Im Sinne des Arbeitsschutzes müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen im sicheren Gebrauch mit Dienstfahrzeugen unterweisen. Die Fahrerunterweisung nach UVV ist daher verpflichtend und muss mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Wir informieren Sie über die rechtlichen Grundlagen der Fahrerunterweisung und welche Konsequenzen Ihnen bei Nichterfüllung drohen.
Grundlagen für die Fahrerunterweisung nach UVV sind das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Welche Paragrafen für die Fahrerunterweisung im Unternehmen relevant sind, haben wir Ihnen nachfolgend zusammengefasst:
Rechtsgrundlage der Fahrerunterweisung:
- § 12 ArbSchG: Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterweisen. Die Unterweisungsinhalte sind auf den jeweiligen Aufgabenbereich und Arbeitsplatz ausgerichtet.
- § 12 BetrSichV und § 4 DGUV Vorschrift 1: Vor erstmaligem Gebrauch eines Arbeitsmittels hat eine Unterweisung stattzufinden. Diese muss mindestens einmal im Jahr wiederholt und dokumentiert werden.
- § 35 DGUV Vorschrift 70: Dienstfahrzeuge oder maschinell angetriebene Fahrzeuge dürfen nur Fahrern zur Verfügung gestellt werden, die im Führen des Fahrzeugs unterwiesen wurden und eine Befähigung zum Führen nachgewiesen haben. Ergänzende Informationen zur Wahrung der Sicherheit der Mitarbeiter und zum Gesundheitsschutz finden sich im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sowie den Berufsgenossenschafltichen Vorschriften (BGV).
Konsequenzen bei nicht durchgeführter Fahrerunterweisung:
- Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Missachtung droht dem Unternehmen im Falle eines Unfalls ein Regress durch die gesetzliche Unfallversicherung.
- Bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Missachtung drohen im Falle eines Unfalls Bußgelder von bis zu 10.000 Euro.
- Wurden Personen mit der Durchführung der Unterweisung beauftragt, die hierzu nicht befähigt sind, oder wurden sie nicht ordnungsgemäß beauftragt, kann im Falle eines Unfalls ein Bußgeld von bis zu 1 Million Euro drohen.
Rechtliche Grundlage der Fahrerunterweisung
Die Durchführung der Fahrerunterweisung nach UVV ist für Arbeitgeber gesetzlich verpflichtend. Hintergrund ist, dass ein Dienstfahrzeug ein Arbeitsmittel darstellt, welches bei unsachgemäßer Verwendung die Arbeitssicherheit gefährden kann. Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber, nicht nur sichere Arbeitsmittel bereit zu stellen, sondern auch seinen Mitarbeitern den korrekten Umgang mit den Arbeitsmitteln nahe zu bringen. Insbesondere sollen die von den Arbeitsmitteln ausgehenden Gefahren aufgezeigt werden.
Das Arbeitsschutzgesetz beschäftigt sich vornehmlich mit Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter. Konkret werden hier Unterweisungen angesprochen, die bei
- Einstellung,
- Arbeitsplatzwechsel
- oder bei veränderten Arbeitsgeräten
durchgeführt werden müssen. Geregelt ist dies in Paragraf 12 Abs. 1 ArbSchG.
Bei der Betriebssicherheitsverordnung handelt es sich um die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nutzung von Arbeitsmitteln. Ziel ist auch hier der Schutz des Arbeitnehmers. Paragraf 12 der Betriebssicherheitsverordnung regelt dabei die Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten. Hier wird definiert, wann eine Unterweisung durchzuführen ist und welche Anforderungen an diese gestellt werden(§ 12 Abs. 1 und 2 BetrSichV).
Wie oft sie durchgeführt werden muss, hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab wie der Tätigkeit, den Arbeitsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften. In der Regel sollten Unternehmen mindestens einmal im Jahr Unterweisungen durchführen. Bei bestimmten Tätigkeiten oder Arbeitsbedingngen kann es jedoch notwendig sein, die Unterweisungen häufiger durchzuführen. Intervalle können dann z.B. alle sechs Monate oder sogar alle drei Monate sein.
Hilfreiche Tipps, wie die Umsetzung unterjähriger Unterweisungstermine erfolgen kann und wann diese sinnvoll sind, finden Sie im nachfolgenden Beitrag:
Arbeitsmittel nach Paragraf 2 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind „Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden […].“ Beispiele für Arbeitsmittel sind neben Maschinen und Anlagen auch ein Telefon, ein Computer, Berufskleidung, Aktenschränke oder der Dienstwagen. Ähnliche Regelungen trifft auch Paragraf 4 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1.
Konkretisiert werden die Anforderungen an die Fahrerunterweisung nach UVV durch die DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“. Diese beinhaltet weitere Regelungen zum Betrieb von Fahrzeugen im Unternehmen und zum Umgang mit diesen.
Welche Anforderungen werden an eine Unterweisung gestellt?
Eine UVV-Unterweisung muss
- vor erstmaliger Aufnahme der Arbeitstätigkeit
- regelmäßig, mindestens einmal jährlich
- bei Änderungen am Arbeitsplatz oder beim Aufgabenbereich
- nach Unfällen
- bei der Einführung neuer Tätigkeiten und Arbeitsmittel
durchgeführt werden. Darüber hinaus muss die Unterweisung folgende Anforderungen erfüllen:
- Zielgruppengerechte Inhalte
- Praxisbezug
- Verständlichkeit in Form, Sprache und Schrift
- Aktualität der Inhalte
- Dokumentation der Unterweisung
- Überprüfung des Wissens in Form von Tests oder Quizzes
- Nachhaltigkeit und langfristige Wirkung der Inhalte
Delegation der Fahrerunterweisung?
Verantwortlich für die regelmäßige Fahrerunterweisung ist der Arbeitgeber bzw. die Geschäftsleitung eines Unternehmens. Die Verantwortlichkeit und die Durchführung der Fahrerunterweisung kann an einen anderen Mitarbeiter im Unternehmen übertragen werden. Diese muss über entsprechende Fachkenntnisse verfügen. Andernfalls haftet der Arbeitgeber nach wie vor für eine unzureichende Unterweisung. Wie der Arbeitgeber die Fahrerunterweisung und andere Fuhrparkaufgaben korrekt an Mitarbeiter delegiert, beantwortet unser Gastautor Rechtsanwalt Lutz D. Fischer in unserem Beitrag.
Neben qualifiziertem Personal im Unternehmen kann die Unterweisung auch durch externe Dienstleister erfolgen. Die Pflicht zur Unterweisung bleibt dabei weiterhin im Unternehmen bestehen, der Fuhrparkverantwortliche setzt für die Unterweisung in diesem Fall lediglich den externen Dienstleister ein.
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Welche Konsequenzen drohen bei Nichterfüllung der Fahrerunterweisung?
Hat der Arbeitgeber seine Pflicht zur Unterweisung nicht erfüllt und kommt es zu einem Unfall, drohen rechtliche Konsequenzen:
Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt keine Schäden an Gesundheit und Leben. Hat der Arbeitgeber die Bestimmungen zur Unterweisung vorsätzlich oder grob fahrlässig missachtet, wird die Berufsgenossenschaft die im Zusammenhang mit dem Unfall geleisteten Zahlungen zurückfordern.
Außerdem kann der Unternehmensführung oder der damit beauftragten Person bei einer vorsätzlich oder fahrlässig unterlassenen Unterweisung ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro drohen. Dies kann sich sogar auf bis zu 10.000 Euro erhöhen.
Wurde die Durchführung der Unterweisung an einen Beauftragten delegiert, der fachlich oder persönlich nicht geeignet ist, kann ein Auswahl- oder Aufsichtsverschulden vorliegen. Auch wenn keine ordnungsgemäße Beauftragung erfolgt ist, kann dies der Fall sein. Nach Paragraf 130 OWiG droht in diesem Fall ein Bußgeld von bis zu 1 Millionen Euro.
Quelle: Rechtliche Grundlage der Fahrerunterweisung nach UVV, Eigene Darstellung
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Existiert ein Betriebsrat im Unternehmen, ist dieser bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes mit einzubeziehen. Grundlage dafür ist Paragraf 87 Abs. 1 Nr. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), Ziel ist den gesetzlichen Arbeitsschutz möglichst effizient zu gestalten.
Dass eine Unterweisung in einem Fuhrpark mit Dienstfahrzeugen stattfinden muss, ist rechtlich fundiert. Doch wie setzt man dies nun im eigenen Unternehmen um? Lesen Sie mehr dazu in unserem Beitrag UVV-Unterweisung im Fuhrpark: Fahrerunterweisung nach UVV.
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