Was regelt die DGUV Vorschrift 70 für Fahrzeuge im Fuhrpark?

Die DGUV Vorschrift 70 (ehemals BGV D29) ist die Unfallverhütungsvorschrift für Fahrzeuge, die Unternehmen als Arbeitsmittel einsetzen. Wer die jährliche UVV-Prüfung versäumt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Dieser Beitrag zeigt, für welche Fahrzeuge die Vorschrift gilt und welche Pflichten Fuhrparkverantwortliche erfüllen müssen.
Blog Beitrag anhören (KI)
Was regelt die DGUV Vorschrift 70 für Fahrzeuge im Fuhrpark? © LapID Service GmbH

Inhaltsverzeichnis:

Auf einen Blick

  • Die DGUV Vorschrift 70 regelt die Bauart, den Betrieb und die Prüfung von Fahrzeugen, die Unternehmen als Arbeitsmittel einsetzen. Für Arbeitgeber der öffentlichen Hand gilt die DGUV Vorschrift 71.

  • Unternehmen müssen betrieblich genutzte Fahrzeuge mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen lassen und das Ergebnis dokumentieren.

  • Die Hauptuntersuchung ersetzt die UVV-Prüfung nicht, weil sie den arbeitssicheren Zustand nicht erfasst.

  • Verstöße gegen die Prüfpflicht können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

  • Neben der UVV-Prüfung regelt die DGUV Vorschrift 70 auch, dass Mitarbeiter vor der Nutzung in den Umgang mit dem Arbeitsmittel unterwiesen werden müssen.

Allgemeine Grundlage: Unfallverhütungsvorschriften (UVV)

Die Unfallverhütungsvorschriften beinhalten verpflichtende Regelungen zur Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Dementsprechend sind die UVV-Vorschriften für jedes Unternehmen und jeden Versicherten relevant.

Eine genaue Übersicht zu den DGUV Vorschriften erhalten Sie in unserem Beitrag „Arbeitsschutz im Unternehmen: Übersicht der DGUV Vorschriften“.

Was ist die DGUV Vorschrift 70 für Fahrzeuge (ehem. BGV D 29)?

Die DGUV Vorschrift 70 ist die Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften für maschinell angetriebene, nicht schienengebundene Landfahrzeuge und deren Anhänger, die Unternehmen als Arbeitsmittel einsetzen. Sie ist für den Fuhrpark grundlegend und regelt

  • Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge,
  • sowie den Betrieb einschließlich der Anforderungen an Fahrzeugführer und
  • die jährliche Prüfung durch einen Sachkundigen.

Im Betrieb eingesetzte Fahrzeuge werden in Paragraf 2 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) als Arbeitsmittel definiert. Für diese müssen daher zur Einhaltung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten (§3 ArbSchG) im Unternehmen entsprechende Maßnahmen vorgenommen werden. Diese lassen sich wiederum aus der DGUV Vorschrift 70 ableiten.

Der Arbeitgeber hat nach Paragraf 3 Abs. 6 BetrSichV Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen (§ 14 BetrSichV) zu ermitteln und festzulegen.

Für welche Fahrzeuge gilt die DGUV Vorschrift 70?

Die DGUV Vorschrift 70 – Fahrzeuge definiert neben den Vorschriften auch, welche Fahrzeugkategorien und Ausnahmen es gibt. Pkw, Transporter und Anhänger sind eindeutig in der DGUV Vorschrift 70 erfasst. Schwieriger wird es bei Arbeitsmaschinen mit fahrzeugtechnischem Teil, etwa Kehrmaschinen oder Abschleppwagen.

Die DGUV Vorschrift 71 enthält Informationen für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Dienst, also Kommunen, Feuerwehren und Rettungsdienste.

Welche Inhalte hat die DGUV Vorschrift 70 – Fahrzeuge?

Die DGUV Vorschrift 70 enthält relevanten Informationen rund um den Umgang mit Fahrzeugen als Arbeitsmittel. Ergänzt wird die DGUV Vorschrift 70 durch die „Durchführungsanweisung Fahrzeuge“.

Die Durchführungsanweisungen geben an, wie die Anforderungen, die in den Unfallverhütungsvorschriften definiert wurden, erreicht werden können. Welche Maßnahmen im Betrieb nötig sind, ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung, die für jede Tätigkeit und jeden Arbeitsplatz vorliegen muss.

Bau und Ausrüstung (§§ 3 – 31)

Im Abschnitt „Bau und Ausrüstung“ wird geregelt, wie ein Fahrzeug beschaffen sein muss, damit es im Unternehmen genutzt werden darf. Dazu zählt bspw.:

  • dass alle Fahrzeuge eine gültige Betriebserlaubnis vorweisen müssen, bevor diese eingesetzt werden dürfen,
  • die Kennzeichnung von Fahrzeugen,
  • die Beschaffenheit von Scheibenwischern, Spiegeln, Bremsen und Rädern sowie Hilfsmitteln zur Ladungssicherung und Fahrzeugaufbauten, die die Ladungssicherung unterstützen sollen.

Betrieb (§§ 32 – 56)

Dieser Abschnitt befasst sich mit den Vorgaben zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs. Hierzu zählen u. a.:

Wichtig: Nicht jeder Mangel führt zur sofortigen Stilllegung des Fahrzeugs. Entscheidend ist, ob er die Betriebssicherheit gefährdet.

Prüfung (§ 57)

In Paragraf 57 geht es um die Prüfung des Fahrzeugs und wer diese durchführen darf. Die Fahrzeugprüfung nach UVV darf hiernach nur durch eine sachkundige Person vorgenommen werden.

Der Sachkundige stellt fest, ob das Fahrzeug frei von Mängeln ist und einen betriebssicheren Zustand vorweist. Geprüft werden hierbei der verkehrs- und arbeitssichere Zustand des Fahrzeugs.

Die Ergebnisse der Fahrzeugprüfung nach UVV sind zu dokumentieren und mind. bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Detaillierte Regelungen zur Prüfung von Fahrzeugen sind im DGUV Grundsatz 314-003 „Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit“ festgelegt.

Wie weit die Prüfpflicht reicht und wann ein Bußgeld auch den Fuhrparkleiter persönlich treffen kann, ordnet Rechtsanwalt Lutz D. Fischer in seinem Beitrag zur rechtlichen Basis der Fahrzeugprüfung nach UVV ein.

Achtung: Die UVV-Prüfung ist nicht die Hauptuntersuchung. Die HU nach Paragraf 29 StVZO prüft die Verkehrssicherheit, die UVV-Prüfung zusätzlich den arbeitssicheren Zustand. Wann Sie beide Termine kombinieren können und worin der Unterschied genau liegt, können Sie in unserem Beitrag „Unterschiede: UVV-Prüfung vs. Hauptuntersuchung (HU)“ nachlesen.

Wer darf die UVV-Prüfung durchführen?

Sachkundiger gemäß Paragraf 57 DGUV Vorschrift 70 ist, wer die Anforderungen an zur Prüfung von Fahrzeugen befähigte Personen gemäß Paragraf 2 Abs. 6 BetrSichV erfüllt. Die Anforderungen der BetrSichV werden über die TRBS 1203 (Technische Regeln für Betriebssicherheit – Zur Prüfung befähigte Personen) hinsichtlich der Anforderungen an Qualifikation und Bestellung dieser konkretisiert.

Welche Qualifikation diese Person mitbringen muss, legt das Unternehmen selbst fest. Maßstab sind Berufsausbildung, Berufserfahrung und eine zeitnahe Tätigkeit in der Fahrzeugtechnik. Das kann ein eigener Mitarbeiter sein, eine Kfz-Werkstatt oder eine Prüforganisation. Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen braucht die prüfende Person zusätzlich eine Hochvolt-Qualifikation nach DGUV Information 209-093.

Fahrzeugprüfung durch das Fahrpersonal – was muss der Fahrer vor Fahrtantritt kontrollieren?

Nicht nur das Unternehmen ist dazu verpflichtet, Fahrzeuge im Fuhrpark regelmäßig durch einen Sachkundigen überprüfen zu lassen. Auch der Fahrer muss das Fahrzeug vor Fahrtantritt überprüfen.

Die DGUV unterscheidet zwei Prüfarten. Festgehalten ist dies in Paragraf 36 DGUV Vorschrift 70 sowie demDGUV Grundsatz 314-002 „Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal“.

Paragraf 36 DGUV Vorschrift 70 verpflichtet den Fahrer, vor jeder Schicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen. Während der Fahrt achtet der Fahrer auf augenfällige Mängel und meldet sie dem Vorgesetzten bzw. dem Fuhrparkverantwortlichen.

Gefährdet ein Mangel die Betriebssicherheit, darf er das Fahrzeug nicht weiter nutzen.

Ordnungswidrigkeiten (§ 58)

Verstöße gegen die Unfallverhütungsvorschriften werden in Paragraf 58 DGUV Vorschrift 70 unter „Ordnungswidrigkeiten“ aufgeführt. Laut Paragraf 209 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SGB VII werden diese mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet.

5 Grundlagen im Schnellcheck: Diese Pflichten hat der Unternehmer bzw. Fuhrparkleiter nach DGUV Vorschrift 70

Laut DGUV führten 2024 rund 2,9 Prozent der meldepflichtigen Dienstwegeunfälle im Straßenverkehr zu einer neuen Unfallrente. Bei Arbeitsunfällen im Betrieb lag die Quote bei 1,3 Prozent. Eine Unfallrente zahlt die gesetzliche Unfallversicherung, wenn die Erwerbsfähigkeit nach einem Unfall dauerhaft um mindestens 20 Prozent gemindert ist (Paragraf 56 SGB VII). Im selben Jahr verunglückten 87 Versicherte bei betrieblichen Fahrten im Straßenverkehr und auf Dienstwegen tödlich. (DGUV, Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2024 (Ausgabe Oktober 2025), Tabellen 6 und 7)

Für mehr Sicherheit im Unternehmen und um die Unfallzahlen so gering wie möglich zu halten, sind die Vorgaben der DGUV Vorschrift 70 rechtlich wie folgt verankert:

Rechtliche Grundlage der Fahrerunterweisung nach UVV:

Rechtliche Grundlage der Fahrzeugprüfung nach UVV:

  • Der Arbeitgeber muss Dienstfahrzeugnutzer im sicheren Umgang mit Fahrzeugen unterweisen (§ 12 ArbSchG, § 35 DGUV Vorschrift 70).
  • Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich wiederholt und lückenlos dokumentiert werden 
    (§ 12 BetrSichV & § 4 DGUV Vorschrift 1).
  • Mindestens einmal im Jahr, bei Bedarf öfter, müssen gewerblich genutzte Fahrzeuge durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand (gem. § 57 DGUV Vorschrift 70) kontrolliert werden.
  • Die Prüfung des betriebssicheren Zustandes umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand des Fahrzeugs.
  • Die Ergebnisse der Prüfung sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung (§ 57 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70) aufzubewahren.

Was die DGUV Vorschrift 70 für Ihren Fuhrpark bedeutet

Die DGUV Vorschrift 70 macht betrieblich genutzte Fahrzeuge zu Arbeitsmitteln mit klar geregelten Pflichten. Im Fuhrpark-Alltag zählen vor allem drei Paragrafen:

  • Paragraf 35 legt fest, wer ein Fahrzeug führen darf.
  • Paragraf 36 verpflichtet den Fahrer zur Kontrolle vor jeder Nutzung.
  • Paragraf 57 schreibt die jährliche Prüfung durch einen Sachkundigen vor.

Ob im Alltag Konsequenzen drohen, hängt von den vorhandenen Nachweisen ab. Wer Termine, Prüfberichte und Unterweisungen zentral führt, kann gegenüber Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse jederzeit belegen, dass der Fuhrpark die Vorschrift erfüllt.

Tipp: Die Unterweisung nach Paragraf 35 setzen Sie mit der LapID Fahrerunterweisung als E-Learning um, mit automatischem Nachweis. Für die UVV-Prüfung legen Sie in der LapID Fahrzeugverwaltung die Prüftermine einmalig an. Das System erinnert Ihre Fahrer rechtzeitig, der Fahrer übermittelt den Prüfbericht digital, und LapID archiviert ihn in der digitalen Fahrzeugakte.

Info-Icon_primary

Transparenz ist uns wichtig

Unsere Inhalte werden sorgfältig recherchiert und redaktionell geprüft. Bei der Erstellung nutzen wir unterstützend KI-Tools – die inhaltliche Verantwortung liegt bei unseren Fachexperten. Alle Beiträge dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Da sich rechtliche Rahmenbedingungen ändern können, empfehlen wir, das angegebene Veröffentlichungs- oder Aktualisierungsdatum zu beachten und bei konkreten Fragen eine qualifizierte Fachperson zu konsultieren.