Zu den Kardinalpflichten der halterverantwortlichen Fuhrparkleiter gehört die Führerscheinkontrolle im Fuhrpark. Wie oft Kontrollen zu erfolgen haben, ist allerdings von der Situation abhängig.
Inhaltsverzeichnis:
- Im Regelfall reicht die Führerscheinkontrolle zweimal pro Jahr
- Nur zweimal im Jahr - oder doch häufiger?
- Beispiele für "besondere Umstände"
- Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser – was in der Praxis wirklich hilft
Auf einen Blick:
Die Führerscheinkontrolle im Fuhrpark ist mindestens zweimal jährlich durchzuführen. Bei diesem Kontrollintervall handelt es sich um eine anwaltliche Empfehlung. Zweimal jährlich heißt dabei allerdings nicht, „jedes halbe Jahr“. Die Führerscheinkontrolle kann auch in kürzeren oder längeren Abständen erfolgen, sofern dies erforderlich ist.
In Ausnahmefällen kann eine häufigere Kontrolle der Führerscheine sinnvoll sein. Ausnahmefälle sind z. B.:
- Bei Verdacht eines bestehenden Fahrverbots
- Bei einem nicht feststehenden Nutzerkreis bei Pool- und Servicefahrzeugen
- Bei einer erhöhten Schadenanzahl oder mehrfachen Anhörungsbögen
- Bei der bekannten Einnahme von Medikamenten, Alkohol- oder Drogenmissbrauch
- Bei ausländischen Führerscheinen
- Bei bevorstehendem Ablauf einer Fahrerlaubnisklasse oder Schlüsselzahl
Im Regelfall reicht die Führerscheinkontrolle zweimal pro Jahr
Zur Häufigkeit der Führerscheinkontrolle im Fuhrpark gibt es keine klaren gesetzlichen Vorgaben. Überwiegend wird eine zweimalige Kontrolle pro Jahr als angemessen und ausreichend angesehen. Dies wird in der Fuhrparkpraxis überwiegend auf eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5.1.1968, VRS 34, 354) gestützt. Diese BGH-Entscheidung gibt klar vor, dass der Fahrzeughalter sich durch Einsichtnahme in den (Original-)Führerschein davon überzeugen muss, dass derjenige Fahrer, der ein Dienstfahrzeug erhält, auch die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Das gilt jedenfalls für die allererste Fahrzeugübergabe. Zur Frage der Häufigkeit von Führerscheinkontrollen hat der BGH jedoch keine Vorgaben gemacht. Damit der Fahrzeughalter auch bei Fahrverboten der Fahrer auf der sicheren Seite ist, sollten jedenfalls regelmäßige Kontrollen stattfinden.
Nur zweimal im Jahr - oder doch häufiger?
Was heißt eigentlich eine zweimalige Kontrolle pro Jahr ist angemessen und ausreichend? Dies ist keineswegs zwingend gleichbedeutend mit „jedes Halbjahr“ oder „alle 6 Monate“. Fakt ist, dass dem Fuhrparkleiter selbst bei Prüfintervallen mit zwei Kontrollen pro Jahr die Entdeckung der kurzzeitigen Fahrverbote von 1-3 Monaten unentdeckt „durchgehen“ kann. Dies kann vor allem dann passieren, wenn Dienstwagennutzer entgegen ihren Pflichten aus dem Überlassungsvertrag keine Mitteilung an das Fuhrparkmanagement über ein gegen sie verhängtes Fahrverbot gemacht haben. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Fahrzeughalter Führerscheine generell monatlich kontrollieren muss.
Der Fuhrparkverantwortliche muss nur dann häufigere Kontrollen in Erwägung ziehen, wenn im jeweiligen Einzelfall besondere Umstände darauf hindeuten, dass einem dienstwagenberechtigten Fahrer inzwischen die Fahrerlaubnis entzogen worden sein könnte und der Halterverantwortliche dies (er-)kennt oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte (er-)kennen können und müssen (siehe Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16.09.2005, Az. (3) 1 Ss 340/05 (86/05) sowie Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 18.07.2006, Az. 1 Ss 111/06).
Beispiele für "besondere Umstände"
Solche besonderen Umstände, die auf einen (und sei es nur vorübergehenden) Wegfall der Fahrerlaubnis hindeuten und damit einen Anlass für häufigere Kontrollen bieten, können sein:
- Ein bei Pool- und Servicefahrzeugen nicht exakt feststehender Nutzerkreis (im Zweifel Führerscheinkontrolle bei jeder Fahrzeugausgabe)
- Schadenhäufigkeit bei der Nutzung von Teamfahrzeugen und mehreren Nutzern, ohne dass (Bagatell-)schäden einem verantwortlichen Fahrer zugeordnet werden konnten
- Der Rechtsfolgenhinweis im Anhörungsbogen, der auf ein im Bußgeldverfahren drohendes Fahrverbot gegen den Dienstwagenberechtigten verweist
- Die bekannte Einnahme von (die Fahreignung beeinträchtigenden) Medikamenten oder ein etwaiger Medikamentenmissbrauch
- Die bekannte Einnahme von Aufputschmitteln
- Ein bekannter Alkohol- oder Drogenmissbrauch (u.a. durch Amphetamine)
- Die Rückkehr von länger ins Ausland abgeordneten (dienstwagenberechtigten) Mitarbeitern in die BRD (Gültigkeit Auslandsführerschein, Notwendigkeit der Umschreibung in einen deutschen Führerschein?)
- Die Einstellung von Dienstwagenberechtigten mit ausländischer Fahrerlaubnis (Notwendigkeit der Umschreibung in eine deutsche?)
- Die Begründung eines deutschen Wohnsitzes durch dienstwagenberechtigte Mitarbeiter mit ausländischer Fahrerlaubnis (Umschreibungserfordernis)
- Die Vorlage einer ausländischen Fahrerlaubnis, obwohl der Mitarbeiter die ganze Zeit über unverändert einen deutschen Wohnsitz innehatte
- Der nahende Ablauf von Befristungen für die Gültigkeit bestimmter Fahrerlaubnisklassen
- Das nahende Erreichen von Altersgrenzen bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen (Wegfall der jeweiligen Fahrerlaubnis bei Erreichen der Altersgrenze)
- Anderweitige Umstände, die auf einen Wegfall der Kraftfahreignung des Dienstwagenberechtigten hindeuten können.
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser – was in der Praxis wirklich hilft
Diese Aufzählung ist nur beispielhaft und keineswegs abschließend. Daher kann die Bemessung der Kontrollzeiträume auch nicht schematisch erfolgen, sondern kann und muss je nach Einzelfall unterschiedlich lang bzw. kurz ausfallen. In der Praxis hilft hier nur ein geeignetes Wiedervorlagesystem, das den Besonderheiten im Einzelfall Rechnung tragen kann. Klar ist auch, dass der Fuhrparkverantwortliche bei dieser nicht immer ganz einfach zu erfüllenden Aufgabe auch auf die Unterstützung der Personalabteilung des Unternehmens angewiesen ist. Diese sollte ihn ggf. im Rahmen der Arbeitgeberfürsorge unter Beachtung des Beschäftigtendatenschutzes über entsprechende führerscheinrelevante Umstände informieren bzw. jedenfalls entsprechende Anfragen aus dem Fuhrparkmanagement zeitnah beantworten. Kurze Dienstwege und feste Ansprechpartner für das Fuhrparkmanagement sind hier von Vorteil.
Auf Aktualität geprüft am 01.07.2024.