Überlassungsvertrag: Private Nutzung des Firmenwagens

Überlassungsvertrag: Private Nutzung des Firmenwagens
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Stellt der Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Privatnutzung zur Verfügung, bringt dies einige Vorteile mit sich. So überlegt man sich beispielsweise, ob der Privatwagen abgeschafft werden kann. Doch wie verhält es sich mit der Nutzung des Firmenwagens durch Dritte? Wir klären, was hier zu beachten ist.

Bestandteile des Überlassungsvertrags

Die Dienstwagennutzung besagt zunächst nur, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen Wagen zur Nutzung überlässt. In welchem Umfang diese Nutzung für private Fahrten erlaubt ist, ist im Überlassungsvertrag, auch Dienstwagenüberlassungsvereinbarung genannt, geregelt. Im Rahmen dieser Vereinbarung können verschiedene Punkte im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstwagens geregelt werden. Hierzu zählen unter anderem:

  • Überlassung des Dienstfahrzeugs
  • Umfang zulässiger privater Nutzung
  • Kostentragung / Versteuerung / Fahrten ins Ausland
  • Pflichten des Arbeitnehmers beim Umgang mit dem PKW
  • Kraftstoffkosten
  • Inspektion und Pflege
  • Unfälle / Verluste & Diebstahl / Beschädigungen
  • Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers bei Beschädigung des Kfz
  • Ersatz, Kündigung und Krankheit
  • Pflicht zur Rückgabe des Kfz (Widerrufsrecht)
  • Entzug der Fahrerlaubnis / Fahrverbot
  • Rechte Dritter

Grundlage für die Nutzung Dritter

Im Rahmen der Überlassungsvereinbarung wird üblicherweise festgelegt, ob dritte Personen den Firmenwagen nutzen dürfen. Eine Regelung hierfür könnte beispielsweise sein, dass die Überlassung an Dritte (ausgenommen Familienangehörige) ausgeschlossen ist. In diesen Fällen ist es nur Ehepartnern, Lebensgefährten und sonstigen Familienangehörigen mit einer gültigen Fahrerlaubnis gestattet, den Firmenwagen zu nutzen.

Bitte kein unberechtigter Verleih des Dienstwagens

Verleihen Sie das Ihnen überlassene Firmenfahrzeug an eine Person, die nicht im Dienstwagenüberlassungsvertrag aufgeführt ist, zieht dies negative Konsequenzen nach sich. Kommt es zu einem Unfall, droht beispielsweise der Verlust des Versicherungsschutzes sowie eine Abmahnung oder gar Kündigung – diese droht natürlich auch ohne Unfallszenario. Klassischerweise werden Ehepartner im Vertragswerk mit aufgeführt, das heißt: Ihr Mann oder Ihre Frau darf mit dem Dienstwagen fahren, aber nicht Ihr Nachbar oder ein Bekannter.

In der Vereinbarung wird ebenfalls geregelt, in welchem Umfang Dritte im Dienstwagen mitgenommen werden dürfen. Dabei kann beispielsweise zwischen Kunden und Geschäftsfreunden sowie sonstigen Personen unterschieden werden. Auch dies ist eine individuelle Vereinbarung mit dem jeweiligen Arbeitgeber.

Kommt es im Falle einer unerlaubten Überlassung an Dritte zu einem Schaden, haftet der Dienstwagenberechtigte - sowohl für am Fahrzeug entstandene Schäden, als auch für sonstige Schäden, die im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugbenutzung entstanden sind.

Eine unerlaubte Überlassung kann zum einen entstehen, wenn der Dienstwagenberechtigte das Fahrzeug nicht an andere Personen weitergeben darf, oder, wenn die Weitergabe erlaubt ist, die Person an die der Dienstwagen überlassen wird, ohne gültige Fahrerlaubnis fährt.

Im Fuhrpark wird durch die regelmäßige Führerscheinkontrolle sichergestellt, dass der Dienstwagenberechtigte im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Bei der Überlassung von Dienstfahrzeugen an Dritte geht diese Pflicht an den Dienstwagenberechtigten über. Er ist somit verpflichtet sicherzustellen, dass Dienstwagenfahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind.

 


Stefanie Effer

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