Nur mal eben das Auto abstellen, um einen Brief einzuwerfen oder im Supermarkt ein paar Kleinigkeiten zu besorgen: Wenn kein Parkplatz frei ist, werden manche von uns auf der Suche nach einem Abstellplatz für ihr Fahrzeug sehr kreativ und missachten dabei leider oft die Straßenverkehrsordnung. Wieder andere nehmen bewusst einen Strafzettel in Kauf, um keine horrenden Parktickets zu bezahlen. In unserem Beitrag gehen wir näher auf die Konsequenzen für Falschparker ein und klären unter anderem auf, wer die Bußgelder zu zahlen hat, wenn es sich um ein falsch geparktes Dienstfahrzeug handelt.
Inhaltsverzeichnis:
- Wo ist Parken (und Halten) verboten, wo erlaubt?
- Konsequenzen für Fahrzeughalter und Fahrer
- Parkgebühren meiden und dadurch Knöllchen sowie MPU riskieren?
- Kein Glück bei der Parkplatzsuche? Hier bitte nicht parken!
- Gegen einen Strafzettel Einspruch einlegen?
- Wer trägt die Abschleppkosten?
- Falschparken in der Probezeit: Welche Auswirkungen hat der Verstoß?
- Schäden am falsch geparkten Fahrzeug: Ein Beispiel aus dem Alltag
- Fazit und Tipps
Wo ist Parken (und Halten) verboten, wo erlaubt?
Bevor wir uns den Konsequenzen des Falschparkens widmen, klären wir, wo laut der Straßenverkehrsordnung ein Park- und Halteverbot in Deutschland besteht. Vorab: Grundsätzlich gilt zwischen Parken und Halten zu unterscheiden. Verlässt man sein Fahrzeug oder hält länger als drei Minuten, parkt man. So Paragraf 12 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung. Bringt man sein Fahrzeug willentlich zum Stehen, ohne dass dies durch den Verkehr oder die Verkehrsregeln bedingt ist, hält man. Geparkt werden darf grundsätzlich nur am rechten Fahrbahnrand. Ausnahmen bestätigen jedoch die Regel: In unserem Beitrag rund um das Park- und Halteverbot haben wir die Ausnahmen und Besonderheiten (§12 Abs. 3a und 3b StVO) übersichtlich thematisiert.
Konsequenzen für Fahrzeughalter und Fahrer
Je nach dem, ob Sie der Halter oder Fahrer des falsch geparkten Fahrzeugs sind, kommen Konsequenzen auf Sie zu: Sollten Sie beispielsweise annehmen, dass Sie als Fahrer eines Firmenfahrzeugs den Strafzettel nicht zahlen müssen, da es sich um einen Wagen des Unternehmens gehört, irren Sie. In den folgenden Abschnitten betrachten und beantworten wir gängige Fragen und Annahmen um das Falschparken und dessen Konsequenzen genauer.
Parkgebühren meiden und dadurch Knöllchen sowie MPU riskieren?
Kein Glück bei der Parkplatzsuche? Hier bitte nicht parken!
Darf ein Mann auf einem Frauenparkplatz parken?
Zwar gilt für Schwerbehindertenparkplätze ein striktes Tabu für Nichtbehinderte, doch darf man als Mann auf einem Frauenparkplatz parken. Zumindest solange der Parkplatz öffentlich ist. Auf Privatgeländen sind Frauenparkplätze Frauen vorbehalten und dies sogar rechtens: Eine Klage, dass Männer durch Frauenparkplätze diskriminiert werden, ist vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit der Begründung abgewiesen worden (Az. 1 Ca 184/11), dass Frauen häufiger Opfer von Übergriffen seien und die Diskriminierung der männlichen Bevölkerung in diesem Fall gerechtfertigt sei. Das Schild, welches auf einen Autoabstellplatz für Frauen hinweist, ist ein reines Hinweisschild und kein rechtswirksames Verkehrszeichen. Es ist nicht in der Straßenverkehrsordnung vorgesehen, ebenso wenig wie Schilder für Eltern-Kind-Parkplätze.
Gegen einen Strafzettel Einspruch einlegen?
Sie sehen sich im Recht und können – im Idealfall anhand von Fotos – beweisen, dass Sie nicht falsch geparkt haben? Dann können Sie schriftlich Einspruch gegen das Knöllchen erheben und Ihre Sichtweise auf den Vorfall schildern. Behalten Sie dazu unbedingt den Strafzettel, aber bezahlen Sie ihn nicht. Denn wenn Sie ihn erst einmal beglichen haben, ist er nicht mehr anfechtbar. Sollten Sie jedoch nicht sicher sein oder die Wahrscheinlichkeit, dass Sie gewinnen, sehr gering, sollten Sie sich überlegen, ob der Einspruch sinnvoll ist. Wird der Einspruch abgewiesen oder verlieren Sie, müssen Sie weitere Kosten bezahlen. Prüfen Sie daher im Vorfeld gut, ob sich ein Einspruch in Ihrem Fall lohnt.
Auch sind Strafzettel beziehungsweise das Strafzettelmanagement im Fuhrpark keine Angelegenheit, die man vernachlässigen sollte. Der Fahrer sollte seinem Fuhrparkleiter so früh wie möglich über Strafzettel informieren und keinesfalls die Auskunft darüber verweigern, da dies sonst eine sogenannte Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark zur Folge haben kann, um unter anderem nachzuvollziehen, wer wann mit welchem Wagen unterwegs und entsprechend verantwortlich für das Falschparken war. Diese Auflage sollte jedoch nicht schlichtweg als Strafe verstanden werden. Hingegen ist sie vielmehr eine Maßnahme, um die Sicherheit im Straßenverkehr für alle Teilnehmer gewährleisten.
Wer trägt die Abschleppkosten?
Falschparker werden kostenpflichtig abgeschleppt. Diesen Satz beziehungsweise das entsprechende Hinweisschild kennen vermutlich die meisten von uns. Parkt man unberechtigt auf Behindertenparkplätzen oder stellt das Auto in einer Feuerwehrzufahrt ab, muss mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro gerechnet werden. Mögliche Abschleppkosten sind abhängig davon, wer das widerrechtlich parkende Fahrzeug abschleppen lässt. Werden Sie von der Polizei abgeschleppt, so gelten die in der kommunalen Gebührenordnung definierten Abschleppkosten. Sind jedoch eine Privatperson bzw. ein Abschleppunternehmen dafür zuständig, legt dieses auch die Kosten fest.
Quelle: Hein Industrieschilder GmbH
Der Grundstückseigentümer oder die Behörde, die den Falschparker melden und das Fahrzeug abschleppen lassen, können sich mit der Rechnung über die Abschleppkosten sowohl an den Fahrer als auch an den Eigentümer (Halter) des Automobils wenden. Wird ein widerrechtlich abgestellter Firmenwagen abgeschleppt, trägt der Fahrer/Mitarbeiter die Kosten, da Ordnungsgebühren und Strafen keine Betriebsausgaben sind. Ansonsten sind alle Ausgaben für das Firmenfahrzeug als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Abgesehen von den Abschleppkosten kommen noch ein Bußgeld sowie gegebenenfalls Kosten für ein Taxi oder Ersatzfahrzeug hinzu, insofern der Falschparker beispielsweise einen Termin wahrgenommen hat und das abgeschleppte Fahrzeug nicht abholen kann. Auch diese Kosten hat der verantwortliche Mitarbeiter selbst zu tragen.
Verwarn-, Verwarnungs- oder Bußgeld?
Bei einem geringfügigen Verkehrsverstoß kann ein Verwarnungsgeld erhoben werden. Begleicht man diese Geldstrafe nicht (rechtzeitig) oder geht der Strafzettel verloren, wird ein Bußgeldverfahren eröffnet und man erhält einen offiziellen Bußgeldbescheid der Bußgeldstelle, der zusätzlich zum Verwarnungsgeld Gebühren beinhaltet, die dem Staat durch die Sachbearbeitung entstehen. Um das Verwarngeld zu entrichten, hat man eine Woche Zeit. Trifft der Zahlungsbescheid jedoch erst nach drei Monaten bei Ihnen ein, gilt dieser, da es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, als verjährt und Sie müssen ihn nicht mehr begleichen.
Falschparken in der Probezeit: Welche Auswirkungen hat der Verstoß?
Die Probezeit dauert zwei Jahre nach bestandener Fahrprüfung. Manche Verkehrsverstöße werden in dieser strenger geahndet als nach der Probezeit. Die Verstöße sind in Kategorien, A und B, eingeteilt. Zu Kategorie A zählen schwerwiegende Vergehen, wie Fahrerflucht, Trunkenheit am Steuer und Nötigung. In Kategorie B finden sich die weniger schwerwiegenden Verkehrsverstöße, hierunter fallen Handy am Steuer oder ungesicherte Ladung. Wie verhält es sich nun mit Falschparken? Parken Sie Ihr Fahrzeug während der Probezeit falsch, erwarten Sie die gleichen Bußgelder wie nach der Probezeit. Diese sind abhängig von dem jeweiligen Tatbestand.
Schäden am falsch geparkten Fahrzeug: Ein Beispiel aus dem Alltag
Das Amtsgericht München hat dem Mieter einer Garage Recht gegeben, der ein vor der Garage widerrechtlich parkendes Fahrzeug wegbewegt hat. Der Garagenmieter hatte die Fahrertüre des Wagens geöffnet, das Automatikgetriebe auf Leerlauf gestellt und den Wagen samt Anhänger so weit wegbewegt, dass er mit seinem Fahrzeug vorbeikam. Der Eigentümer des widerrechtlich abgestellten Autos bemerkte dies und beklagte darauf einen entstandenen Schaden am Getriebe. Doch den Schaden wies das Amtsgericht München als unbegründet zurück. Die „besitzrechtliche Selbsthilfe“ deckte in diesem Fall das Verhalten des Beklagten.
Eine generelle Aussage können wir hier nicht treffen, was Schäden an oder durch widerrechtlich geparkte Fahrzeuge betrifft. Sie sollten jedoch damit rechnen, dass Sie als Falschparker eher im Nachteil sind.
Fazit und Tipps
Es ist nicht immer leicht zu erkennen, ob es sich um einen legitimen Parkplatz handelt, da nicht überall Schilder darauf hinweisen, sollte dem nicht der Fall sein. Um sich die Parkplatzsuche zu erleichtern gibt es mittlerweile einige Apps, die Sie bei der Parkplatzsuche unterstützen. Zudem gibt es Apps, die Ihnen zeigen, wo Sie Ihren Wagen abgestellt haben. Gegen Falschparker beziehungsweise Falschparken gibt es zudem Kampagnen. Im Juli 2019 beispielsweise fand eine bundesweite Aktionswoche gegen Falschparker statt - organisiert über die Plattform Wegeheld (Anmerkung der Autorin: jetzt weg-li). Sollten Sie bereits wissen, dass Sie in die überfüllte Innenstadt zwecks Einkauf müssen: Können Sie auf den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zurückgreifen? In der Innenstadt sind öffentliche Parkplätze oft begrenzt und aufgrund der Parkgebühren, die recht hoch ausfallen können, riskiert der ein oder andere lieber einen Strafzettel, was, wie oben erläutert, keine gute Idee ist.
Mittels einer regelmäßig stattfindenden Fahrerunterweisung nach UVV kann man im Fuhrparkmanagement sichergehen, dass alle Fahrer um die Regeln der Straßenverkehrsordnung wissen. Eine weitere Maßnahme, insbesondere für strafzettelsammelnde Fahrer und solche mit Punkten im Verkehrszentralregister, ist es, die Kontrollintervalle zur Führerscheinkontrolle zu verkürzen. Dadurch kann der Fuhrparkleiter sicher gehen, ob die Fahrer noch im Besitz eines gültigen Führerscheins sind.
Übrigens: Bei Umzügen können Sie Halteverbote bestellen. Nicht nur das Ordnungsamt, sondern auch Privatpersonen können auf einer öffentlichen Straße Halteverbotsschilder aufstellen. Wenden Sie sich hierfür an das zuständige Ordnungsamt. Parkt ein Fahrzeug widerrechtlich in dem von Ihnen als ein Halteverbot ausgewiesenen Areal, gelten dieselben Regeln wie in von der Stadt definierten Verbotszonen. Lassen Sie das Fahrzeug abschleppen, kann es jedoch sein, dass Sie die Kosten tragen müssen, da hier kein sogenanntes öffentliches Interesse besteht. Diesbezüglich können Sie sich jedoch auch vorab beim zuständigen Amt informieren.