Die Fahrtenbuchauflage – Rechtsgrundlage, Inhalt und Dauer

Die (nach Landesrecht zuständige) Verwaltungsbehörde kann Fahrzeughalter nach Paragraf 31a Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dazu verpflichten, für ein oder mehrere auf sie zugelassene Fahrzeuge Fahrtenbücher zu führen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Verkehrszuwiderhandlung nicht möglich war.

Die Anordnung richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser sowohl die Verfügungsbefugnis als auch die Kontrollmöglichkeit über sein Fahrzeug besitzt. Wenn also ein Unternehmen nicht darlegen kann (oder will), wer ein Dienstfahrzeug im Zusammenhang mit einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt gefahren hat, darf durch die Führung eines Fahrtenbuchs zu einer entsprechend nachprüfbaren Überwachung angehalten werden.

Damit soll sichergestellt werden, dass die Feststellung eines Fahrers bei künftigen Verkehrsverstößen ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Fahrtenbuchauflage ist damit eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr und nicht etwa eine „Bestrafung“ für begangene Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Inhaltsverzeichnis:

Auf einen Blick:

Im Falle eines Verkehrsverstoßes mit einem Firmenwagen ist das Fuhrparkmanagement dazu verpflichtet, bei der Aufklärung und Identifizierung des Fahrers mitzuwirken. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, droht die Fahrtenbuchauflage.

Die Fahrtenbuchauflage dient der Gefahrenabwehr und stellt sicher, dass in der Zukunft die Fahrzeugführer eindeutig nachgewiesen werden können. Sie kann durch die Verwaltungsbehörde auferlegt werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war.

Die Dauer der Fahrtenbuch-Anordnung liegt im Ermessen der Verwaltungsbehörde. Sie kann zwischen 6 und 36 Monate liegen und richtet sich nach der Schwere des Verstoßes. Darüber hinausgehende Zeiträume sind ebenfalls möglich.

 

Voraussetzungen einer Fahrtenbuchauflage

Die Fahrtenbuchauflage setzt einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein solcher regelmäßig bereits dann anzunehmen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. Der Verstoß führt zu einer Eintragung mit mindestens einem Punkt im Fahreignungsregister (nach § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i. V. m. der zugehörigen Anlage 13).
  2. Der Fahrer lässt sich nicht feststellen.

Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Fahrzeughalters bei der Aufklärung eines, mit seinem Fahrzeug begangenen, Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Deshalb entspricht es sachgemäßem, kaufmännischem Verhalten, Geschäftsfahrten anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und im Einzelfall den jeweiligen Fahrzeugführer festzustellen zu können.

Dienstleistungsunternehmen trifft eine erhöhte Mitwirkungsobliegenheit, soweit es um Verkehrszuwiderhandlungen geht, die im geschäftlichen Zusammenhang mit ihrem betrieblich genutzten Fahrzeug begangen werden (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2016, Az. 14 K 691/16). Hier kann es auch ausreichend sein, wenn Polizei oder Ordnungsbehörde – anstelle einer schriftlichen Anhörung mit ein- bis zwei-Wochen-Frist –  bei einem Unternehmen anrufen und telefonische Auskunft aus entsprechenden Unterlagen verlangen. Weigert sich ein Unternehmen dieser Obliegenheit nachzukommen, kann hierin ein ausreichender Anlass gesehen werden, eine Fahrtenbuchauflage für alle in Betracht kommenden Fahrzeuge zu verhängen.

 


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Dauer einer Fahrtenbuchauflage

Grundsätzlich liegt die Festlegung der konkreten Dauer, für welchen Zeitraum ein Fahrtenbuch zu führen ist, im Ermessen der Behörde. Bereits beim ersten Vergehen kann das Führen eines Fahrtenbuchs für sechs Monate angeordnet werden. Bei gröberen Verstößen ist auch eine längere Dauer von einem Jahr als angemessen anzusehen, z.B. nach Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, nach Abzug eines Toleranzwertes um 36 km/h (VG Braunschweig, Urteil vom 15.02.2017, Az. 6 A 181/16).

In der Rechtsprechung gibt es auch durchaus längere Zeiträume für Fahrtenbuchauflagen.

Beispiele:

  • 24 Monate aufgrund eines schwerwiegenden Verkehrsverstoßes wie zu dichtes Auffahren bei hohem Verkehrsaufkommen mit Möglichkeit eines Auffahrunfalls (VG Aachen, Gerichtsbescheid vom 30.05.2016, Az. 2 K 37/14)
  • 24 Monate für einen mit Fahrverbot zu ahndenden Rotlichtverstoß
  • 36 Monate nach einer Unfallflucht

Von besonderer Bedeutung ist, dass die Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a Abs.1 S.2 StVZO auf ein oder mehrere Einsatzfahrzeuge erstreckt werden kann, um zu verhindern, dass sich ein Fahrzeughalter durch Veräußerung oder anderweitige Abschaffung des Tatfahrzeugs der verhängten Fahrtenbuchauflage entzieht. Die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches beginnt, sofern von der Behörde kein abweichendes Datum festgesetzt wurde, mit Unanfechtbarkeit oder Sofortvollzug der Fahrtenbuchanordnung.

Was gehört in ein Fahrtenbuch nach StVZO?

Nach § 31a Abs. 2 StVZO haben der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter – das können sowohl der Fuhrparkmanager, ein Dienstwagennutzer oder andere als Fahrer erlaubte Dritte sein –  in ein Fahrtenbuch, für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt, folgendes einzutragen:

  • Vor Beginn der Fahrt:
    • Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers
    • amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs
    • Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginns und
  • Nach Ende der Fahrt:
    • Datum und Uhrzeit
    • Unterschrift

Im Gegensatz zum steuerlichen Fahrtenbuch ist der Kilometerstand zu Beginn und Ende einer jeden Fahrt nicht zwingend einzutragen.

Aus diesen Eintragungen muss sich ergeben, wer das (konkret bezeichnete) Fahrzeug auf einer bestimmten Fahrt nach Tag, Datum und Uhrzeit tatsächlich geführt hat. Dies soll die Zuordnung des Fahrers zu einem bestimmten „Tatzeitpunkt“ erleichtern. Daher müssen unbedingt auch Fahrerwechsel während der Fahrt unter genauer Angabe der Strecke eingetragen werden. Für Dienstwagenfahrer genügt es insoweit nicht anzugeben, wer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit als Dienstwagenberechtigter generell zur Verfügung hatte, da in diesem Zeitraum auch andere Dritte (wie z.B. der Ehepartner) der betreffende Fahrer gewesen sein könnten.

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Aushändigungs- und Aufbewahrungspflichten

Nach § 31a Abs. 3 StVZO muss der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch der anordnenden Stelle, oder einer von ihr bestimmten Stelle, auf Verlangen jederzeit zur Prüfung aushändigen. Außerdem muss es für sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufbewahrt werden.

Obwohl keine Pflicht besteht das Fahrtenbuch während der Fahrt mitzuführen ist dies zu empfehlen, denn andernfalls wird es bei einer Kontrolle problematisch einen Fahrerwechsel zu dokumentieren. Denn hier ist auf den Beginn einer jeden „einzelnen Fahrt“ abzustellen.

Verstöße hiergegen werden als Ordnungswidrigkeit im Sinne des Paragrafen 24 StVG nach den Paragrafen 31a, 69a StVZO i.V.m. 190 BKatV geahndet,

  • wenn der Halter oder dessen Beauftragter (das kann der Fuhrparkmanager sein wie auch der individuelle Dienstwagennutzer) das auferlegte Fahrtenbuch nicht/nicht ordnungsgemäß führt, d. h. z. B. im Fahrtenbuch nicht vor Beginn der betreffenden Fahrt die erforderlichen Angaben einträgt oder nicht unverzüglich nach Beendigung der betreffenden Fahrt Datum und Uhrzeit der Beendigung mit seiner Unterschrift einträgt
  • wenn ein Fahrtenbuch nicht ausgehändigt oder nicht aufbewahrt wird

Hier droht bei fahrlässiger Begehung jeweils eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro (Nr. 190 des Bußgeldkatalogs (BKatV; TBNR 331980, 331986, 331992); bei vorsätzlicher Begehung kann diese auf 200 Euro verdoppelt werden (§ 3 Abs. 4a BKatV).

Auf Aktualität geprüft am 17.08.2020.

 



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