Die unternehmensinterne Delegation der Führerscheinkontrolle – ein Strafbarkeitsrisiko?

Der Beitrag zeigt vor dem Hintergrund einer aktuellen Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 7. November 2022, welche Besonderheiten im Rahmen der Delegation bei der unternehmensinternen Führerscheinkontrolle zu beachten sind.

Inhaltsverzeichnis

Aktuelle Entscheidung des BayObLG zur Führerscheinkontrolle

Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 7. November 2022, Az.203 StRR 420/22) mit der Delegation der Halteraufgaben durch die Geschäftsleitung eines Bauunternehmens an einen Bauleiter zu befassen.

Das Amtsgericht Nürnberg (Urteil vom 19. April 2022, Az. 55 Cs 706 Js 101516/22) hatte den Geschäftsführer eines Bauunternehmens wegen des fahrlässigen Zulassens des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 1.500,-- EUR (= 15 Tagessätze zu je 100,-- EUR) verurteilt. Die hiergegen eingelegte „Sprungrevision“ war im Ergebnis begründet. Die Haltereigenschaft des Bauunternehmens, vertreten durch den Geschäftsführer, lag zwar vor, jedoch war der Fahrlässigkeitsvorwurf bei der Delegation an den Bauleiter im Ergebnis nicht begründet. Das BayObLG hob das Urteil daher auf und sprach den Geschäftsführer frei.

Aufgrund der praktischen Bedeutung für die Delegation von Halterpflichten im Fuhrparkmanagement bietet diese Entscheidung Anlass, sich den zugrunde liegenden Sachverhalt und die daraus zu ziehenden juristischen Schlussfolgerungen näher anzuschauen.

Zum Sachverhalt: Ein ganz alltäglicher Vorgang…

Der Sachverhalt entspricht dem Alltag in vielen Fuhrparks in deutschen Unternehmen: Der Angeklagte, ein Geschäftsführer eines in Deutschland ansässigen und bundesweit tätigen Bauunternehmens mit etwa 400-600 Angestellten, hatte einen Bauleiter mit Fuhrparkaufgaben betraut. Alle für das Unternehmen tätigen Bauleiter waren von der Geschäftsleitung beauftragt, den jeweiligen Fuhrpark der Firma vor Ort selbstständig zu verwalten und eigenverantwortlich zu entscheiden, welchem Mitarbeiter ein Fahrzeug überlassen werden durfte. Die Bauleiter waren angewiesen, dazu eine Kontrolle des Führerscheins vorzunehmen.

Ein - gesondert strafrechtlich verfolgter - Mitarbeiter des Unternehmens, zeigte dem Bauleiter ein rumänisches Identitätsdokument und einen Europäischen Führerschein vor. Daraufhin erhielt er vom Bauleiter einen Firmen-Pkw ausgehändigt, den er am 17.12.2021 führte. Im Rahmen einer Kontrolle und der dabei durchgeführten polizeilichen Führerscheinabfrage ergab sich, dass dem Fahrer in Europa gar keine Fahrerlaubnis ausgestellt worden war.

Der von ihm beim Bauleiter vorgezeigte Führerschein wurde im Verfahren zwar nicht sichergestellt, das Amtsgericht war aber in erster Instanz davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine Fälschung handelte. Diese hatte der Bauleiter schlicht nicht erkannt.

Ausgangspunkt: Halterpflichten und -haftung im Unternehmen

Zunächst ist ein Blick auf die Halterpflichten im Fuhrpark erforderlich, die verschiedene Anknüpfungspunkte aufweisen. Hierzu zählen:

  • der verkehrssichere Fahrzeugzustand im Fuhrpark ( 7 StVG, § 31 Abs. 2 StVZO)
  • die vorschriftsmäßige Nutzung der Fahrzeuge B. im Hinblick auf die Ladungssicherung
  • die Kontrolle der Fahrzeugnutzer und Fahrer

Bei der Kontrolle der Fahrzeugnutzer ist hierbei unter anderem auf folgendes zu achten:

  • deren allgemeine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (z.B. Fahren unter Alkohol- oder Medikamenteneinfluss)
  • die Einhaltung von Fahrpersonalvorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten
  • die entsprechenden Aufzeichnungspflichten bei Berufskraftfahrern (Fahrerkarte, Fahrtenschreiber).

Ein zentraler Bereich der Halterpflichten im Fuhrpark betrifft die Führerscheinkontrolle. Deren Verletzung kann strafrechtlich geahndet werden. Die Pflicht zur Führerscheinkontrolle kann, wie andere Halterpflichten auch, einzeln übertragen werden.

Die Verletzung der Kontrollpflichten in Bezug auf den Führerschein der Firmenwagennutzer kann also zu einer eigenständigen strafrechtlichen Haftung des Fuhrparkverantwortlichen nach Paragraf 21 StVG führen.

In der vom BayObLG entschiedenen Sache ging es um die strafrechtliche Haftung nach Paragraf 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StVG. Das ist die Straftat eines Kraftfahrzeughalters, der fahrlässig zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt.

Im Kern ging es ferner um die Frage, ob eine wirksame unternehmensinternen Delegation von Halterpflichten auch dann möglich ist, wenn vorher weder eine Vermittlung von Rechtskenntnissen des deutschen und internationalen Fahrerlaubnisrechts noch Hinweise auf Fälschungsmerkmale von Führerscheindokumenten erfolgt sind.

Um diese Frage zu klären, muss man sich zunächst die Halterverantwortung im Unternehmen näher ansehen.

Halterverantwortung im Unternehmen

Nach einer allgemeinen, von der Rechtsprechung entwickelten, Definition, ist Halter eines Fuhrparkfahrzeugs, wer ein Firmenfahrzeug:

  • auf eigene Rechnung gebraucht
  • und tatsächlich sowie vornehmlich wirtschaftlich, über die Fahrzeugbenutzung (als Gefahrenquelle) verfügen kann (Veranlasserhaftung)

Halter sind insoweit auch Unternehmen, wenn sie Firmenfahrzeuge auf eigene Rechnung in Gebrauch haben, den Nutzen der Verwendung erhalten und die Kosten der Fahrzeugnutzung tragen. Das ist im Firmenfuhrpark ganz regelmäßig der Fall.

Ist die Halterin eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, treffen die Halterpflichten nach § 14 Abs. 1 StGB grundsätzlich deren Vertreter:

  • GmbH-Geschäftsführer bei einer GmbH,
  • Vorstand bei der Aktiengesellschaft
  • Geschäftsführer einer Personengesellschaft wie bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer offenen Handelsgesellschaft (OHG)

Die unternehmensinterne Halterverantwortung liegt daher regelmäßig zuerst bei den vertretungsberechtigten Geschäftsführungsorganen des Unternehmens. Sie kann aber von der Geschäftsleitung auf andere Personen delegiert, d. h. übertragen werden.

Interne oder externe Delegation der Führerscheinkontrolle

Wie jeder Halter darf auch der Arbeitgeber die Halterpflichten delegieren (vgl. § 14 Abs. 2 StGB). Die Führerscheinkontrolle im Fuhrpark gehört zu den delegierbaren Halterpflichten. In den allermeisten Fällen kann oder will die Geschäftsleitung die Halterpflichten für den Firmenfuhrpark nicht persönlich wahrnehmen – wie z. B. eine höchstpersönliche Durchführung der Führerscheinkontrolle. Dann sollte die Übertragung der entsprechenden Halterpflichten im Wege einer Aufgabendelegation erfolgen. Die Delegation der Halterpflichten im Allgemeinen und die Delegation bzw. Übertragung der Durchführung der Führerscheinkontrolle im Besonderen können innerhalb des eigenen Unternehmens erfolgen. Alternativ kann der Halter die Aufgabe zur Durchführung der Führerscheinkontrolle auch außerhalb des eigenen Unternehmens an einen externen Fuhrparkdienstleister übertragen.

An die Sorgfaltspflicht des Halters sind zwar strenge Anforderungen zu stellen; sie dürfen aber auch nicht überspannt werden.

Eine wirksame Delegation bewirkt, dass anstelle des Halters derjenige strafrechtlich verantwortlich ist, der von diesem zur Leitung mit entsprechender Personal- und Führungsverantwortung bestimmt wurde. Eine wirksame Delegation setzt die Geeignetheit der Person voraus, die mit der Aufgabe betraut wurde. Der Betriebsinhaber oder Geschäftsführer hat daher darauf zu achten und sich davon zu vergewissern, dass er eine sorgfältige und zuverlässige Person mit der Aufgabe der Führerscheinkontrolle beauftragt. Andernfalls ist die Verantwortung nicht wirksam übertragen oder fällt im schlimmsten Falle wieder wie ein Bumerang zurück.

Besonders wichtig ist, dass den Beauftragten im Fall einer Delegation der Führerscheinkontrolle keine weitergehenden Pflichten treffen, als den Halter selbst.

Was muss der „Delegierte“ bei der Führerscheinkontrolle beachten?

Überlässt der Halter einem anderen ein Fahrzeug, hat er grundsätzlich vor der Fahrzeugüberlassung zu überprüfen, ob die Person, der das Fahrzeug überlassen wird, im Besitz der dazu erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Das gilt demnach auch für die vom Halter beauftragte Person. Der Halter bzw. die beauftragte Person muss sich dazu in der Regel vom Fahrer den Originalführerschein vorlegen lassen, wenn er nicht sicher weiß, dass der andere eine Fahrerlaubnis besitzt. Im Rahmen einer Sichtprüfung hat er die Führerscheinklasse und eine etwaige Gültigkeitsdauer zu beachten. Weitergehende Nachforschungen müssen nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte in Bezug auf die Echtheit (Verdacht der Fälschung), deren Ungültigkeit oder deren Entziehung angestellt werden.

Mit einer ihm unverständlichen fremdsprachigen „Bescheinigung“ darf er sich nicht begnügen. Der Umstand, dass ein EU-Bürger ein Führerscheindokument eines EU-Mitgliedstaats vorlegt, begründet für den Halter bzw. Beauftragten jedoch keine Pflicht, weitere Nachprüfungen bei der Fahrerlaubnisbehörde oder der Polizei zu veranlassen. Denn ein Führerschein aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bleibt in der Regel auch nach Wohnsitznahme in der Bundesrepublik gültig (vgl. § 28 Abs. 1 FeV).

Das sagt das Bayerische Oberste Landesgericht:

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat hierzu entschieden, dass die unternehmensinterne Delegation der Halteraufgaben an eine Person mit Führungsaufgaben auch ohne die vorherige Vermittlung von rechtlichen Kenntnissen des deutschen und internationalen Fahrerlaubnisrechts und ohne Hinweise auf Fälschungsmerkmale von Führerscheindokumenten möglich ist.

Dabei hat sich der Gehalt der erforderlichen Weisungen maßgeblich an der Person des Beauftragten und der Art des Fahrzeuges zu orientieren. Legt ein Beschäftigter seinem Vorgesetzten einen von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein der entsprechenden Führerscheinklasse vor, darf dieser, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, von einer ordnungsgemäß erteilten Fahrerlaubnis ausgehen.

Im Ergebnis war der Angeklagte „ohne weiteres“ vom Vorwurf, des fahrlässigen Zulassens des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis, freizusprechen. Denn der Angeklagte hatte die ihm originär als Geschäftsführer der Halterin obliegende Pflicht wirksam auf den Bauleiter delegiert. Die Übertragung der Halterpflichten bewirkte, dass der angeklagte Geschäftsführer insoweit von seiner eigenen Kontrollpflicht befreit worden ist.

Gegen die Zulässigkeit der Delegation der Halterpflichten von der Geschäftsführung an einen Bauleiter bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der beauftragten Person handelte es sich um den vor Ort für die Baustelle und für den Fuhrpark Verantwortlichen. Als Vorgesetzter des Mitarbeiters war der Bauleiter zudem diesem gegenüber weisungsbefugt. Aufgrund dessen Führungsposition konnte der angeklagte Geschäftsführer somit grundsätzlich dem Bauleiter sowohl die Entscheidungskompetenz für die Überlassung der Fahrzeuge vor Ort wie auch die Halterpflichten übertragen.

Für die Rechtswirksamkeit der Delegation bedurfte es hier nicht der - vom Strafrichter beim Amtsgericht - vermissten Dokumentation der Anweisung. Dass der angeklagte Geschäftsführer dem Bauleiter eine Kontrolle des Führerscheins auferlegt hatte, hat das Amtsgericht jedoch festgestellt.

Die Delegation als solche bedarf keiner besonderen Form, insbesondere keiner Schriftform. Sie kann sowohl einzelfallbezogen wie auch generell mündlich erfolgen. Eine Arbeitsplatzbeschreibung zu Dokumentationszwecken ist demnach keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für die verbindliche Übertragung der Halterpflichten.

Entgegen der Rechtsauffassung des Strafrichters war die Delegation der Halteraufgaben an den Bauleiter auch ohne die vorherige Vermittlung von rechtlichen Kenntnissen des deutschen und internationalen Fahrerlaubnisrechts und ohne Hinweise auf Fälschungsmerkmale von Führerscheindokumenten möglich. Welche Instruktionen geboten sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Gehalt der erforderlichen Weisungen hat sich maßgeblich an der Person des Beauftragten und der Art des Fahrzeugs zu orientieren. Innerhalb eines Unternehmens ist für eine wirksame Delegation der Halterpflichten die Übertragung der Führerscheinkontrolle auf eine in das Unternehmen eingegliederte und mit Führungsaufgaben betraute Person in Form einer Anweisung ausreichend. Die Anweisung zur Sichtprüfung des Originalführerscheins vor der Fahrzeugüberlassung muss dann aber auch die Entscheidungskompetenz beinhalten, bei Zweifeln das Fahrzeug nicht auszuhändigen.

Legt ein Beschäftigter seinem Vorgesetzten einen von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein der entsprechenden Führerscheinklasse vor, darf dieser von einer ordnungsgemäß erteilten Fahrerlaubnis ausgehen. Dass diese gefälscht, ungültig oder die Fahrerlaubnis dem anderen inzwischen entzogen worden sein könnte, braucht er nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte in Rechnung zu stellen. Solange letzteres nicht der Fall ist, muss der Halter nicht prüfen, ob die Fahrerlaubnis des Anderen tatsächlich erteilt wurde.

Der Geschäftsführer war danach im vorliegenden Fall nicht gehalten, dem Bauleiter für den Fall der Vorlage eines EU-Führerscheins durch einen Firmenmitarbeiter noch weitere, über die Sichtprüfung hinausgehende Vorgaben, zu machen. Eine anlasslose Abklärung durch eine Polizei- oder Führerscheinbehörde ist bei einem EU-Dokument ebenfalls nicht veranlasst. Das gilt mit Blick auf den Schutz der Freizügigkeit auch, wenn Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Ausstellerbehörde im EU-Inland auseinanderfallen. In einem bestehenden Arbeitsverhältnis ist bei der Vorlage eines in einem EU-Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins keine gesteigerte Prüfungspflicht des Arbeitgebers erforderlich. Gleiches gilt auch bei einer Abweichung der Staatsangehörigkeit oder einem abweichenden Ausstellungsland.

Ein Ausnahmefall, dass die Verantwortlichkeit des Halters auf den angeklagten Geschäftsführer zurückgefallen wäre, liegt hier nicht vor. Denn es gibt keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass dieser zum Zeitpunkt der Delegation an den Bauleiter oder anschließend von einer Unzuverlässigkeit des Bauleiters ausgehen musste. Vielmehr ist das Amtsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Bauleiter den Führerschein des Mitarbeiters vorlegen ließ und damit seiner – vom Halter übernommenen – Pflicht zur Sichtprüfung des Führerscheins vor der Überlassung des Fahrzeugs an den Fahrer auch nachgekommen war. Weitere Prüfungspflichten des Bauleiters insbesondere auf den Ausschluss einer möglichen Fälschung des Dokuments bestanden nach dem oben Gesagten gerade mit Blick auf den Vertrauenstatbestand eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses des Fahrers nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der dem Bauleiter vorgezeigte - falsche - EU-Führerschein den Mitarbeiter auch aus anderen Gründen als einer Fälschung nicht berechtigt hätte, den Firmen-Pkw zu führen, sind nicht ersichtlich.

Auch wenn der Mitarbeiter dem Bauleiter ein gefälschtes Dokument vorlegte, lässt dies die Wirksamkeit der Delegation der Halterpflichten auf den Bauleiter somit unberührt. Ob der Bauleiter im Einzelfall die Fälschung hätte erkennen können, ist kein Grund, die Wirksamkeit der Delegation der Führerscheinkontrolle an sich infrage zu stellen.

Folgen für die Praxis der Führerscheinkontrolle

Die Entscheidung des BayObLG dürfte so manchen Geschäftsführer und Fuhrparkleiter im Hinblick auf die Anforderungen der Delegation der Pflicht zur Führerscheinkontrolle beruhigen. Sie bringt neben wichtigen grundsätzlichen Erkenntnissen auch einige praxisrelevante Klarstellungen für die Fuhrparkpraxis mit:

  1. Sowohl die Entscheidungskompetenz für die Überlassung der Fahrzeuge vor Ort als auch die Halterpflichten können grundsätzlich an Führungspersonen im Unternehmen übertragen werden. Die jeweilige Führungsperson ist dann örtlich und sachlich für den Fuhrpark verantwortlich. Der Grund hierfür liegt unter anderem in der arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnis des Vorgesetzten gegenüber seinen Mitarbeitern.

Dies gilt grundsätzlich für Abteilungsfahrzeuge, über deren Verwendung der jeweils vorgesetzte Abteilungsleiter gegenüber seinen Mitarbeitern entscheidet. Insoweit ist davon auszugehen, dass schon aufgrund der Führungsposition im Unternehmen feststeht, dass eine geeignete und sorgfältig ausgewählte Person für die Übertragung der Halteraufgaben ausgewählt worden ist.

Bei dieser Betrachtung ist daher generell für den Fuhrpark zu fordern, dass zumindest der Fuhrparkleiter gegenüber den Fahrzeugnutzern zumindest in Bezug auf Fuhrparkfahrzeuge und Dienstwagen und deren Nutzung arbeitsrechtlich weisungsbefugt sein muss. Häufig ist er dies aufgrund der meist anders gestalteten Hierarchie im Unternehmen jedoch nicht. Meist werden Fuhrparks auch „nur“ als zentrale oder standortabhängige Serviceabteilungen für die anderen Unternehmensteile angesehen. Eine fehlende Weisungsbefugnis des Fuhrparkleiters gegenüber Fahrzeugnutzern aus dem Fuhrpark kann aber dazu führen, dass die delegierte Aufgabe - wie die Führerscheinkontrolle – nicht mehr eigenständig wahrgenommen wird und schon aus diesem Grund auf den delegierenden Geschäftsführer zurückfallen kann.

Eine wirksame Delegation setzt zudem die Geeignetheit der mit der delegierten Aufgabe betrauten Person voraus. Der Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführer hat daher darauf zu achten und sich davon zu vergewissern, dass er eine sorgfältige und zuverlässige Person mit der Aufgabe der Führerscheinkontrolle beauftragt.

  1. Die schriftliche Dokumentation der Delegation ist nicht erforderlich für die Rechtswirksamkeit der Delegation an eine Führungspersonen. Die Delegation als solche bedarf keiner besonderen Form, insbesondere keiner Schriftform. Sie kann einzelfallbezogen und generell mündlich erfolgen. Eine Arbeitsplatzbeschreibung zu Dokumentationszwecken ist demnach keine zwingende Voraussetzung für die verbindliche Übertragung der Halterpflichten.

Allerdings ist es aus Beweisgründen durchaus empfehlenswert, entsprechende Anweisungen an das Fuhrparkmanagement zur Führerscheinkontrolle schriftlich zu formulieren. Dies kann im Rahmen einer Arbeitsplatzbeschreibung für das Fuhrparkmanagement für die verbindliche Übertragung der Halterpflichten erfolgen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Fuhrparkmanagement keine eigenen Führungsaufgaben oder expliziten Vorgesetztenfunktionen im Unternehmen gegenüber den Firmenfahrzeugnutzern wahrnimmt.

  1. Die wirksame Delegation der Halteraufgaben setzt voraus, dass die Person, auf welche die Halterpflichten übertragen werden sollen, sorgfältig ausgewählt ist. Zudem ist sie durch stichprobenartige Kontrollen im Hinblick auf die gewissenhafte Ausführung der übertragenen Halterpflichten entsprechend zu überprüfen.

Für die sorgfältige Auswahl des Delegierten ist es jedoch nicht erforderlich, dass die mit den Fuhrparkaufgaben betraute Person zuvor eine „Fuhrparkausbildung“ erhalten hat. Das Berufsbild des Fuhrparkmanagers ist in der Praxis gewachsen, jedoch (noch) nicht das Ergebnis eines anerkannten Berufsausbildungsgangs mit einer entsprechenden Abschlussprüfung. Vereinzelt werden entsprechende (Zusatz-)Qualifikationen für Fuhrparkmanager als (Zusatz-)ausbildung mit Abschlussprüfung angeboten. Diese sind für die Wahrnehmung der späteren Fuhrparkaufgaben hilfreich und sinnvoll. Jedoch ist, wie das BayObLG zu Recht klargestellt hat, eine vorherige Vermittlung von Rechtskenntnissen des deutschen und internationalen Fahrerlaubnisrechts sowie eine Vermittlung von Hinweisen zu Fälschungsmerkmalen von Führerscheindokumenten keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Übertragung von Halterpflichten in Form der Führerscheinkontrolle. Die Führerscheinkontrolle im Unternehmen hat insoweit keinen „polizeilichen“ Charakter.

  1. Für die Umsetzung der Führerscheinkontrolle bringt die Entscheidung des BayObLG auch eine weitere klarstellende Erleichterung: Eine Sichtprüfung des Originalführerscheins ist ausreichend, verbunden mit der Entscheidungskompetenz, bei Zweifeln am Vorliegen der für das Fahrzeug benötigten Fahrerlaubnis das Fahrzeug entweder nicht auszuhändigen oder - bei einer insoweit „negativ“ verlaufenen Führerscheinkontrolle - das Fahrzeug wieder einzuziehen.

Wer die Führerscheinkontrolle durchführt, darf sich aber regelmäßig darauf verlassen, dass bei Vorliegen eines EU-Führerscheins mit der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse eine ordnungsgemäß erteilte Fahrerlaubnis vorliegt. Weitergehende Nachforschungen muss der für die Führerscheinkontrolle verantwortliche aber nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte in Bezug auf die Echtheit (Verdacht der Fälschung) der vorgelegten Fahrerlaubnis, deren Ungültigkeit oder deren (auch nur zeitweise) Entziehung anstellen. Ohne derartige konkrete Verdachtsmomente darf sich der Verantwortliche für die Führerscheinkontrolle also auf die Dokumentenlage verlassen.

  1. Diese Grundsätze können auch auf die elektronische Führerscheinkontrolle übertragen werden. Wer Führerscheine elektronisch kontrolliert, darf sich darauf verlassen, dass das elektronisch vorgelegte Dokument echt ist und den Nachweis des Vorliegens einer gültigen Fahrerlaubnis für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse darstellt, sofern die für das elektronisch unterstützte Kontrollprozedere erforderlichen Authentizitätsmerkmale (z.B. registrierte Prüfsiegel usw.) für den Nachweis des Vorhandenseins eines echten Originalführerscheins vorliegen.


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