Park- und Halteverbot: Bedeutung und Konsequenzen

Park- und Halteverbot: Bedeutung und Konsequenzen
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Bestandteil der Fahrerunterweisung nach UVV sind u. a. die Straßenverkehrsregeln. So auch die Vorgaben zum Park- und Halteverbot. Wir klären die Unterschiede, Konsequenzen bei Verstößen und geben Tipps für das Fuhrparkmanagement.

Inhaltsverzeichnis:

Parken und Halten: Was ist der Unterschied?

Paragraf 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) bestimmt die Begriffe „Parken und Halten“. Darin heißt es : „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt“ (§12 Abs. 2 StVO). Das „Halten“ hingegen wird durch die Verwaltungsvorschrift zur StVO definiert und besagt, dass Halten eine gewollte Fahrunterbrechung ist, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung, wie bspw. eine Verkehrsampel veranlasst, worden ist. 

Verbote nach StVO

Parkverbote nach StVO

Im öffentlichen Straßenverkehr sind Parkplätze durch Parkflächenmarkierungen oder Verkehrszeichen ausgewiesen. Ein Beispiel dafür ist das Verkehrszeichen 314-50. Auch schraffierte Sperrflächen weisen Parkplätze aus. In jedem Fall ist zu beachten, dass Sie Ihr Fahrzeug nicht entgegen der Fahrtrichtung abstellen, ansonsten riskieren Sie ein Bußgeld.

parken-verkehrsschild-nr-314-1417

Nicht zulässig ist das Parken in Bereichen wie vor und hinter Kreuzungen sowie Einmündungen, aber auch Grundstücksein- und ausfahrten und Bordsteinabsenkungen. Grundsätzlich gilt beim Parken an Kreuzungen und Einmündungen ein Abstand von mindestens 5 m. Befindet sich neben der rechten Fahrbahn zusätzlich noch ein Fahrradweg, gilt ein Abstand von 8 m. Genauer definiert sind diese Verbote in Paragraf 12 Abs. 3 StVO.                                     

Parkverbote gelten darüber hinaus auch dort, wo ein eingeschränktes oder absolutes Halteverbot gilt.

Halteverbote nach StVO

Halten ist bspw. vor scharfe Kurven, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen oder Bahnübergänge unzulässig. Darüber hinaus kann das Halten durch verschiedene Verkehrszeichen eingeschränkt werden.

Man unterscheidet zwischen dem eingeschränkten und absoluten Halteverbot. Das Verkehrszeichen 283 steht für das absolute Halteverbot. In diesen Bereichen ist weder das Halten noch das Parken zulässig. Die Pfeile auf den Zeichen haben hier die gleiche Bedeutung wie beim eingeschränkten Halteverbot. Grundsätzlich gilt, dass an Stellen, an denen das Halten verboten ist, auch das Parken nicht zulässig ist. Umgekehrt kann es hier Ausnahmen geben.

Das Verkehrszeichen 286 kennzeichnet das eingeschränkte Halteverbot. Auch hier gilt: Nicht länger als drei Minuten halten. Das Parken ist grundsätzlich tabu. Grundsätzlich möglich sind beim eingeschränkten Halteverbot allerdings Vorgänge wie das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.

Wird das Schild um einen Pfeil in eine oder beide Richtungen ergänzt, kennzeichnet es den Bereich des eingeschränkten Halteverbotes. Ein Pfeil nach links markiert den Beginn, der Pfeil nach rechts das Ende. Mittig stehen in der Regel Schilder mit Pfeilen in beide Richtungen.

"Früher" erlaubt, jetzt verboten: Halten auf Fahrradschutzstreifen

Seit dem 28. April 2020 gilt ein generelles Halteverbot auf Schutzstreifen. Bislang war das kurzzeitige Halten gestattet, Parken hingegen nicht. Bei schweren Verstößen, d. h. bei Behinderung und/ oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, gibt es mindestens einen Punkt im Fahreignungsregister.

Verkehrszeichen, die ein Parkverbot anzeigen, im Überblick:

Übersicht_Verkehrzeichen_Parkverbot

Abbildung: Verkehrszeichen Parkverbot, eigene Darstellung

Konsequenzen bei Nichtbeachtung

Der Bußgeldkatalog sieht für Parken im Parkverbot verschiedene Bußgelder vor. Diese liegen zwischen 10 Euro und 70 Euro. In einigen besonderen Fällen kann zusätzlich ein Punkt im Fahreignungsregister folgen. Hierzu zählen:

  • Parken mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen,
  • Parken an einer Engstelle und Behinderung von Rettungsfahrzeugen sowie
  • Parken auf einer Kraftfahrstraße oder Autobahn.

Weitere Konsequenzen des Falschparkens oder Falschhaltens kann die Übertragung der Haftung an den Falschparker sein. Die Beteiligung der Haftung ist allerdings von vielen verschiedenen Umständen anhängig.

Werden Haltverbotsschilder missachtet, drohen ebenfalls Bußgelder zwischen 20 und maximal 50 Euro, je nach Verweildauer und ob andere Verkehrsteilnehmer behindert wurden.

Ausnahmen & Besonderheiten

Ausnahmen und Besonderheiten regelt ebenfalls Paragraf12 StVO:

Halten und Parken je nach Fahrzeugart

  • Linienomnibusse: Sie sind nicht von den Beschränkungen des Park- und Halteverbots betroffen, wenn sie an der Endhaltestelle abgestellt werden.
  • Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t oder Kraftfahrzeuganhänger über 2,0 t: Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt ein Parkverbot in der Woche von 22:00 bis 06:00 Uhr. Dazu kommt ein Parkverbot an Sonn- und Feiertagen. Es sei denn, die Fahrzeuge sind auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen abgestellt.
  • Anhänger ohne Zugfahrzeug: Sie dürfen nicht länger als zwei Wochen geparkt werden, ausgenommen diese stehen auf gekennzeichneten Parkplätzen.
  • Taxis: Sie dürfen auch, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen halten, um den Fahrgastwechsel durchzuführen.

Halten und Parken auf dem Seitenstreifen

Ist das Parken am rechten Seitenstreifen nicht möglich, fahren Sie an den rechten Fahrbahnrand heran. Der Fahrbahnrand ist hier nicht mit dem Gehweg gleichzustellen. Eine Beschilderung oder Markierung weist ausdrücklich auf diese Ausnahmen hin (Verkehrszeichen 315-50 bis 315-88).

Wird die Fahrbahn rechts durch Schienen begrenzt oder es handelt sich um eine Einbahnstraßen, darf auch auf der linken Seite gehalten und geparkt werden.

Fahrbahnrand

Abbildung: Fahrbahn / Fahrbahnrand, Bildquelle Fahrzeuge: freepik

Tipps fürs Fuhrparkmanagement

Im Rahmen des Strafzettelmanagements ist der Fuhrparkleiter bereits frühzeitig über Strafzettel oder Anhörungsbögen zu Verkehrsverstößen, die auch Park- und Halteverstöße beinhalten können, informiert. Verweigert der Fuhrparkmanager Auskünfte über den Fahrer des Dienstfahrzeugs, kann dies zur Fahrtenbuchauflage für den Fuhrpark führen. Mithilfe der Fahrtenbuchauflage kann nachvollzogen werden, welcher Fahrer zu welchem Zeitpunkt mit welchem Fahrzeug unterwegs war.

Um sicherzustellen, dass Dienstwagenfahrer über die Regelungen der StVO informiert sind, ist die Durchführung einer Fahrerunterweisung nach UVV ratsam. Diese Unterweisung beinhaltet neben den Regelungen der Straßenverkehrsordnung weitere Informationen, die zur Vermeidung von Verkehrsverstößen beitragen. Für Dienstwagenfahrer mit mehreren Parkverstößen - auch mit Punkten im Fahreignungsregister als Folge -, bietet sich zusätzlich eine Verkürzung des Kontrollintervalls zur Führerscheinkontrolle an. So kann sichergestellt werden, dass der Dienstwagenfahrer weiterhin im Besitz eines gültigen Führerscheins ist.


Stefanie Effer

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