Inhaltsverzeichnis:
- Was ist Strafzettelmanagement im Fuhrpark?
- Verwarngeld, Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid: Was ist der Unterschied?
- Konsequenzen bei Missachten von Fristen oder Verweigern von Mithilfe
- Unterschiedliche Vorgehensweise des Strafzettelmanagements
- Frühzeitige Information des Fahrers
- Datenschutz beim Strafzettelmanagement
- Management ausländischer Strafzettel
- Checkliste für das Fuhrparkmanagement
Auf einen Blick
- Das Strafzettelmanagement ist ein unverzichtbarer und fester Bestandteil der Abläufe im Fuhrparkmanagement.
- Bei Ordnungswidrigkeiten erhält das Unternehmen zunächst einen Anhörungsbogen, da die Behörde den Fahrer nicht eindeutig identifizieren kann.
- Der Fuhrparkleiter sollte den Fahrzeugnutzer nennen und dies dokumentieren, um die Fahrtenbuchauflage als mögliche Konsequenz zu vermeiden.
- Wird ein Bußgeldbescheid direkt zugestellt, gibt es drei mögliche Vorgehensweisen, die Rücksendung der Fahrerdaten an die Behörde ist für den Halter die sicherste.
- Empfehlung um das Risiko zu minimieren: Die Dokumentation aller Ordnungswidrigkeiten und die Fahrer durch gezielte Schulungen sensibilisieren.
Was ist Strafzettelmanagement im Fuhrpark?
Strafzettelmanagement im Fuhrpark beschreibt den organisierten Umgang mit Ordnungswidrigkeits-Bescheiden zu Firmenfahrzeugen. Ordnungswidrigkeiten können z.B. Falschparken oder Geschwindigkeitsverstöße sein. Kommt ein Bescheid von der Bußgeldstelle an, muss der Fuhrparkverantwortliche innerhalb der Zeugenauskunftsfrist von in der Regel zwei Wochen den verantwortlichen Fahrer benennen.
Verwarngeld, Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid: Was ist der Unterschied?
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Kriterium |
Verwarngeld |
Anhörungsbogen |
Bußgeldbescheid |
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Rechtliche Einordnung |
Kein Bußgeld, sondern Verwarnung |
Kein Bescheid, sondern Anfrage der Behörde |
Förmlicher, rechtsverbindlicher Bescheid |
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Adressat |
Halter (Unternehmen), Fahrer bleibt meist ungenannt |
Halter (Unternehmen), zur Benennung des Fahrers |
Verantwortlicher Fahrer |
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Typischer Auslöser |
Verstöße bis 55 Euro, z. B. Falschparken |
Verstoß über 55 Euro oder mit Punkt, Fahrer nicht eindeutig identifizierbar |
Abgeschlossene Anhörung oder anderweitig ermittelter Fahrer |
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Frist für Reaktion |
Fristgerechte Zahlung nötig, sonst keine Wirksamkeit |
Meist zwei Wochen zur Stellungnahme |
Zwei Wochen für Einspruch |
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Folge bei Nichtreaktion |
Verfahren wandelt sich in Bußgeldverfahren |
Behörde ermittelt Fahrer selbst, kann zur Fahrtenbuchauflage führen |
Bescheid wird rechtskräftig, Geldbuße fällig |
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Mögliche Konsequenzen |
Keine Punkte, kein Fahrverbot |
Keine direkten Konsequenzen, aber Grundlage fürs weitere Verfahren |
Geldbuße, ggf. Punkte oder Fahrverbot |
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Aufgabe im Fuhrparkmanagement |
Schnelle Zuordnung des Fahrers und Entscheidung über Zahlung. |
Fristgerechte, dokumentierte Bearbeitung zur Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit |
Fristenkontrolle für Einspruch, bei Fahrverbot sicherstellen, dass kein Dienstfahrzeug geführt wird |
Definition
Das Verwarngeld ist die niedrigste Stufe im deutschen Bußgeldsystem. Rechtlich zählt es nicht als Bußgeld, sondern als Verwarnung: Der Betroffene zahlt freiwillig, ohne dass ein Punkt in Flensburg oder ein Fahrverbot folgt.
Bei Einverständnis und fristgerechter Zahlung wird die Verwarnung wirksam und das Verfahren ist abgeschlossen. Gebühren werden nicht erhoben.
Wird die Verwarnung nicht angenommen oder das Verwarnungsgeld nicht fristgerecht gezahlt, wird die Verwarnung nicht wirksam und es folgt in der Regel ein förmliches Bußgeldverfahren.
Wann wird ein Verwarngeld verhängt?
Typische Anlässe sind Falschparken, das Überschreiten der Höchstparkdauer oder eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts. Die Grenze zieht der Bußgeldkatalog: Sobald ein Verstoß über 55 Euro liegt oder mit einem Punkt verbunden ist, greift kein Verwarngeld mehr, sondern direkt das Bußgeldverfahren.
An wen werden Verwarngelder adressiert?
Die Verwarnung geht zunächst an den Halter des Fahrzeugs, im Fuhrpark also an das Unternehmen – nicht automatisch an den Fahrer. Bei einem Verwarngeld verlangt die Behörde meist keine Fahrerermittlung; das Unternehmen kann selbst zahlen, ohne den Namen preiszugeben oder die Information über das Verwarngeld an den Fahrer zur Bezahlung weiterleiten.
Bearbeitung von Verwarngeldern im Fuhrparkmanagement
Für den Fuhrpark bedeutet das: Jedes Verwarngeld verlangt eine schnelle Entscheidung. Bei einzelnen Fahrzeugen lässt sich das noch per Hand steuern. Bei größeren Flotten mit mehreren Verwarngeldern pro Woche braucht es einen festen Ablauf.
Definition
Nachdem ein Dienstfahrzeugnutzer eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, erhält das Unternehmen als Fahrzeughalter zunächst einen Anhörungsbogen und noch keinen Strafzettel. Der Anhörungsbogen ist das Formular, mit dem eine Bußgeldstelle den Halter eines Fahrzeugs zu einer Ordnungswidrigkeit befragt, bevor sie ein Bußgeldverfahren einleitet. Der Bogen enthält Tatvorwurf, Tatzeit, Tatort und häufig ein Foto des Fahrers.
Wann erhält man einen Anhörungsbogen?
Der Anhörungsbogen wird verschickt, da die zuständige Behörde den Fahrer bei Fuhrparks meist nicht eindeutig identifizieren kann und daher vom Halter die Angabe des betreffenden Fahrers erbittet. Zudem informiert dieser den Halter üblicherweise über die Ordnungswidrigkeit und benennt mögliche Konsequenzen wie Bußgelder oder Fahrverbote.
An wen werden Anhörungsbogen adressiert?
Der Anhörungsbogen geht an den Halter des Fahrzeugs – bei Firmenwagen also an das Unternehmen, nicht an den tatsächlichen Fahrer.
Bearbeitung von Anhörungsbogen im Fuhrparkmanagement
Zur Einhaltung seiner Pflichten und um mögliche Konsequenzen für das Fuhrparkmanagement zu vermeiden, sollte der Fuhrparkleiter den Anhörungsbogen umgehend bearbeiten. Hier spielen die Mitwirkungsobliegenheiten des Fahrzeughalters eine entscheidende Rolle. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren besteht keine allgemeine Pflicht zur Fahrerbenennung. Eine Mitwirkung und fristgerechte Bearbeitung ist allerdings sinnvoll, insbesondere um mögliche Konsequenzen zu vermeiden.
Für gewöhnlich enthält der Anhörungsbogen eine Frist, in welcher dieser wieder an die Behörde zurückgeschickt werden muss. Die Rücksendung des Bescheids an die Behörde sollte dokumentiert werden. Durch diese Dokumentation kann das Fuhrparkmanagement das Einhalten seiner Mitwirkungspflichten nachweisen.
Definition
Der Bußgeldbescheid ist der förmliche Bescheid der Bußgeldstelle, mit dem eine Ordnungswidrigkeit rechtsverbindlich geahndet wird. Er enthält die Geldbuße, ggf. Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot, sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Zusätzlich zum Bußgeld fallen regelmäßig Gebühren und Auslagen an. Gegen den Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden.
Wann erhält man einen Bußgeldbescheid?
Ein Bußgeldbescheid folgt, wenn die Anhörung abgeschlossen ist und die Behörde den Fahrer ermittelt hat – entweder durch die Angabe des Halters oder durch eigene Nachforschung. Er ergeht auch dann, wenn der Halter den Anhörungsbogen ignoriert und die Behörde den Fahrer über andere Wege identifiziert hat. Bei besonders klaren Fällen, etwa mit gutem Blitzerfoto, verzichtet die Bußgeldstelle mitunter ganz auf die Anhörung und stellt den Bescheid direkt zu.
An wen werden Bußgeldbescheide verschickt?
Der Bußgeldbescheid richtet sich an den ermittelten Fahrer. Sobald die Behörde weiß, wer das Fahrzeug geführt hat. Durch die Angabe des Unternehmens im Anhörungsbogen oder durch eigene Ermittlung der Behörde geht der Bescheid direkt an diese Person.
Bearbeitung von Bußgeldbescheiden im Fuhrparkmanagement
Ist die Fahrerzuordnung korrekt und der Verstoß unstrittig, bleibt meist nur die Zahlung. Gibt es Zweifel an der Zuordnung oder Formfehler im Bescheid, muss der Einspruch fristgerecht bei der Bußgeldstelle eingehen. Verpasst der Fuhrpark diese Frist, wird der Bescheid unabhängig vom Inhalt rechtskräftig.
Der Bescheid richtet sich grundsätzlich gegen den verantwortlichen Fahrer. Bei einem Fahrverbot darf der betroffene Mitarbeiter kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen. Das Unternehmen muss sicherstellten, dass der Mitarbeiter für die Dauer des Fahrverbotes keine Dienstfahrzeuge und auch sonst im dienstlichen Kontext kein Fahrzeug führt.
Konsequenzen bei Missachten von Fristen oder Verweigern von Mithilfe
Ignoriert das Unternehmen einen Anhörungsbogen oder verweigert die Mitwirkung dauerhaft, drohen vor allem mittelbare Konsequenzen. Bleibt der Fahrer trotz Ermittlungen der Behörde unbekannt, kann die Behörde dem Halter eine Fahrtenbuchauflage erteilen: Für einen bestimmten Zeitraum, oft sechs bis zwölf Monate, muss dann jede Fahrt mit dem betroffenen Fahrzeug lückenlos dokumentiert werden. Das bindet Verwaltungsaufwand über den Einzelfall hinaus und betrifft häufig nicht nur das eine Fahrzeug, sondern den ganzen Fuhrpark.
Bei Verwarngeldern führt Nichtzahlung dazu, dass sich der Fall automatisch in ein Bußgeldverfahren wandelt. Aus einer punktefreien Verwarnung wird ein Verstoß mit möglichem Bußgeld und Punkten. Wird ein Bußgeldbescheid ignoriert und die Einspruchsfrist verpasst, wird er unabhängig vom Inhalt rechtskräftig. Ein späterer Einwand, etwa wegen einer Fehlzuordnung, ist dann meist nicht mehr möglich. Bei einem Fahrverbot kommt hinzu: Lässt das Unternehmen den betroffenen Mitarbeiter trotzdem ein Dienstfahrzeug führen, haftet es im Zweifel mit.
Unterschiedliche Vorgehensweisen des Strafzettelmanagements
Wird direkt ein Bußgeldbescheid zugestellt (i. d. R. bei kleineren Ordnungswidrigkeiten wie Falschparken), gibt es in der Praxis drei Vorgehensweisen:
1. Der Bußgeldbescheid wird an den Fahrer weitergeleitet (durch hausinterne Post oder Versand an Privatadresse)
Aus Sicht des Fahrers ist diese Variante sehr komfortabel und aus Sicht des Fuhrparkmanagements ist sie schnell bearbeitet. Sie beinhaltet aber ein großes Risiko: Bezahlt der Fahrer das Bußgeld nicht, ist der Halter für die daraus resultierenden Bußgelder oder Punkte verantwortlich.
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Vorteile |
Nachteile |
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Der Fahrer kann sich selbstständig um den Bußgeldbescheid kümmern. Das Fuhrparkmanagement wird nicht mit zusätzlichen Arbeitsschritten belastet. |
Der Mitarbeiter/ Fahrer könnte die Bearbeitung und Begleichung des Bußgeldbescheids vergessen. Missachtung des Bußgeldbescheids kann zur Fahrtenbuchauflage führen. Es gibt ggf. keine ausführliche Dokumentation, sollte der Bescheid z.B. postalisch verloren gehen. |
Tipp: Mit LapID können Sie Bußgeldbescheide digital an den Fahrer übermitteln und den Vorgang gleichzeitig rechtssicher um System dokumentieren. So haben Sie im Fall der Fälle den Nachweis, die Informationen an den betroffenen Fahrer weitergegeben zu haben.
2. Der Bußgeldbescheid wird an die Behörde zurückgeschickt
Aus Sicht des Fahrers hat dies weniger Servicecharakter – gleichzeitig ist es für den Halter die sicherste Variante. Kann der Fuhrparkmanager aus seinen Unterlagen entnehmen, welcher Fahrer zum fraglichen Zeitpunkt hinter dem Steuer des Fahrzeugs saß, sollten er diesen im Bußgeldbescheid angeben. Neutralität sollte hier selbstverständlich sein. Die Pflicht als Fuhrparkverantwortlicher ist mit der Angabe getan. Das weitere Verfahren läuft nun direkt zwischen der Behörde und dem Fahrer ab. Fuhrparkmanager haben aber so unter Umständen keinen Überblick mehr über das weitere Verfahren. Bei einem schwereren Vergehen, wie z.B. dem Führerscheinentzug, sollten das Fuhrparkmanagement dann auch sicherstellen, dass dieser nicht mehr vorliegt. Das kann u.a. im Rahmen der verpflichtenden Führerscheinkontrolle festgestellt werden. Denn ohne gültige Fahrerlaubnis sollte der Fahrer nicht mit dem Dienstwagen fahren. Andernfalls drohen hohe Bußgelder bis hin zu einer Freiheitsstrafe.
Das bedeutet jedoch auch, dass Fuhrparkleiter nicht unbedingt im Bilde über den weiteren Ablauf sind. Handelt es sich um ein ernsteres Vergehen, das wie oben beschrieben, bspw. den Entzug des Führerscheins zur Folge haben könnte, wissen sie also nicht unbedingt Bescheid, ob der Entzug tatsächlich erfolgt ist.
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Vorteile |
Nachteile |
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Für den Halter die sicherste Variante, da die Verantwortung mit der Fahrerangabe an die Behörde übergeht.
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Weniger Servicecharakter für den Fahrer, da das Verfahren direkt zwischen Behörde und Fahrer läuft. Fuhrparkmanager verlieren unter Umständen den Überblick über den weiteren Verfahrensablauf. Bei schwereren Vergehen wie einem drohenden Führerscheinentzug muss dies zusätzlich über die Führerscheinkontrolle geprüft werden. |
Tipp: Diese Zuordnung und Rücksendung lässt sich auch digital abbilden. Das LapID Strafzettelmanagement ordnet eingehende Bescheide automatisch dem jeweiligen Fahrzeug und Fahrer zu und informiert ihn direkt über seine Pflichten, etwa zur Zahlung oder zum Widerspruch. Die Bearbeitung bleibt dabei zentral im Fuhrparkmanagement, die erforderlichen Daten übermitteln Sie anschließend digital an die zuständige Behörde. So behalten Sie auch bei einem schwereren Vergehen den Überblick über den weiteren Verlauf.
3. Der Bußgeldbescheid wird durch das Unternehmen bezahlt
Hiervon sollte abgesehen werden, da dies als Aufforderung zu Gesetzesverstößen (z. B. systematische Geschwindigkeitsüberschreitungen für schnellere Lieferzeiten) gewertet werden kann. Behandeln Unternehmen Bußgelder steuerlich falsch, drohen durch Lohnsteueraußenprüfungen außerdem Nachforderungen, Säumniszuschläge und ggf. Haftungsansprüche.
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Vorteile |
Nachteile |
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Der Vorgang ist schnell erledigt. Die Gefahr einer Fahrtenbuchauflage ist mitunter gebannt. |
Es entsteht eine Mehrarbeit im Fuhrparkmanagement. Es erfolgt keine Kostenerstattung. |
Frühzeitige Informationen des Fahrers
In jedem Fall ist die frühzeitige Information des Dienstwagenfahrers über ein Verwarngeld, einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid wichtig. Ist ein Dienstwagenfahrer bereits mehrfach auffällig geworden, sodass ein Fahrverbot droht, können mithilfe eines Rechtsexperten weitere Maßnahmen eingeleitet und besprochen werden. Dies stellt einen besonderen Service für den Dienstwagenfahrer dar und trägt wesentlich zu einem gut funktionierenden Fuhrparkmanagement bei.
Datenschutz beim Strafzettelmanagement
Bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten im Rahmen des Strafzettelmanagements stellt sich die Frage, ob dies im Sinne des Datenschutzes rechtens ist.
Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 6 Absatz 1 DSGVO. Für die Weitergabe von Name und Anschrift des Fahrzeugnutzers greift in der Regel Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO:
„Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.“
Für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten konkretisiert Paragraf 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) diese Interessenabwägung zusätzlich.
Die Bekanntgabe von Namen und Anschrift des fest zugewiesenen Dienstwagenfahrers oder des Poolfahrzeugnutzers zum Zeitpunkt des Vergehens ist datenschutztechnisch zulässig, sofern dies der Wahrung berechtigter Interessen dient. Berechtigtes Interesse ist bspw. das Vermeiden einer Fahrtenbuchauflage nach Paragraf 31a StVZO.
Unternehmen sollten dabei das Prinzip der Datenminimierung beachten, Vorgänge dokumentieren und Beschäftigte transparent über die Verarbeitung informieren. Auch die Aufnahme eines Absatzes zur Datenverarbeitung im Rahmen solcher Verfahren im Dienstwagenüberlassungsvertrag kann sinnvoll sein.
Management ausländischer Strafzettel
Um Verkehrsverstöße, -delikte oder kriminelle Handlungen rund um Fahrzeuge und Führerscheine innerhalb der EU aufzudecken, gibt es EU-weit das Datenaustauschsystem „EUCARIS“. Dieses existiert seit 2011 und dient dem besseren Austausch von Informationen rund um die Sicherheit im Straßenverkehr. Zusätzlich existiert seit 2005 eine Vereinbarung, worin die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen festgehalten ist (Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005). Dieser Vereinbarung wird von allen Mitgliedsstaaten der EU anerkannt. In Deutschland gilt diese seit dem Jahr 2010.
Die Vollstreckung der grenzübergreifenden Bußgeldbescheide wird in der Regel ab einem Bußgeld (einschließlich Kosten und Gebühren) in Höhe von 70 Euro vorgenommen (ebd. Rahmenbeschluss, Artikel 7, Nr. 2 h). Eine Ausnahme bildet hingegen Österreich. Dort werden bereits Bußgelder ab 25 Euro anerkannt und vollstreckt.
Strafzettel treffen nicht nur nach betrieblichen Fahrten mit dem Dienstwagen beim Fuhrparkmanager ein, sondern auch bei Urlaubsreisen im Ausland – sofern die private Nutzung des Firmenfahrzeugs gestattet ist. Nach einem Verkehrsverstoß im Ausland stellt die dortige Bußgeldstelle den Bescheid aus und verschickt diesen meist an den Halter des Fahrzeugs. Auch dann, wenn der Bußgeldstelle der Fahrer des Wagens bekannt ist. Hintergrund ist, dass in vielen europäischen Ländern die Halterhaftung gilt.
Geht aus dem Bußgeldbescheid hervor, dass der Empfänger nicht der Fahrer gewesen sein kann, ist der gegen einen Fahrzeughalter (z. B. GmbH, AG) erlassene Bescheid in Deutschland nicht vollstreckbar. In Deutschland gilt im Bezug auf Bußgeldverfahren die Fahrerhaftung, keine Halterhaftung. Ausgestellte Bußgeldbescheide aus anderen (EU-)Ländern müssen zudem in deutscher Sprache verfasst sein, wenn sie sich auf eine betroffene Person aus Deutschland beziehen. Die Ausstellung in der jeweiligen Amtssprache eines Landes ist ebenfalls in der Vollstreckungsvereinbarung festgehalten (ebd. Rahmenbeschluss, Artikel 16).
In vielen europäischen Ländern gilt die Kennzeichenspeicherung von Bußgeldern. Demnach können die Bußgelder dem Fahrzeug noch lange zugeordnet werden, auch wenn der betroffene Fahrer womöglich nicht mehr in der Firma beschäftigt ist. Bei Dienstfahrzeugen, die bereits seit vielen Jahren im Unternehmen verweilen, ist bei der nächsten Auslandsreise also besondere Aufmerksamkeit geboten. In Deutschland gibt es diese Kennzeichenspeicherung nicht. In den meisten EU-Ländern gelten individuelle Regeln, was den Ablauf und die Gebühr des Bußgeldbescheids betreffen.
- Italien gewährt bspw. 30 Prozent Rabatt auf den Bescheid, wenn die Zahlung innerhalb von 5 Tagen erfolgt. Dort haften zudem Halter und Fahrer gemeinsam.
- In Österreich erfolgt die Vollstreckung der Bußgelder, wie bereits erwähnt, dank eines bilateralen Abkommens schon ab 25 Euro aufwärts. Die Haftung liegt hier beim Halter.
- In Frankreich gilt die Halterhaftung. Sie kann aber durch Benennung des Fahrers verhindert werden. Zudem erfolgt eine Ahndung häufig schon vor Ort. Wenn sich der Fahrer weigert, ist die Sicherstellung des Fahrzeugs möglich.
- In der Schweiz haftet bei Verkehrsverstößen grundsätzlich der Fahrer. Bei weniger schweren Verstößen greift jedoch die Halterhaftung.
- Besonders problematisch kann ein Bußgeldverfahren in Kroatien verlaufen. Dort werden Strafzettel und Knöllchen häufig von privaten Firmen bearbeitet. Auch das Einschalten einer Kanzlei oder eines Inkassobüros ist nicht unüblich. Hier ist besondere Obacht geboten, von wem das Schreiben stammt. Inkassobüros bspw. haben keine hoheitliche Befugnis und dürfen somit keine Ordnungsgelder verhängen.
Wenn Sie Fragen zu einem Strafzettel aus dem Ausland haben oder mehr zu dem Thema wissen wollen, können Sie sich gerne an die Verbandsjuristen des Bundesverband Betriebliche Mobilität wenden.
Checkliste für das Fuhrparkmanagement
- Dokumentieren und analysieren Sie alle Ordnungswidrigkeiten von Dienstwagenfahrern – so erkennen Sie Häufungen frühzeitig.
- Senken Sie das Unfallrisiko, etwa durch überhöhte Geschwindigkeit, mit gezielten Schulungsmaßnahmen wie der Fahrerunterweisung nach UVV.
- Prüfen Sie Fahrer mit einer Vielzahl von Bußgeldern häufiger im Rahmen der Führerscheinkontrolle.
- Verhindern Sie ein drohendes Fahrverbot durch eine Nachschulung oder die Teilnahme an einem Punkteabbauseminar.
- Leiten Sie bei einem Fahrverbot frühzeitig Maßnahmen ein, etwa mit einem funktionierenden Schadenmanagement – zum Beispiel den Einsatz eines anderen Mitarbeiters als Fahrer für den Zeitraum des Fahrverbots.
- Dokumentieren Sie die Weiterleitung eines Strafzettels an den Fahrer bei kleineren Ordnungswidrigkeiten, um den zeitnahen Erhalt nachzuweisen.
- Dokumentieren Sie ebenso die Rücksendung eines Anhörungsbogens an die Behörde bei größeren Ordnungswidrigkeiten.
- Halten Sie fest, welches Fahrzeug von welchem Fahrer genutzt wurde, um eine Fahrtenbuchauflage zu vermeiden.

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