Ladungssicherung im Fuhrpark: Rechtliche Grundlagen

Ein paar Spanngurte und Polster machen noch keinen sicheren Transport. Die StVO und die Richtlinie VDI 2700 regeln die Ladungssicherung bis ins Detail. Bringen Sie Ihren Fuhrpark auf den neuesten Stand und setzen Sie Prüfstandards rechtssicher um.
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Inhaltsverzeichnis: 

Auf einen Blick

  • Fahrzeughalter und Fahrzeugführer tragen die grundlegende Verantwortung für die Ladungssicherung nach StVO, StVZO und VDI 2700.
  • Regelmäßige, mindestens einmal jährlich durchzuführende Fahrerunterweisungen sind unerlässlich, um der Sorgfaltspflicht des Halters nachzukommen und die Fahrer zu schulen.
  • Verstöße gegen die Gesetze zur Ladungssicherung können zivilrechtliche Schadenersatzforderungen oder öffentlich-rechtliche Sanktionen nach sich ziehen.

Ladungssicherung im Fuhrpark: VDI 2700

Die VDI 2700 Richtlinienreihe definiert maßgebliche Regeln für die sichere Verstauung von Gütern in Nutzfahrzeugen. Sie bildet das zentrale technische Regelwerk für die Ladungssicherung in Deutschland im Sinne des Paragraf 22 Abs. 1 Satz 2 StVO.

Die Richtlinienreihe besteht dabei u.a. aus folgenden Bestandteilen:

  • VDI 2700 Blatt 1: Ausbildung und Ausbildungsinhalte zur Ladungssicherung
  • VDI 2700 Blatt 2: Berechnung von Sicherungskräften
  • VDI 2700 Blatt 2.1: Berechnung von Sicherungskräften, Sonderfälle
  • VDI 2700 Blatt 3.1: Gebrauchsanleitung für Zurrmittel
  • VDI 2700 Blatt 3.2: Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungssicherung
  • VDI 2700 Blatt 3.3: Netze zur Ladungssicherung
  • VDI 2700 Blatt 4: Lastverteilungsplan
  • VDI 2700 Blatt 5: Qualitätsmanagement-Systeme
  • VDI 2700 Blatt 6: Zusammenladen von Stückgütern
  • VDI 2700 Blatt 7: Ladungssicherung im kombinierten Verkehr
  • VDI 2700 Blatt 8: Prüfanforderungen an Fahrzeugtransporter und Ladungssicherungsmittel
  • VDI 2700 Blatt 8.1: Sicherung von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen auf Fahrzeugtransportern
  • VDI 2700 Blatt 8.2: Sicherung von mittelschweren und schweren Nutzfahrzeugen auf Fahrzeugtransportern
  • VDI 2700 Blatt 9: Ladungssicherung von hart gewickelten Papierrollen
  • VDI 2700 Blatt 10.1: Ladungssicherung von Betonfertingteilen
  • VDI 2700 Blatt 10.2: Ladungssicherung von Betonschachtfertigteilen
  • VDI 2700 Blatt 10.3: Ladungssicherung von Betonfertigteilen – Paketierte Betonwaren
  • VDI 2700 Blatt 11: Ladungssicherung von Betonstahl
  • VDI 2700 Blatt 12: Ladungssicherung von Getränkeprodukten
  • VDI 2700 Blatt 13: Großraum- und Schwertransporte
  • VDI 2700 Blatt 14: Ermittlung von Reibbeiwerten
  • VDI 2700 Blatt 15: Rutschhemmende Materialien
  • VDI 2700 Blatt 16: Ladungssicherung bei Transportern bis 7,5t
  • VDI 2700 Blatt 17: Ladungssicherung von Absetzbehältern und Absetzkippfahrzeugen und deren Anhängern
  • VDI 2700 Blatt 18: Sichern von Schüttgütern in flexiblen Verpackungen
  • VDI 2700 Blatt 19: Gewickeltes Band aus Stahl, Bleche und Formstahl
  • VDI 2700a Ausbildungsnachweis

Damit deckt die VDI 2700 verschiedene Einsatzbereiche wie Ausbildung und Qualifizierung, praktische Ladungssicherung und Spezialbereiche ab. Die Regelungen der VDI 2700 sind für alle Beteiligten, vom Verlader über den Fahrer bis hin zum Halter, relevant und konkretisieren die Anforderungen der Straßen-Verkehrsordnung. Je nach zu transportierendem Gut wie z.B. Langgut, flächiges Gut, oder Fahrzeuge auf Autotransportern, müssen die Vorgaben der VDI 2700, also die anerkannten Regeln der Technik, stets im engen Kontext mit weiteren z.B. Verwaltungsvorschriften erfüllt werden. Hierzu zählen u.a.:

Die Richtlinien betreffen alle Fahrzeuge, die unter die DIN 70010 fallen. Hierzu zählen Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und Anhänger. 

Neuerung der VDI 2700: Blatt 3.2 – Neue Standards für Prüfungen und Kennzeichnungen

Der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) aktualisiert regelmäßig die Richtlinie VDI 2700 zur Ladungssicherung. Eine große Änderung trat am 1. Februar 2026, in Form des VDI 2700 Blatt 3.2 in Kraft. Dies sorgt für mehr Transparenz bei der Ladungssicherung im Fuhrparkalltag.

Wichtig: Es gibt keine Übergangsfrist.
Alle Änderungen sind bereits gültig und können bei Nichteinhaltung auch geahndet werden.

Die Neuerungen schließen folgende Lücken:

  • Strengere Prüfverfahren durch den Hersteller: Die Verantwortung für die Prüfung liegt nun deutlich mehr bei den Herstellern. Für jedes Sicherungsmittel müssen jetzt mindestens drei Muster nach detailliert beschriebenen Verfahren auf Mindestbelastungen geprüft werden. Diese Prüfdokumentation dient dem Nachweis beim Hersteller. So erhalten Unternehmen eine bessere Vergleichbarkeit.
  • Neue, verpflichtende Kennzeichnungspflichten: Hilfsmittel wie Stangen, Balken, Rungen oder Stausäcke müssen künftig zwingend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss:
    • Namen und Anschrift des Herstellers,
    • die Typbezeichnung,
    • einen Rückverfolgbarkeitscode sowie die
    • Blockierkraft (bezogen auf die maximale Länge) enthalten.
    • Bei Rungen muss zusätzlich angegeben werden, wie viel Kraft auf den jeweiligen Höhen aufgenommen werden kann.

Zusätzlich definiert das Blatt zur Richtlinie klare Anwendungsregeln für spezifische Hilfsmittel:

  • Staupolster und Luftpolster: Auf diesen Hilfsmitteln sind künftig exakte Angaben zu Größe, Fülldruck und Blockierkraft zu finden. Zusätzlich dürfen Fahrer diese Polster ausdrücklich nicht mehr im Bereich von Türen oder Heckportalen einsetzen.

  • Hebeschlaufen: Wird eine Schlinge ausschließlich zur Ladungssicherung eingesetzt, darf die doppelte Tragfähigkeit (WLL x 2) als Zurrkraft (LC) angesetzt werden. Das bedeutet aber auch, dass diese Schlinge nicht mehr zum Heben genutzt und somit auch bzgl. ihres Einsatzes gekennzeichnet sein muss. Wird die Schlaufe für beide Zwecke verwendet, muss die Tragfähigkeit exakt der Zurrkraft entsprechen.

  • Klemmstangen: Die neue Richtlinie regelt klassische Klemmstangen nicht mehr explizit. Unternehmen dürfen diese Stangen jedoch weiter nutzen, wenngleich sie auch nur begrenzt zur Ladungssicherung beitragen.

Wichtig für Fuhrparkleiter und Verlader: Keinen geregelter Bestandsschutz.

In der neuen Richtlinie findet sich kein ausdrücklicher Bestandsschutz für alte Sicherungsmittel. Systeme, die vor Februar 2026 gefertigt oder angeschafft wurden, gelten nicht automatisch als unzulässig. Dennoch kann es bei einer Polizeikontrolle zu Problemen kommen, sobald die aufnehmbaren Kräfte ohne entsprechende Kennzeichnung nicht nachweisbar sind. Überprüfen Sie daher Ihren Bestand und achten Sie bei Neuanschaffungen strikt auf die Konformität zum neuen VDI 2700 Blatt 3.2.

Ladungssicherungsschein, VDI 2700a und Unterweisung

Im Bereich der Qualifizierung zur Ladungssicherung werden die jährliche Ladungssicherungs-Unterweisung und die Schulung nach VDI 2700a häufig miteinander gleichgesetzt. Dabei erfüllen beide Formate völlig unterschiedliche Anforderungen. 

Unterweisung Ladungssicherung

Ladungssicherungsschein nach VDI 2700a

- Wichtige Vermittlung von Basiswissen zu alltäglichen Gefahren im Bereich Ladungssicherung.

- Die Unterweisung zur Ladungssicherung muss  mindestens einmal jährlich stattfinden, um der Sorgfaltspflicht als Halter nachzukommen. 

- Mehrtägige, tiefgreifende und praxisorientierte Qualifizierung.

- Die Fahrer beenden diese Ausbildung mit einer Prüfung und erhalten den sog. Ladungssicherungsschein.

- Der Schein ist keine gesetzliche Pflicht besitzt aber einen bindenden Charakter.

Wichtig: Ein Mitarbeiter, der den unbefristet gültigen Ladungssicherungsschein besitzt, erwirbt einmalig tiefgreifendes Fachwissen. Dieser Schein befreit aber nicht von der jährlichen theoretischen Unterweisung durch den Betrieb. 

Praktische Tipps zur Ladungssicherung für Fahrer sind daher wichtig, um den Arbeitsalltag zu erleichtern. 

 

Verantwortung und Halterhaftung bei der Ladungssicherung

Grundsätzlich gilt: Für die ordnungsgemäße Ladungssicherung sind sowohl Fahrer als auch Fahrzeughalter und Verlader zuständig. Der Fahrer prüft vor und während der Fahrt, ob die Gurte fest sitzen und die Ladung nicht verrutscht, während der Halter für die Fahrzeugausstattung zur Ladungssicherung verantwortlich ist. Der Absender hingegen hat die Pflicht, die Ladung ordnungsgemäß zu verpacken.

Als Grundlage dienen hierfür die folgenden Gesetze. Werden diese verletzt, drohen Bußgelder und Punkte im Verkehrszentralregister. Je nach Verstoß sind auch ein Eintrag im Gewerbezentralregister oder ein Strafverfahren gegen den Fahrzeughalter, Frachtführer oder Absender möglich. 

Rechtliche Grundlagen zur Ladungssicherung HGB 

In Bezug auf die Ladungssicherung ist hierfür das Beförderungsrecht (Zivilrecht) relevant. Paragraf 412 Abs. 1 HGB regelt dass „(…) der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen [hat]. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.“

Rechtliche Grundlagen zur Ladungssicherung StVO

Die rechtliche Basis zu Ladungssicherung bilden die Paragrafen 22 und 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Bei der Ladungssicherung müssen Fahrzeughalter und Fahrzeugführer stets folgendes beachten:

  • Die Art der Ladung, ihr Gewicht und ihre Beschaffenheit
  • Das Nutzfahrzeug und dessen Gegebenheiten bzw. die Eignung zum Transport
  • Die richtige Sicherung der Ladung.

Paragraf 22 Abs. 1 StVO besagt: (1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin und her rollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Nach Paragraf 23 Abs. 1 StVO ist der Fahrzeugführer darüber hinaus dafür verantwortlich, Einschränkungen in der Sicht und für das Gehör durch die Ladung zu vermeiden.

Konkret regelt Paragraf 23: (1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.

Rechtliche Grundlagen zur Ladungssicherung StVZO

Neben der Straßenverkehrsordnung befasst sich auch die Straßenverkehrszulassungsordnung mit der Ladungssicherung. Paragraf 31 StVZO besagt, dass der Fahrzeughalter sicherstellen muss, dass nur jemand das Fahrzeug betreibt, der dafür geeignet und eingewiesen ist. Auch muss sichergestellt sein, dass das Fahrzeug betriebssicher ist.

Konkret heißt es in Paragraf 31 StVZO: (1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein.

(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

Ergänzt werden die Regelungen der StVO und der StVZO durch die anerkannten Regeln der Technik. Letztere werden maßgeblich durch die VDI-Richtlinie 2700 definiert. 

Ladungssicherung beim Pkw

Das Thema Ladungssicherung beschränkt sich keineswegs auf Lkw oder Nutzfahrzeuge. Es spielt auch bei Pkw und Kombis, sowie Dachboxen, Fahrradträgern und Anhängern eine zentrale Rolle für die Sicherheit.

Bei der Nutzung von Dachboxen und Fahrradträgern zur Ladungssicherung gelten strenge Vorgaben zu Abmessungen, Dach- und Stützlast. Das zusätzliche Gewicht verlagert den Schwerpunkt des Fahrzeugs nach oben und verändert so das Bremsverhalten.

Wird Ladung ohne eine spezielle Vorrichtung auf dem Dach des Fahrzeugs, wie z. B. bei dem Transport eines Weihnachtsbaums vorgenommen, gelten noch einmal gesonderte Regelungen.

Aber auch Gegenstände im Fahrzeug müssen ausreichend gesichert werden. Sogar kleine herumliegende Dinge wie Handys, Laptops oder Werkzeuge werden bei einer Vollbremsung schnell zu tödlichen Geschossen.

Für schwere Gepäckstücke gilt daher: Diese sind im Kofferraum oder im Fußraum, hinter einem Sitz sicher zuverstauen. Damit sich Ihre Dienstwagenfahrer diesen Gefahren bewusst sind, ist die Durchführung der UVV-Unterweisung im Fuhrpark eine jährliche Pflicht.

Doch nicht auf die Ladungssicherung im und auf dem Auto muss geachtet werden, auch Anhänger gelten als Ladung. Ob beladen oder leer müssen sie gesichert werden. Angefangen bei der Anhängerkupplung bis hin zur Sicherung der Ladung auf dem Hänger sind hier neben Größe und Gewicht noch weitere Faktoren zu berücksichtigen.

 

Überladung bei Pkw und Lkw: Gefahren und Konsequenzen

Überladene Fahrzeuge sind eine Gefahr für Ihre Fahrer und den Straßenverkehr. Zu viel Gewicht verlängert bspw. den Bremsweg drastisch. Gleichzeitig beeinträchtigt die Überladung das Lenkverhalten und treibt den Materialverschleiß in die Höhe. Achsbrüche, platzende Reifen oder überhitzte Bremsen sind typische Folgen.

Stellen Behörden bei einer Kontrolle eine Überladung von mehr als fünf Prozent fest, untersagen sie die Weiterfahrt sofort. Es drohen empfindliche Bußgelder sowie Punkte im Fahreignungsregister.

Für Sie als Unternehmen zieht eine nachgewiesene Überladung von Lkw oder auch Pkw zusätzliche finanzielle Konsequenzen nach sich. Die Behörden wenden hierbei oft die sog. Verfallsanordnung an. Sie schöpfen den illegalen wirtschaftlichen Vorteil ab. Das bedeutet konkret: Die Behörden entziehen den kompletten Erlös, der durch die illegale Fahrt erwirtschaftet wurde.

Weiter mögliche Strafetaten und wie sie geahndet werden:

Tatbestand

Bußgeld

Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg

Ladung nicht gegen vermeidbaren Lärm gesichert

38,50 Euro

-

Ladung höher oder breiter als zulässig

48,50 Euro

-

Ladung ohne vorgeschriebene Sicherungsmitteln befördert

53,50 Euro

-

Ladung nicht verkehrssicher verstaut

63,50 Euro

-

Ladung nicht verkehrssicher verstaut - andere Verkehrsteilnehmer wurden gefährdet

88,50 Euro

1

Nicht vorschriftsmäßige Ladung - die Verkehrssicherheit litt erheblich und es kam zum Unfall

148,50 Euro

1

Sie ließen die Inbetriebnahme eines Kfz zu, dessen Ladung die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigte - andere Verkehrsteilnehmer wurden gefährdet

193,50 Euro

1

Auf der Autobahn/Kraftfahrtstraße mit einer Ladung über 4 m Höhe gefahren und dadurch die automatische Höhenkontrolle ausgelöst. Der Fahrstreifen wurde gesperrt

268,50 Euro

-

 

Checkliste: Ist die Ladung ordnungsmäßig gesichert?

  1. Haben Sie die Ladung mein den passenden Ladungssicherungsmitteln und ggf. weiteren Hilfsmitteln gesichert und in geeigneter Weise verpackt?
  2. Haben Sie die Gefahrenzettel an gut sichtbaren Stellen angebracht?
  3. Sind die Ladefläche und Ausstattung des Transporters auf die Ladung angepasst?
  4. Haben Sie die Ware vor Fahrtantritt überprüft?
  5. Wurde die Ware formschlüssig geladen?
  6. Wurden Ladelücken vermieden oder mit geeigneten Hilfsmitteln ausgefüllt?
  7. Haben Sie geeignete Sicherungsmittel verwendet und diese auf Belastbarkeit überprüft?
  8. Haben Sie lose Ladungsteile mit passenden Zurrgurten gesichert?
  9. Im Fall eines Unfalls: Kann die Unfallstelle ausreichen abgesichert und gesäubert werden?
  10. Wurde die Ladungssicherung gewissenhaft und nach den Regeln der Technik durchgeführt?