Betriebsgefahr Fahrzeug

 Das Fuhrparkmanagement muss sich mit diversen rechtlichen Themen auskennen – darunter auch mit der sogenannten Betriebsgefahr. Wie diese definiert ist, wieso sie einen Ausnahmetatbestand im deutschen Recht darstellt und wer bei einem Verkehrsunfall haftbar ist – diese Fragen beantworten wir im Beitrag.

Was versteht man unter Betriebsgefahr?

Der Betrieb einer technischen Anlage, eines Fahrzeugs oder die Haltung eines Tieres birgt eine latente - das heißt eine vorhandene, jedoch nicht direkt erfassbare – Gefahr für Personen oder Sachen - man spricht dann von Betriebsgefahr. Es gibt jedoch nicht „die eine“ Betriebsgefahr. Je nach denkbarem Ausmaß unterscheidet man zwischen

  • allgemeiner Betriebsgefahr
  • erhöhter Betriebsgefahr (subjektiv, objektiv)

Unter der allgemeinen Betriebsgefahr versteht man die mit dem Betrieb regelmäßig verbundenen Gefahren. Von erhöhter Betriebsgefahr spricht man, wenn die allgemeine Betriebsgefahr durch besondere Umstände vergrößert wird. Die erhöhte Betriebsgefahr wird darüber hinaus noch in subjektive und objektive Betriebsgefahr unterschieden:

„Bei der objektiv erhöhten Betriebsgefahr wird ausschließlich an ein Vorliegen von bestimmten Umständen, die die Gefahren des Betriebs der Anlage erhöhen, angeknüpft. Wie diese Umstände zustande kommen, ist unerheblich. Bei der subjektiven Erhöhung der Betriebsgefahr muß [sic] schuldhaftes Verhalten auf Seiten des Haftpflichtigen vorliegen.“ (Imke Ossenbühl 1999,134)

Die Betriebsgefahr ist an den Inhaber beziehungsweise Betreiber geknüpft und dieser ist auch ohne eigenes Verschulden haftpflichtig. Bei höherer Gewalt, also beispielsweise Naturkatastrophen, besteht keine Gefährdungshaftung (§ 7 Abs. 2 StVO). Genauso wenig wie bei einem unabwendbaren Ereignis (§ 18 Abs. 3 StVO) und insofern beispielsweise ein „ (…) Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters (…)“ (Zitat § 7 Abs. 3 StVO) benutzt wird:

(3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden.“ (§ 7 Abs. 3 StVO)

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Betriebsgefahr Fahrzeug: Wer haftet bei einem Verkehrsunfall?

Bei der Betriebsgefahr handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand im deutschen Recht, welches sich am Prinzip der sogenannten Verschuldenshaftung orientiert. Das bedeutet, grob gesagt, dass sich jemand vorsätzlich (bewusst, willentlich) oder aufgrund von fahrlässigem Verhalten etwas hat zu Schulden kommen lassen. Bei Betriebsgefahr geht man jedoch von verschuldensunabhängiger Gefährdungshaftung aus.

In den Paragrafen sieben und achtzehn der Straßenverkehrs-Ordnung ist die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung gesetzlich festgelegt:

„(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ (§ 7 Abs. 1 StVO)

„(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Erstartpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.“ (§ 18 Abs. 1 StVO)

Bei einem Verkehrsunfall haftet der Fahrzeughalter (aka Inhaber, Betreiber) also selbst dann, wenn er den Unfall nicht verschuldet hat, weil eine Haftung (oder Mithaftung) aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeugs besteht. Wenn mehr als ein Fahrzeug in einen Unfall verwickelt ist, haften demnach ebenfalls die Fahrzeughalter der anderen Kraftfahrzeuge für die Folgen des Unfalls. Je umfangreicher der Verursacheranteil des jeweiligen Unfallbeteiligten (Halters) ist, desto größer die Haftungshöhe.

Haben Sie ein Fahrzeug geleast und ist nicht der Leasinggeber, sondern Sie Halter des Fahrzeugs, sind Sie haftbar (OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2013, 1 U 74/13).

Eine Mithaftung kann ausgeschlossen sein, wenn sich Beteiligte solchermaßen des Unfalls verschuldet haben, dass die Betriebsgefahr dahinter völlig zurücktritt. Ein Beispiel dafür stammt aus dem Jahr 2013, bei dem das Oberlandesgericht Saarbrücken einen Verkehrsunfall zwischen einem Fahrradfahrer und einer Pkw-Fahrerin verhandelte (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2013, Az. 4 U 287/11 – 91).

Geht eine Betriebsgefahr auch von haltenden und parkenden Fahrzeugen aus?

Wie bereits in den vorangegangenen Abschnitten geklärt, geht von in Betrieb genommenen Fahrzeugen eine Gefahr aus. Doch wie sieht es mit haltenden oder parkenden Fahrzeugen ohne laufenden Motor aus? Tatsache ist, dass der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen und privaten Raum so lange fortdauert, bis die daraus resultierende Gefahr nicht mehr existiert.

Im öffentlichen Verkehrsraum befindliche parkende und haltende Fahrzeuge (§ 12 StVO) können den fließenden sowie ruhenden Verkehr beeinflussen. Schließlich können sie so abgestellt sein, dass sie den Verkehr gefährden - eine Ordnungswidrigkeit wie Falschparken kann auch mittels eines widerrechtlich abgestellten Autos begangen werden.

Auch ein liegengebliebenes Fahrzeug (vgl. § 15 StVO) ist übrigens noch in Betrieb: Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein wegen eines Motorschadens oder Treibstoffmangels liegengebliebenes Kraftfahrzeug noch in Betrieb ist (BGH NJW 1959, 627). Dabei sei es unabhängig davon, wie lange das Fahrzeug mit abgestelltem Motor steht.

Fazit

Auch ohne eine direkte Unfallbeteiligung oder ein fehlerhaftes Verhalten können Sie als Fahrzeughalter der (erhöhten) Betriebsgefahr haftbar gemacht werden. Die verschuldensunabhängige Mitverantwortung, die jeder Fahrzeughalter hat, ist jedoch nicht in jedem Fall gleich, kann der eigene beziehungsweise können die Verschuldensanteile dritter Unfallbeteiligten je nach Unfallhergang höher oder geringer ausfallen.

Es ist wichtig, dass der Fahrzeughalter – insbesondere wenn er nicht selbst Fahrer des Vehikels ist – zum einen sicherstellt, dass der Fahrer einen gültigen Führerschein für die entsprechende Fahrzeugklasse besitzt sowie geistig und körperlich im Stande ist, das Fahrzeug zu bewegen. Des Weiteren muss sichergestellt sein, dass das Fahrzeug betriebssicher ist – darunter fallen unter anderem eine korrekte Ladungssicherung sowie witterungsbeding passende Reifen.

 

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Kathrin Mikalay

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