Strafzettelmanagement im Fuhrpark

Das Strafzettelmanagement ist fester Bestandteil des Fuhrparkmanagements. Strafzettel oder „Knöllchen“ aufgrund eines nicht gezogenen Parkscheins oder zu schnellen Fahrens sind im Fuhrparkalltag oft unvermeidbar. Wir erläutern den Ablauf bis zum Erhalt des Strafzettels, wer für die Bußgelder aufkommen muss und welche Konsequenzen drohen, wenn das Strafzettelmanagement im Fuhrpark nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird.

Inhaltsverzeichnis: 

Der Anhörungsbogen

Nachdem ein Dienstfahrzeugnutzer eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, erhält das Unternehmen als Fahrzeughalter zunächst einen Anhörungsbogen und keinen Strafzettel. Der Anhörungsbogen wird verschickt, da die zuständige Behörde den Fahrer bei Fuhrparks meist nicht eindeutig identifizieren kann und daher die Angabe des betreffenden Fahrers erbittet. Zudem informiert dieser den Halter üblicherweise über die Ordnungswidrigkeit und benennt mögliche Konsequenzen wie Bußgelder oder Fahrverbote. Ergänzt werden die Angaben um Informationen wie Datum und Uhrzeit des Vergehens sowie das Kennzeichen des Fahrzeugs.

Zur Einhaltung seiner Pflichten und um mögliche Konsequenzen für das Fuhrparkmanagement zu vermeiden, sollte der Fuhrparkleiter den Anhörungsbogen umgehend bearbeiten. Hier spielen die Mitwirkungsobliegenheiten des Fahrzeughalters eine entscheidende Rolle. Für gewöhnlich enthält der Anhörungsbogen eine Frist, in welcher dieser wieder an die Behörde zurückgeschickt werden muss. Die Rücksendung des Bescheids an die Behörde sollte dokumentiert werden. Durch diese Dokumentation kann das Fuhrparkmanagement das Einhalten seiner Mitwirkungspflichten nachweisen.

Die Bekanntgabe von Namen und Anschrift des fest zugewiesenen Dienstwagenfahrers oder des Poolfahrzeugnutzers zum Zeitpunkt des Vergehens ist datenschutztechnisch zulässig, sofern dies der Wahrung berechtigter Interessen dient. Berechtigtes Interesse ist beispielsweise das Vermeiden einer Fahrtenbuchauflage nach Paragraf 31a StVZO. Verweigert das Fuhrparkmanagement Angaben zum Fahrzeugnutzer, kann die Fahrtenbuchauflage eine Konsequenz darstellen.

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Unterschiedliche Vorgehensweisen des Strafzettelmanagements

Wird hingegen direkt ein Bußgeldbescheid zugestellt (i. d. R. bei kleineren Ordnungswidrigkeiten wie Falschparken), gibt es in der Praxis drei Vorgehensweisen:

1. Der Bußgeldbescheid wird an den Fahrer weitergeleitet (durch hausinterne Post oder Versand an Privatadresse).


Aus Sicht des Fahrers ist diese Variante sehr komfortabel und aus Sicht des Fuhrparkmanagements ist sie schnell bearbeitet. Sie beinhaltet aber ein großes Risiko: Bezahlt der Fahrer das Bußgeld nicht, ist der Halter für die daraus resultierenden Bußgelder oder Punkte verantwortlich.

Vorteile Nachteile

Der Fahrer kann sich selbstständig um den Bußgeldbescheid kümmern.

Das Fuhrparkmanagement wird nicht mit zusätzlichen Arbeitsschritten belastet.

Der Mitarbeiter/ Fahrer könnte die Bearbeitung und Begleichung des Bußgeldbescheids vergessen.

Missachtung des Bußgeldbescheids kann zur Fahrtenbuchauflage führen.

 

2. Der Bußgeldbescheid wird an die Behörde zurückgeschickt.

Aus Sicht des Fahrers hat dies weniger Servicecharakter – gleichzeitig ist es für den Halter die sicherste Variante. Können Sie aus Ihren Unterlagen entnehmen, welcher Fahrer zum fraglichen Zeitpunkt hinter dem Steuer des Fahrzeugs saß, sollten Sie diesen im Bußgeldbescheid angeben. Neutralität sollte hier selbstverständlich sein. Ihre Pflicht als Fuhrparkverantwortlicher ist mit der Angabe getan. Das weitere Verfahren läuft nun direkt zwischen der Behörde und dem Fahrer ab. Sie haben aber so unter Umständen keinen Überblick mehr über das weitere Verfahren. Bei einem schwereren Vergehen, wie beispielsweise dem Führerscheinentzug, sollten Sie dann auch sicherstellen, ob dieser nicht mehr vorliegt. Das können Sie unter anderem im Rahmen der verpflichtenden Führerscheinkontrolle feststellen. Denn ohne gültige Fahrerlaubnis sollten Sie den Fahrer nicht mit dem Dienstwagen fahren lassen. Andernfalls drohen hohe Bußgelder bis hin zu einer Freiheitsstrafe.

Das bedeutet jedoch auch, dass Sie als Fuhrparkleiter nicht unbedingt im Bilde über den weiteren Ablauf sind. Handelt es sich um ein ernsteres Vergehen, das wie oben beschrieben, beispielsweise den Entzug des Führerscheins zur Folge haben könnte, wissen Sie also nicht unbedingt Bescheid, ob der Entzug tatsächlich erfolgt ist.

3. Der Bußgeldbescheid wird durch das Unternehmen bezahlt.

Hiervon sollte abgesehen werden, da der Halter für alle daraus resultierenden Bußgelder, Punkte und Fahrverbote verantwortlich ist.


Vorteile Nachteile

Der Vorgang ist schnell erledigt.

Die Gefahr einer Fahrtenbuchauflage ist mitunter gebannt.

Es entsteht eine Mehrarbeit im Fuhrparkmanagement.

Es erfolgt keine Kostenerstattung.

Frühzeitige Informationen des Fahrers

In jedem Fall ist die frühzeitige Information des Dienstwagenfahrers über einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid wichtig. Ist ein Dienstwagenfahrer bereits mehrfach auffällig geworden, sodass ein Fahrverbot droht, können mithilfe eines Rechtsexperten weitere Maßnahmen eingeleitet und besprochen werden. Dies stellt einen besonderen Service für den Dienstwagenfahrer dar und trägt wesentlich zu einem gut funktionierenden Fuhrparkmanagement bei.

Datenschutz beim Strafzettelmanagement

Bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten im Rahmen des Strafzettelmanagements stellt sich die Frage, ob dies im Sinne des Datenschutzes rechtens ist.

Nach Paragraf 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG ist das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten zulässig, wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist. Paragraf 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt die Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der jeweiligen Stelle erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegen.

Datenschutzrechtlich stellt die Weitergabe von Informationen im Rahmen des Bußgeldverfahrens also kein Problem dar. Dennoch kann die Aufnahme eines Absatzes zur Datenverarbeitung im Rahmen solcher Verfahren im Dienstwagenüberlassungsvertrag sinnvoll sein.

Management ausländischer Strafzettel

Um Verkehrsverstöße, -delikte oder kriminelle Handlungen rund um Fahrzeuge und Führerscheine innerhalb der EU aufzudecken, gibt es EU-weit das Datenaustauschsystem „EUCARIS“. Dieses existiert seit 2011 und dient dem besseren Austausch von Informationen rund um die Sicherheit im Straßenverkehr. Zusätzlich existiert seit 2005 eine Vereinbarung, worin die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen festgehalten ist (Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005). Dieser Vereinbarung wird von allen Mitgliedsstaaten der EU anerkannt. In Deutschland gilt diese seit dem Jahr 2010.

Die Vollstreckung der grenzübergreifenden Bußgeldbescheide wird in der Regel ab einem Bußgeld (einschließlich Kosten und Gebühren) in Höhe von 70 Euro vorgenommen (ebd. Rahmenbeschluss, Artikel 7, Nr. 2 h). Eine Ausnahme bildet hingegen Österreich. Dort werden bereits Bußgelder ab 25 Euro anerkannt und vollstreckt.

Strafzettel treffen nicht nur nach betrieblichen Fahrten mit dem Dienstwagen beim Fuhrparkmanager ein, sondern auch bei Urlaubsreisen im Ausland – sofern die private Nutzung des Firmenfahrzeugs gestattet ist. Nach einem Verkehrsverstoß im Ausland stellt die dortige Bußgeldstelle den Bescheid aus und verschickt diesen meist an den Halter des Fahrzeugs. Auch dann, wenn der Bußgeldstelle der Fahrer des Wagens bekannt ist. Hintergrund ist, dass in vielen europäischen Ländern die Halterhaftung gilt.

Geht aus dem Bußgeldbescheid hervor, dass der Empfänger nicht der Fahrer gewesen sein kann, ist der gegen einen Fahrzeughalter (z. B. GmbH, AG) erlassene Bescheid in Deutschland nicht vollstreckbar. In Deutschland gilt im Bezug auf Bußgeldverfahren die Fahrerhaftung, keine Halterhaftung. Ausgestellte Bußgeldbescheide aus anderen (EU-)Ländern müssen zudem in deutscher Sprache verfasst sein, wenn sie sich auf eine betroffene Person aus Deutschland beziehen. Die Ausstellung in der jeweiligen Amtssprache eines Landes ist ebenfalls in der Vollstreckungsvereinbarung festgehalten (ebd. Rahmenbeschluss, Artikel 16).

In vielen europäischen Ländern gilt die Kennzeichenspeicherung von Bußgeldern. Demnach können die Bußgelder dem Fahrzeug noch lange zugeordnet werden, auch wenn der betroffene Fahrer womöglich nicht mehr in der Firma beschäftigt ist. Bei Dienstfahrzeugen, die bereits seit vielen Jahren im Unternehmen verweilen, ist bei der nächsten Auslandsreise also besondere Aufmerksamkeit geboten. In Deutschland gibt es diese Kennzeichenspeicherung nicht. In den meisten EU-Ländern gelten individuelle Regeln, was den Ablauf und die Gebühr des Bußgeldbescheids betreffen.

  • Italien gewährt beispielsweise 30 Prozent Rabatt auf den Bescheid, wenn die Zahlung innerhalb von 5 Tagen erfolgt. Dort haften zudem Halter und Fahrer gemeinsam.
  • In Österreich erfolgt die Vollstreckung der Bußgelder, wie bereits erwähnt, dank eines bilateralen Abkommens schon ab 25 Euro aufwärts. Die Haftung liegt hier beim Fahrer.
  • In Frankreich gilt die Halterhaftung. Sie kann aber durch Benennung des Fahrers verhindert werden. Zudem erfolgt eine Ahndung häufig schon vor Ort. Wenn sich der Fahrer weigert, ist die Sicherstellung des Fahrzeugs möglich. Letzteres wird auch in der Schweiz praktiziert.
  • Besonders problematisch kann ein Bußgeldverfahren in Kroatien verlaufen. Dort werden Strafzettel und Knöllchen häufig von privaten Firmen bearbeitet. Auch das Einschalten einer Kanzlei oder eines Inkassobüros ist nicht unüblich. Hier ist besondere Obacht geboten, von wem das Schreiben stammt. Inkassobüros beispielsweise haben keine hoheitliche Befugnis und dürfen somit keine Ordnungsgelder verhängen.

Wenn Sie Fragen zu einem Strafzettel aus dem Ausland haben oder mehr zu dem Thema wissen wollen, können Sie sich gerne an die Verbandsjuristen des Bundesverband Fuhrparkmanagement e. V. wenden.

Tipps für das Fuhrparkmanagement

Bei Strafzetteln von Dienstwagenfahrern empfiehlt es sich, alle Ordnungswidrigkeiten zu dokumentieren und zu analysieren. Mithilfe dieser Dokumentation lassen sich Häufungen feststellen. Durch gezielte Schulungsmaßnahmen wie die Fahrerunterweisung nach UVV kann das Unfallrisiko, z. B. durch überhöhte Geschwindigkeit, gesenkt werden. Ebenfalls ist es sinnvoll, Fahrer mit einer Vielzahl von Bußgeldern häufiger im Rahmen der Führerscheinkontrolle zu überprüfen. Steht der Fahrer kurz vor einem Fahrverbot, kann durch eine Nachschulung bzw. die Teilnahme an einem Punkteabbauseminar das Fahrverbot verhindert werden.

Kommt es dennoch zu einem Fahrverbot, kann der Fuhrparkleiter mit einem funktionierenden Schadenmanagement bereits frühzeitig entsprechende Maßnahmen einleiten. Hierzu zählt zum Beispiel der Einsatz eines anderen Mitarbeiters als Fahrer für den Zeitraum des Fahrverbots.

Wird der Strafzettel (bei kleineren Ordnungswidrigkeiten) an den Dienstwagenfahrer weitergeleitet, ist diese Weitergabe in jedem Fall zu dokumentieren. Dadurch kann das Fuhrparkmanagement nachweisen, dass der Strafzettel zeitnah an den Fahrer übermittelt wurde. Wird der Anhörungsbogen (bei größeren Ordnungswidrigkeiten) an die Behörden zurückgesendet, ist die Dokumentation der Übergabe an die Behörde ebenfalls empfehlenswert. Zusätzlich sollte festgehalten werden, welches Fahrzeug durch welchen Fahrer in Benutzung ist, um die Fahrtenbuchauflage als Konsequenz zu vermeiden.

 

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Stefanie Effer

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