Eine Fahrtenbuchauflage nach Paragraf 31a Abs. 1 S. 1 StVZO stellt keine Strafe zur Ahndung begangener Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr dar, sondern soll als Maßnahme zur Gefahrenabwehr die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs gewährleisten.
Auf einen Blick:
Die Fahrtenbuchauflage kann durch die Behörden angeordnet werden, wenn ein Fahrzeughalter die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr gefährdet. Ist die Anordnung bereits erfolgt, sind die Möglichkeiten zum Einspruch begrenzt. Entsprechende Maßnahmen sollten bereits vorbeugend mit einem Rechtsanwalt abgestimmt werden. Der Fahrzeughalter kann sich mit Widerspruch und Anfechtungsklage nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Auflage zu Wehr setzen – vorausgesetzt, es ist kein Sofortvollzug veranlasst. Ist die Fahrtenbuchauflage rechtskräftig, sollte diese eingehalten werden, um Bußgelder zu verhindern.
Gegen die Fahrtenbuchauflage wehren?
Ein Fahrzeughalter, der die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch gefährdet, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.08.2018, Az. 11 CS 17.2235. Dennoch wird eine Fahrtenbuchauflage von den betroffenen Fahrzeughaltern meist wie eine Strafe empfunden. Daher wird häufig die Frage gestellt, wie man sich gegen eine Fahrtenbuchauflage zur Wehr setzen kann.
Um es vorwegzunehmen: Die Möglichkeit, sich im Verwaltungsverfahren vor der zuständigen Verkehrsbehörde erfolgreich gegen eine bereits auferlegte Fahrtenbuchauflage zur Wehr zu setzen, ist leider deutlich eingeschränkter, als man vermuten könnte. Im Prinzip sollte man bereits im Vorfeld – also schon im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Bußgeldverfahren – mit Hilfe eines Rechtsanwalts dafür sorgen, dass hier Voraussetzungen dafür geschaffen werden, die faktisch einer späteren Verhängung der Fahrtenbuchauflage (durch die Verwaltungsbehörde) entgegenstehen. Welche Vorgehensweise hier für den betroffenen Halter der günstigste Weg ist, ist letztlich die (Gretchen-)Frage des Einzelfalls, die nicht generell für alle Fälle gleichermaßen beantwortet werden kann.
Ziel der Verteidigung im Bußgeldverfahren ist damit – allgemein betrachtet – die praktische Verhinderung einer späteren Fahrtenbuchauflage. Dieser Weg funktioniert aber nur, wenn der Dienstwagennutzer, der zum Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit das Fahrzeug geführt hat, gegenüber der Bußgeldstelle im Rahmen der Anhörung rechtzeitig benannt wird und sich seinerseits gegen den Vorwurf der Ordnungswidrigkeit verteidigt. Hier sind die Einflussmöglichkeiten des Fuhrparkmanagements naturgemäß eingeschränkt, da sich der als Fahrer betroffene Dienstwagennutzern regelmäßig selbst verteidigen muss. Wird die Fahrtenbuchauflage hingegen wegen mangelnder Mitwirkung des Halters verhängt, erübrigt sich eine „Vermeidungsstrategie“ ohnehin.
Einhaltung der Fahrtenbuchauflage
Ist die Fahrtenbuchauflage erst einmal rechtswirksam verhängt, muss diese auch eingehalten werden. Verstöße gegen die Eintragungspflicht sowie gegen die Aushändigungs- und Aufbewahrungspflichten sind ihrerseits nämlich bußgeldbewehrt.
Welche Inhalte ein Fahrtenbuch haben sollte und welche Pflichten bezüglich Aushändigung- und Aufbewahrung gelten, siehe hier.
Dies stellt besondere Anforderungen an das Fuhrparkmanagement hinsichtlich der Überwachung der „Delinquenten“ aus dem Kreise der Dienstwagennutzer. Naturgemäß ist dies bei individuell zugewiesenen Fahrzeugen einfacher als bei Poolfahrzeugen.
Rechtsmittel gegen Fahrtenbuchauflage
Wird eine Fahrtenbuchauflage durch die zuständige Behörde verhängt, kann sich der hiervon betroffene Fahrzeughalter hiergegen mit Widerspruch und Anfechtungsklage nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Wehr setzen.
Dabei ist zu beachten, dass häufig zusammen mit der Fahrtenbuchauflage auch deren sogenannter Sofortvollzug angeordnet wird. Wählt der Fahrzeughalter Rechtsmittel gegen eine Fahrtenbuchauflage, muss er sich gegen den Sofortvollzug zusätzlich durch einstweiligen Rechtsschutz (vgl. § 80 Abs.5 VwGO) zur Wehr setzen.
Wird ein Sofortvollzug angeordnet, haben ein Widerspruch und eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung gegen die Fahrtenbuchauflage; diese gilt dann also praktisch sofort. Diese Anordnung des Sofortvollzuges wird regelmäßig von den Gerichten nicht beanstandet, weil auf das sofortige Führen des Fahrtenbuches im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht verzichtet werden kann.
Allerdings muss diese Anordnung des Sofortvollzugs der Fahrtenbuchauflage auch angemessen begründet werden. Regelmäßig wird in der behördlichen Begründung das private Interesse des Fahrzeughalters, von der Führung der Fahrtenbücher verschont zu bleiben, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides gegenübergestellt. Meist wird diesbezüglich von Gerichten ausgeführt, dass eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten wäre, wenn für die auf den betroffenen Halter zugelassenen Fahrzeuge nicht baldmöglichst ein Fahrtenbuch geführt würde und dass sichergestellt werden müsse, dass der Fahrzeugführer jederzeit ermittelt werden könne. Eine derartige Begründung hält sich im Rahmen des Paragraf 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil dies in ausreichender Weise erkennen lässt, welche Überlegungen die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Hier besteht übrigens die Möglichkeit, dass sich eine entsprechende Fahrtenbuchanordnung im laufenden Rechtsbehelfsverfahren durch Zeitablauf schlichtweg „erledigt“.
Auf Aktualität geprüft am 01.07.2024.