Der Halter bzw. der halterverantwortliche Fuhrparkmitarbeiter muss im eigenen Interesse vorbeugend eine Führerscheinkontrolle durchführen. So vermeidet er die aus Paragraf 21 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.1, Abs.2 Nr.3 StVG folgende strafrechtliche Halterhaftung wegen Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Dabei muss er grundsätzlich vor der Überlassung seines Kraftfahrzeugs an einen Mitarbeiter prüfen, ob dieser im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Er muss sich die zuverlässige Kenntnis verschaffen, dass der Dienstwagennutzer eine für den Betrieb des überlassenen Fahrzeugs ausreichende und unbeschränkte Fahrerlaubnis hat (siehe: Warum muss eine Führerscheinkontrolle im Fuhrpark erfolgen?).
Auf einen Blick:
Die Pflicht zur regelmäßigen Führerscheinkontrolle ergibt sich insbesondere aus dem Straßenverkehrsgesetz. Wie häufig die Führerscheinkontrolle erfolgen muss, ist jedoch nicht gesetzlich geregelt. Eine Kontrolle ist beim erstmaligen Aushändigen des Dienstwagens notwendig, jedoch nicht vor jeder weiteren Fahrt. Nach aktueller Rechtsprechung ist eine regelmäßige, stichprobenartige Führerscheinkontrolle ausreichend. Liegen keine besonderen Umstände vor, ist eine zweimalige Führerscheinkontrolle im Jahr ausreichend und angemessen.
Keine Kontrolle vor jeder einzelnen Fahrt nötig
Wenn der Fahrzeughalter oder ein von ihm nach Paragraf 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB Beauftragter (wie z. B. der Fuhrparkleiter) bereits vorher sichere Kenntnis davon erlangt hat, dass der Dienstwagenfahrer über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt, darf er vom Fortbestehen der erteilten Fahrerlaubnis ausgehen und hierauf vertrauen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Umstände, die er kennt oder wenn er bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen können und müssen, dass Sachverhalte auf die Möglichkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis hindeuten (KG Berlin, Beschluss vom 16.09.2005, Az. (3) 1 Ss 340/05 (86/05)).
Folglich muss sich der Halter bzw. der Halterverantwortliche nicht vor Antritt jeder einzelnen Fahrt den Führerschein zeigen lassen. Dies würde die Sorgfaltspflichten überspannen.
Mögliche Fahrverbote erfordern eine regelmäßige Führerscheinkontrolle
Eine regelmäßige Führerscheinkontrolle ist jedoch unabdingbar, da dem Dienstwagennutzer nach einer Führerscheinkontrolle durch den Halter die Fahrerlaubnis entzogen werden könnte. Auch während der Verhängung eines zeitweisen Fahrverbots nach Paragraf 44 StGB oder Paragraf 25 StVG ist sie von praktischer Relevanz. Die Frage ist nun, wie häufig eine Führerscheinkontrolle der Dienstwagenfahrer erfolgen sollte?
In welchen zeitlichen Abständen sind Führerscheinkontrollen zu wiederholen?
Nach der Rechtsprechung ist es ausreichend, wenn der Halterverantwortliche des Unternehmens regelmäßig Stichproben durchführt. Überwiegend wird eine zweimalige Kontrolle pro Jahr als angemessen und ausreichend angesehen, es sei denn, besondere Umstände – wie z. B. bekannte Alkoholprobleme eines Fahrers – erfordern im Einzelfall eine intensivere Überprüfung. Häufigere Kontrollen stellen sicher, dass auch kurzzeitige Fahrverbote erkannt werden können. Es sollte also ein geeignetes Wiedervorlagesystem eingerichtet und die Führerscheinkontrolle dokumentiert werden.
Besonderheiten können sich aber bei Pool- und Servicefahrzeugen ergeben, wenn der Nutzerkreis nicht exakt feststeht; hier muss im Zweifelsfall bei jeder Fahrzeugausgabe die Fahrerlaubnis kontrolliert werden.
Auf Aktualität geprüft am 01.07.2024