Müssen Führerscheine von Poolnutzern kontrolliert werden?

Müssen Führerscheine von Poolnutzern kontrolliert werden?
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Die Frage, ob Führerscheine bzw. Fahrerlaubnisse der Nutzer von Poolfahrzeugen zu kontrollieren sind, ist mit einem klaren „Ja“ zu beantworten. Auch hier gilt – uneingeschränkt – der Grundsatz, dass der Halter bzw. der halterverantwortliche Fuhrparkmitarbeiter vor Überlassung eines Poolfahrzeugs an einen Mitarbeiter prüfen muss, ob die dafür benötigte Fahrerlaubnis vorliegt. Bei der strafrechtlichen Halterhaftung wegen Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wird nämlich nicht zwischen individuell zugewiesenen Dienstfahrzeugen und Poolfahrzeugen unterschieden (siehe: Warum muss eine Führerscheinkontrolle im Fuhrpark erfolgen?).

Auf einen Blick:

Die Führerscheine von Poolnutzern müssen ebenso wie die von Dienstwagenfahrern vom Arbeitgeber (Fahrzeughalter) kontrolliert werden. Laut anwaltlicher Empfehlung ist eine Kontrolle zweimal im Jahr ausreichend und angemessen. Unter besonderen Umständen muss häufiger kontrolliert werden. Zwar muss die Fahrerlaubnis nicht vor jeder einzelnen Fahrzeugübergabe kontrolliert werden, eine Dokumentation der Führerscheinkontrolle ist jedoch Pflicht.

Besonderheiten im Fahrzeugpool

Beim Fahrzeugpool sind allerdings Besonderheiten zu berücksichtigen. Vom Fahrzeugpool spricht man immer dann, wenn die Zahl der Nutzungsberechtigten die Zahl der Fahrzeuge übersteigt. Üblicherweise werden Poolfahrzeuge nur für dienstliche Zwecke an Mitarbeiter überlassen. In der Regel legt das Unternehmen arbeitgeberseitig fest, dass derartige Fahrzeuge nur von dem Mitarbeiter selbst gefahren werden dürfen, dem das Fahrzeug überlassen wurde. Hier ist üblicherweise sowohl die Privatnutzung als auch die Überlassung des Poolfahrzeugs an Dritte untersagt. Es gibt aber Ausnahmen. So sind Fälle denkbar, in denen der Mitarbeiter das Poolfahrzeug an andere berechtigte Mitarbeiter weitergeben soll oder muss, anstelle es beim Fuhrparkmanagement zurückzugeben. Typisch ist dies für Serviceteams, die sich ein Poolfahrzeug teilen oder für Geschäftsreisen mehrerer Mitarbeiter, die sich beim Fahren abwechseln. In allen diesen Fällen sollte der Mitarbeiter, der das Poolfahrzeug initial gebucht hat, anderen Mitarbeitern das Fahrzeug nur dann überlassen, wenn er vor der Weitergabe des Poolfahrzeugs den Führerschein des jeweils anderen Fahrers im Original eingesehen hat.

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Führerscheinkontrolle bei Poolfahrzeugen – wann und wie oft?

Grundsätzlich muss sich der Halterverantwortliche nicht vor jeder einzelnen Poolfahrzeugüberlassung den Führerschein zeigen lassen. Besteht nach einer früher durchgeführten Führerscheinkontrolle die sichere Kenntnis, dass die erforderliche Fahrerlaubnis beim Poolfahrzeugnutzer vorhanden ist, darf der Halterverantwortliche auf den Fortbestand der erteilten Fahrerlaubnis vertrauen. Deuten jedoch besondere Umstände auf einen zwischenzeitlichen Fahrerlaubnisentzug oder ein Fahrverbot hin, wird eine erneute, ggf. auch vorzeitige, Kontrolle zur Pflicht.

In jedem Falle ist auch bei Poolfahrzeugnutzern eine regelmäßige Führerscheinkontrolle notwendig, wobei hier die allgemeinen Grundsätze gelten. Eine Kontrolle zweimal im Jahr ist also auch im Fahrzeugpool ausreichend und angemessen. Häufigere Kontrollen können aber dennoch ratsam sein. Steht der Nutzerkreis bei Pool- und Servicefahrzeugen nicht genau fest, muss im Zweifelsfall die Fahrerlaubnis anlässlich jeder einzelnen Fahrzeugübergabe kontrolliert werden. Auf diese Weise können auch kurzzeitige Fahrverbote beim Poolfahrzeugnutzer rechtzeitig erkannt werden. Wichtig ist auch hier eine Dokumentation der Führerscheinkontrollen. Daneben ist die Verpflichtung der Mitarbeiter zur Führung eines poolfahrzeugbezogenen Fahrtenbuchs zu empfehlen, damit den Poolfahrzeugen auch die einzelnen wechselnden Fahrer konkret zugeordnet werden können.

Auf Aktualität geprüft am 01.07.2024

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