Die Unterscheidung zwischen Fahrzeughalter, Fahrzeugeigentümer und Fahrzeugführer ist im Fuhrparkmanagement von entscheidender Bedeutung. Nicht immer ist die Person, die im Auto sitzt, auch gleichzeitig Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs. Insbesondere im Fuhrparkmanagement ist es daher wichtig zu wissen, wie sich die jeweiligen Rollen voneinander unterscheiden und welche Pflichten mit ihnen verbunden sind.
Inhaltsverzeichnis:
Bei der Nutzung eines Fahrzeugs ist generell zwischen drei Personengruppen zu unterscheiden:
- Fahrzeughalter
- Fahrzeugeigentümer/ Besitzer
- Fahrzeugführer
Grundsätzlich können alle Personengruppen in einer Person vereint sein, sie können sich aber auch auf mehrere Personen aufteilen.
Abbildung: Grafik Vergleich Fahrzeugführer, Fahrzeughalter, Fahrzeugeigentümer (eigene Darstellung)
Fahrzeugführer
Fahrzeugführer oder Fahrer ist, wer ein Kraftfahrzeug - berechtigt oder nicht - lenkt und die tatsächliche Gewalt über das Steuer hat. Zum Führen eines Fahrzeugs berechtigt ist, wer geeignet und fahrtüchtig ist.
Die Eignung eines Fahrers wird in Paragraf 2 Abs. 4 StVG definiert. Dort heißt es, dass ein Fahrzeugführer dann geeignet ist, wenn die dafür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt sind und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen worden ist. Die Fahrtüchtigkeit hingegen wird durch Paragraf 2 Fahrerlaubnisverordnung bestimmt. Dieser beschreibt den Zustand der Person, die ein Fahrzeug führt. Fahruntüchtig ist ein Fahrer insbesondere unter Alkohol- und Drogeneinfluss. Die absolute Fahruntüchtigkeit liegt ab einer Grenze von 1,1 Promille vor.
Die Pflichten des Fahrzeugführers sind in Paragraf 23 StVO festgelegt und gelten zusätzlich zu denen in der StVO und StVZO definierten Verhaltensregeln im Verkehr. Auf diese Pflichten gehen wir im weiteren Verlauf noch einmal im Detail ein.
Pflichten des Fahrzeugführers
Neben denen in StVO und StVZO definierten Verhaltensregeln im Verkehr bestimmt Paragraf 23 StVO weitere Pflichten des Fahrzeugführers. Hierzu zählen:
- Vermeidung von Beeinträchtigungen der Sicht und des Gehörs durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, andere Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs.
- Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs, Zugs, Gespanns, der Ladung oder der Besatzung und Sicherstellung der Verkehrssicherheit.
- Kennzeichen müssen zu jeder Zeit gut lesbar sein.
- Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen vorhanden und betriebsbereit sein.
- Die Benutzung von elektronischen Geräten zur Kommunikation, Information oder Organisation darf nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen und nicht vom Straßenverkehr ablenken.
- Das Mitführen und Nutzen von Radarwarn- oder Laserstörgeräten ist untersagt.
- Bei auftretenden Mängeln ist das Fahrzeug, der Zug, oder das Gespann unverzüglich und auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr zu ziehen.
- Das Anhängen an Fahrzeuge mit Fahrrädern oder Krafträdern ist verboten. Es darf nicht freihändig gefahren werden und die Füße dürfen nur dann die Pedale verlassen, wenn der Straßenzustand dies erfordert.
- Die Verhüllung des Gesichts ist ebenfalls verboten, sofern man hierdurch nicht mehr erkennbar ist. Ausgenommen hiervon sind Fälle des 21a Abs. 2 Satz 1 StVO.
Haftung des Fahrzeugführers und Fahrerhaftung
Bei der Fahrerhaftung handelt es sich um eine Verschuldenshaftung. Der Fahrzeugführer haftet im Schadenfall allerdings nur für Schadenereignisse, die schuldhaft, also fahrlässig oder vorsätzlich, herbeigeführt worden sind. Dies bedeutet, wenn sich der Fahrer selbst entlasten kann, indem er nachweist, nicht die Schuld am Schaden zu haben, haftet er nicht. Die Verschuldenshaftung basiert auf Paragraf 18 StVG.
Paragraph 18 StVG besagt:
„In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist. […] Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Anhänger, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.“
Vorab muss jedoch definiert werden, wann ein Fahrzeugführer überhaupt ein Fahrzeug „führt“. Für das Führen des Fahrzeugs ist wichtig, dass dieses in Bewegung gesetzt worden ist. Das Anlassen des Motors oder Einlegen des Gangs ist hier nicht ausreichend. Das BGH hat hierzu am 23.02.2006 entschieden:
„Führer eines Kraftfahrzeuges ist, wer das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist (BGHSt 49, 8, 14). Dies ist, auch bei einem nicht verkehrsbedingten Halt, regelmäßig der Fall, wenn der Motor des Fahrzeugs noch in Betrieb ist (vgl. hierzu im Einzelnen BGH NJW 2005, 2564, 2565).“
Fahrzeughalter
Der Fahrzeughalter ist die Person, die regelmäßig, tatsächlich und wirtschaftlich über die Nutzung des Kraftfahrzeugs bestimmen kann. Wichtig für die Bestimmung des Fahrzeughalters sind folgende Kriterien:
- Gebrauch auf eigene Rechnung
- Tatsächliche Verfügungsgewalt
Beim Fahrzeughalter, Kraftfahrzeughalter oder Halter handelt es sich um eine natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH), die die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug innehat. Das wird mit dem Eintrag im Fahrzeugschein durch die zuständigen Behörden bestätigt. Der Halter eines Fahrzeugs ist nicht notwendigerweise auch der Eigentümer oder Führer eines Fahrzeugs. Der Fahrzeughalter von Dienstwagen ist in der Regel das Unternehmen.
Der Gebrauch auf eigene Rechnung ist gegeben, wenn ein Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeugs gezogen wird, bspw. wenn bei einem Besuch eines Kunden während eines Außendiensttermins die laufenden Kosten für den Unterhalt des Fahrzeugs getragen werden. Von tatsächlicher Verfügungsgewalt ist auszugehen, wenn Ziel und Zeit der Fahrten selbst bestimmt werden können. In der Regel ist der Halter des Fahrzeugs auch im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) hinterlegt. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.1978 – 7C 14/84 definiert den Halterbegriff wie folgt:
'Nach einhelliger Auffassung ist Halter derjenige, der ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG 7 C 155.66 - BVerwGE 29, 136/137); dies können auch mehrere Personen zugleich sein (vgl. BGHZ 13, 351/355). Dieser Halterbegriff hat nicht nur im Haftungsrecht (§ 7 StVG) Bedeutung, wie die Revision meint. Er gilt vielmehr, wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Februar 1968 a.a.O. S. 137 f. näher ausgeführt hat, einheitlich für alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die diesen Begriff verwenden (vgl. z. B. §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 5 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5, 24 Satz 3, 26 Abs. 5, 27 Abs. 1 und Abs. 5, 29, 29 a ff., 31 Abs. 2, 31 a, 47 a Abs. 1 und Abs. 5 sowie 57 b StVZO; vgl. ferner § 1 PflVG)."
Pflichten des Fahrzeughalters
Die Pflichten des Halters beziehen sich auf die Nutzung des Fahrzeugs und den Umgang hiermit. Hierzu zählen folgende Pflichten:
- Der Fahrzeughalter ist für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs verantwortlich.
- Ebenso ist er dazu verpflichtet eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen.
- Er zahlt Versicherung, Steuern und Wartung des Fahrzeugs. Er sorgt dafür, dass das Kfz intakt ist und sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann.
- Der Halter haftet für alles, was sein Fahrzeug betrifft – auch für Unfälle oder Verkehrsvergehen, selbst wenn er nicht am Steuer sitzt.
- Der Halter ist dafür die zuständig, dass das Fahrzeug den Anforderungen der Aufrechterhaltung der Betriebserlaubnis entspricht.
- Der Halter ist insbesondere im Fuhrpark und dienstlichen Umfeld dazu verpflichtet, regelmäßige Führerscheinkontrollen beim Fahrzeugführer durchzuführen.
Haftung des Fahrzeughalters
Der Fahrzeughalter haftet im Rahmen der Gefährdungshaftung. Die Besonderheit: Der Fahrzeughalter muss das Fahrzeug nicht selbst gefahren sein. Die Haftung tritt bereits durch die Tatsache in Kraft, dass der Halter eine „gefährliche Sache“ in Umlauf gebracht hat, und zwar das Fahrzeug – Stichwort: Betriebsgefahr.
Hierbei ist im ersten Schritt unerheblich, ob die Gefahr vom Fahrzeug selbst oder vom Fahrzeugführer ausgeht. Der Fahrzeughalter ist verantwortlich für die Sicherheit des Fahrzeugs und den ordnungsgemäßen Betrieb. Da der Halter nicht zwingend Fahrzeugeigentümer sein muss, kann der Halter in Haftungsfragen in die Pflicht genommen werden. Ausgenommen aus der Haftung sind höhere Gewalt und der Haftungsausschluss durch Schwarzfahrten. Schwarzfahrten entstehen bspw., wenn ein Dieb das Fahrzeug entwendet und infolgedessen ein Schaden entsteht.
Fahrzeugeigentümer
Der Fahrzeugeigentümer hingegen ist die Person, der das Fahrzeug rechtmäßig gehört. Sie hat das Recht das Fahrzeug zu veräußern. Häufig ist der Fahrzeugeigentümer mit dem Fahrzeughalter gleichzusetzen, es gibt allerdings durchaus Konstellationen, in denen Fahrzeugeigentümer und Fahrzeughalter unterschiedliche Personen sind. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn das Unternehmen der Halter des Fahrzeugs und die Leasinggesellschaft der Fahrzeugeigentümer ist.
Ist das Fahrzeug Eigentum des Leasinggebers, hat dieser juristisch gesprochen das Recht (rechtliche Sachherrschaft) daran: Der Eigentümer darf mit seinem Fahrzeug machen, was er möchte (solange es legal ist) – es verleasen, neu lackieren usw.
Der Fahrzeugeigentümer oder auch Fahrzeugbesitzer genannt, hat demnach die sog. Verfügungsgewalt oder auch tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrzeug.
Pflichten des Fahrzeugeigentümers
Zu den Pflichten des Eigentümers gehört, bezogen auf einen Fahrzeugfuhrpark, jedoch nicht die Halterpflicht – diese liegt beim Fahrzeughalter. Der Fahrzeugeigentümer hat das Kfz erworben und kann dies mittels des Kaufvertrags belegen.
Haftung des Fahrzeugeigentümers
Der Fahrzeugeigentümer hat keine Halterpflicht und haftet auch nicht – es sei denn, er und der Fahrzeughalter sind ein und dieselbe Person. Im Falle eines Verkehrsunfalls haftet somit nicht der Fahrzeugeigentümer, sondern der Halter und ggf. dessen Versicherung. Zusätzlich haftet auch der Fahrer, wenn der Unfall von einer Person verursacht wird, der der Halter das Fahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch überlassen hatte.
Fazit
Überlässt der Fahrzeughalter ein Fahrzeug an eine andere Person, haftet der Halter für Schäden mit, die bspw. durch den Einfluss von Alkohol oder Drogen beim Fahrzeugführer oder auch das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis entstehen. Kann zudem nachgewiesen werden, dass der Halter seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, das Fahrzeug nur an geeignete Fahrzeugführer überlassen zu haben, kann er ebenfalls dafür belangt werden.
Auch im Fuhrparkmanagement muss bei der Überlassung von Dienstfahrzeugen durch den Halter sichergestellt werden, dass der Fahrzeugführer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Diese Feststellung erfolgt durch die regelmäßige, gesetzlich vorgeschriebene Führerscheinkontrolle.