergestellt werden, dass die vorliegende Fahrerlaubnis in Deutschland gültig ist.

Haftungsrisiko Auslandsführerscheine

So besaß der Auslieferungsfahrer zwar eine ausländische katarische Fahrerlaubnis. Diese berechtigte ihn jedoch zum Tatzeitpunkt nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, weil der Fahrer zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als sechs Monaten seinen Wohnsitz im Inland hatte.

Nach Paragraf 29 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) besteht die Berechtigung, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, nur noch sechs Monate fort, wenn der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis (hier: aus einem anderen Staat außerhalb der EU und des EWR – für letztere gilt Paragraf 28 FeV) seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet.

Die Fahrerlaubnisbehörde kann diese Frist auf Antrag um bis zu sechs Monate verlängern. Dafür muss glaubhaft gemacht werden, dass der ausländische Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im deutschen Inland haben wird. Unabhängig davon sind Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis jedenfalls auch in Deutschland zu beachten.

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Strenge Anforderungen an Kontrolle von Auslandsführerscheinen

Das Amtsgericht stellte strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des halterverantwortlichen Betriebsleiters hinsichtlich der Überprüfung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis: Der Fahrzeughalter, der einem Dritten die Führung seines Kraftfahrzeugs gestattet, muss vorher prüfen, ob der Dritte im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Speziell bei ausländischen Fahrerlaubnissen muss sich der Halter vergewissern, ob der Führerschein in Deutschland gültig ist und für welche Fahrzeugklassen die Fahrerlaubnis gilt. Der Verurteilte hätte hierbei ggf. beim Landratsamt oder einem Automobilverband rückfragen müssen, ob der Fahrer im Besitz einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Verteidigung des Betriebsleiters, er hätte nicht wissen können, dass die katarische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gilt, nützte herzlich wenig. Der Angeklagte hatte sich zwar den Führerschein vorzeigen lassen, jedoch keine näheren Informationen eingeholt, ob dieser Führerschein mit der hiesigen Fahrerlaubnisvoraussetzung des C1 übereinstimmt und ob die ausländische Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt gültig ist.

Das Gericht war daher der Ansicht, dass diese Führerscheinkontrolle unzureichend war.

Die Strafe im Detail

Der Strafrahmen des Paragraf 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 StVG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Bei Fahrlässigkeit sieht er eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vor.

Vorliegend erkannte das Amtsgericht München auf einen Fahrlässigkeitsvorwurf, der sich mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25 Euro noch im unteren Drittel des möglichen Strafrahmens bewegt. Während sich die Höhe des Tagessatzes an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters orientiert, bestimmt sich die Zahl der verhängten Tagessätze sowohl nach der Schwere der Tat, als auch nach der persönlichen Vorwerfbarkeit: die Geldstrafe soll tat- und schuldangemessen sein. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, muss sie im schlimmsten Falle „abgesessen“ werden; hier entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe (sog. Ersatzfreiheitsstrafe). 

Haftungsrisiko Halbwissen: kontrollieren, nachfragen, fortbilden

Vor allem bei ausländischen Fahrerlaubnissen, die nicht aus EU-Mitgliedstaaten oder einem EWR-Vertragsstaat stammen, ist besondere Vorsicht geboten. Hat der betreffende Fahrerlaubnisinhaber seinen Wohnsitz in Deutschland, ist die 6-Monatsfrist für den Wegfall der Gültigkeit der Auslandsfahrerlaubnis schnell erreicht, kann aber auf Antrag (vor Fristablauf!) verlängert werden. Hier helfen kürzere Intervalle bei der Führerscheinkontrolle weiter, vor allem um abzuklären, ob der betreffende Fahrer inzwischen über eine anderweitige, in Deutschland gültige Fahrerlaubnis verfügt.
 
 
Auf Aktualität geprüft am 19.02.2021.

 

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