Jeder Fuhrparkverantwortliche hat die Begriffe „Fahrzeugprüfung“, „Fahrzeugkontrolle“ und „Hauptuntersuchung“ sicherlich schon einmal gehört. Auf den ersten Blick klingen sie ähnlich, aber es gibt Unterschiede. Die in Paragraf 57 DGUV Vorschrift 70 vorgeschriebene Fahrzeugprüfung nach UVV ist regelmäßig im Fuhrpark durchzuführen und gehört zu einer der gesetzlichen Hauptpflichten im Fuhrparkmanagement. Auch die Hauptuntersuchung (HU) ist in regelmäßigen Abständen bei Fahrzeugen fällig. Doch wo liegt der Unterschied zwischen der UVV-Prüfung, der Fahrzeugkontrolle und der Hauptuntersuchung?
Inhaltsverzeichnis:
- Sicherheit von Fahrzeugen im Fuhrpark
- Fahrzeugprüfung nach UVV
- Fahrzeugkontrolle vor Beginn der Fahrt
- Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU)
- Unterschiede und Gemeinsamkeiten
- Übersicht der Kontrollintervalle
- Sichere Dokumentation im Fuhrparkmanagement
Sicherheit von Fahrzeugen im Fuhrpark
Jeder von uns kennt es: Wieder sind zwei Jahre vorbei und der nächste Besuch beim „TÜV“ steht vor der Tür. Auch im Fuhrparkmanagement gibt es diese verpflichtenden und wiederkehrenden Kontrollen für Fahrzeuge.
Durch die Überlassung eines Firmenwagens an die Mitarbeiter entstehen gleichzeitig Pflichten, die der Fuhrparkverantwortliche bzw. das Unternehmen einzuhalten hat. Hierzu zählt auch die Sicherstellung des verkehrs- und betriebssicheren Zustands des Fahrzeugs. Im Rahmen der Hauptuntersuchung, umgangssprachlich auch TÜV-Prüfung genannt, wird der verkehrssichere Zustand des Fahrzeugs überprüft. Bei der UVV-Fahrzeugprüfung hingegen wird der betriebssichere Zustand des Fahrzeugs kontrolliert.
Beide Kontrollen weisen Überschneidungen auf, sind aber in der Praxis zwei unterschiedliche Dinge. Wir betrachten nachfolgend die beiden Kontrollen.
Fahrzeugprüfung nach UVV
Bei der UVV-Prüfung handelt es sich um eine Kontrolle, die sich aus Paragraf 57 DGUV Vorschrift 70 ergibt. Demnach sind alle Fahrzeuge mindestens einmal im Jahr durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Die Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Betriebssicherheit, die sich aus Arbeitssicherheit und Verkehrssicherheit zusammensetzt und folgende Prüfpunkte beinhaltet:
- Vorhandensein von Warnkleidung wie z. B. Warnwesten
- Kontrolle der Vorrichtungen zur Ladungssicherung
- Kontrolle des Fahrzeugs innen und außen (Verkehrssicherheit), z. B.
- Airbags, Gurte, Beleuchtung, Signalhorn, Anzeigen
- Scheibenwischer, Spiegel, Warndreieck, Erste-Hilfe-Kasten
- Scheiben und Schlösser
- Bremsfunktionalitäten
- Lenkung und Hydraulik
- Bereifung
- Anhängerkupplung
Die Durchführung der Fahrzeugprüfung nach UVV wird mit einer Prüfplakette dokumentiert.
Bei der Kontrolle durch das Fahrpersonal, welche auch zur UVV-Prüfung gehört, wird der allgemeine Zustand des Fahrzeugs vor und während der Fahrt überprüft. Hierzu zählen insbesondere:
- Allgemeine Schadenfreiheit des Fahrzeugs
- Vorhandensein von Pannen- und Hilfsmitteln wie Warnweste, Warndreieck und Erste-Hilfe-Kasten
- Funktionstüchtigkeit von Bremsen und Beleuchtung
- Kraftstofffüllstand
- Korrekte Ladungssicherung sowie
- Bereifung des Fahrzeugs
Fahrzeugkontrolle vor Beginn der Fahrt
Bei der Fahrzeugkontrolle vor Beginn der Fahrt handelt es sich um die Kontrolle, die durch das Fahrpersonal bzw. den Fahrzeugführer vor Beginn jeder Fahrt durchgeführt werden muss. Hierbei ist das Fahrzeug auf die allgemeine Arbeitssicherheit hin zu überprüfen. Die rechtliche Grundlage für die Fahrzeugkontrolle ergibt sich aus den Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) insbesondere aus Paragraf 36 DGUV Vorschrift 70. Die Unfallverhütungsvorschriften werden nach Paragraf15 des Sozialgesetzbuches VII durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (die Berufsgenossenschaften) definiert. Die Vorschriften sind dabei verpflichtend, auch wenn sie nicht durch ein Parlament verabschiedet wurden.
Bei der Fahrzeugkontrolle sollten beispielsweise folgende Punkte vor Fahrtantritt überprüft werden:
- Gibt es offensichtlich Schäden am Fahrzeug?
- Funktioniert das Licht an allen Scheinwerfern?
- Ist ausreichend Benzin, Öl, Kühlflüssigkeit und Scheibenwaschwasser eingefüllt?
- Wie sieht der Luftdruck der Reifen aus?
- Sind alle Sicherheitseinrichtungen, wie Sicherheitsgurte, funktionsfähig?
- Sind alle Sicherungsmittel zur Ladungssicherung vorhanden?
- Liegt der Fahrzeugschein vor?
Das sicherheitsgerechte Verhalten wird Dienstwagenfahrern beispielsweise auch über die Fahrerunterweisung vermittelt.
Weitere Informationen zur Fahrzeugkontrolle haben wir in unseren Beiträgen für Sie zusammengefasst:
- Anforderungen an Fahrzeugkontrolle und Konsequenzen bei Nichterfüllung
- Den Dienstwagen vor Fahrtantritt prüfen
Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU)
Die Notwendigkeit zur Durchführung der Hauptuntersuchung ergibt sich aus Paragraf 29 StVZO. Demnach muss der Halter zulassungspflichtige Fahrzeuge in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen lassen. Das Hauptaugenmerk liegt hierbei auf der Verkehrssicherheit. Entspricht das Fahrzeug nicht mehr den Anforderungen der Verkehrssicherheit, kann entweder nachgebessert werden oder das Fahrzeug muss im schlimmsten Fall aus dem Verkehr gezogen werden. Die Hauptuntersuchung, umgangssprachlich auch als TÜV-Prüfung genannt, ist in regelmäßigen Abständen nach 12 bzw. 24 Monaten zu wiederholen. Bei neuen Fahrzeugen ist die erste Hauptuntersuchung erst nach 36 Monaten fällig.
Der Monat der Hauptuntersuchung wird ebenso wie bei der UVV-Prüfung durch eine Prüfplakette gekennzeichnet, die auf dem Kennzeichen angebracht ist. Die Prüfplakette wird mit Ablauf des angegebenen Monats ungültig. Nach Abs. 9 ist die Durchführung der Hauptuntersuchung von der verantwortlichen Person zu dokumentieren und an den Fahrzeughalter auszuhändigen. Gleiches gilt für eine Sicherheitsprüfung. Diese Berichte müssen bis zur nächsten Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung aufbewahrt werden. Eine Sicherheitsprüfung ist beispielsweise bei Kraftomnibussen und anderen Kraftfahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen, Kraftfahrzeugen, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und Anhängern durchzuführen.
Eine Übersicht der Zeiträume für Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen ist in Anlage VIII StVZO unter Punkt 2.1. zu finden.
Aufgrund der vielen Anbieter sind die Preise für eine HU nicht ganz einheitlich. Sie können jedoch für einen Pkw bis 3,5 t mit ca. 110 Euro rechnen, darin ist auch die Abgasuntersuchung (AU) integriert. Bis zum Jahr 2010 war die Abgasuntersuchung noch eine eigenständige Kontrolle, die zusätzlich zur Hauptuntersuchung durchgeführt werden muss. Heutzutage ist die AU direkt in der Hauptuntersuchung mit integriert. Es ist keine zusätzliche Plakette notwendig.
Was wird bei einer Abgasuntersuchung gemessen?
Bei dieser Untersuchung werden die Art und Menge der Abgase eines Fahrzeugs ermittelt. Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und Stickoxide sind Gase, die von Benzinern (Otto-Motoren), und Rußpartikel die, die von Dieseln produziert werden. Bei der Endrohrmessung oder auch Auspuff-Schnüffel-Messung wird eine Sonde im Auspuffmotor platziert. Die Werte, die bei laufendem Motor gemessen werden, werden mit den in einer Herstellerdatenbank gelisteten Minimal- und Maximalwerten abgeglichen. Einige Jahre galt die AU bei modernen Fahrzeugen als bestanden, wenn lediglich das Onboard-Diagnose-System (OBD) keinen Fehler anzeigte. Doch da das OBD den tatsächlichen Schadstoffausstoß des Fahrzeugs nicht geprüft hat und auch auf Grund des Dieselskandals, wurde das Prüfverfahren neu geregelt. Seit dem 1. Januar 2018 ist die Endrohrmessung für alle Fahrzeuge verpflichtend. Hinzu kommt eine Sichtprüfung unter anderem der Abgas- und Einspritzanlage und des Luftfilters. Die AU ist nicht nur für Pkw und Lkw, sondern seit 2006 auch für Motorräder verpflichtend. Autos müssen alle zwei Jahre zur AU, ein Neuwagen hingegen erst nach drei Jahren nach der Erstzulassung und Wohnmobile über 3,5 t sogar einmal jährlich. Prüfplakette und Zulassungsbescheinigung Teil 1 geben Ihnen Auskunft darüber, wann das Fahrzeug das nächste Mal zu AU muss.
Im Rahmen der Hauptuntersuchung und Überprüfung auf Verkehrssicherheit werden folgende Punkte geprüft:
- Bremsanlage
- Lenkanlage
- Sichtverhältnisse (Scheiben etc.)
- Lichttechnische Einrichtungen (Scheinwerfer etc.) und andere Teile der elektrischen Anlage (Batterie etc.)
- Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen
- Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile
- Sonstige Ausstattungen (Sicherheitsgurte, Diebstahlsicherung etc.)
- Umweltbelastung (Geräusche, Abgase etc.)
- Identifizierung des Fahrzeugs
Untersuchung von Bauteilen und Systemen nach:
- Ausführung
- Zustand
- Funktion und
- Wirkung
Zusätzliche Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, die zur Personenbeförderung eingesetzt werden:
- Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen (Ein-/Ausstiege, Notausstiege, Bodenbelag und Trittstufen, Platz für Fahrer und Begleitpersonal, Sitz-/Steh-/Liegeplätze, Durchgänge, Festhalteeinrichtungen, Rückhalteeinrichtungen, Fahrgastverständigungssystem, Innenbeleuchtung, Ziel-/Streckenschild, Liniennummer, Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Material)
- Taxen (Taxischild/Beleuchtungseinrichtung, Fahrzeugfarbe, Fahrpreisanzeiger, Alarmeinrichtung)
- Krankenkraftwagen (Kennzeichnung, Inneneinrichtung)
Es wurden Mängel bei der HU festgestellt, was nun?
Sollten Mängel bei der HU festgestellt werden, müssen diese innerhalb eines Monats bereinigt werden, ansonsten wird die Prüfplakette entfernt und das Fahrzeug darf nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, bis alle Mängel behoben sind. Wenn die Frist verstreicht, ohne dass die Mängel behoben sind, muss eine neue, gebührenpflichtige HU durchgeführt werden. Sollte die Polizei Sie anhalten und feststellen, dass die Frist überzogen wurde, müssen Sie mit einem Verwarngeld in Höhe von 15 Euro rechnen.
Festgestellte Mängel werden in drei Stufen eingeordnet, die anhand der Schwere des Mangels eingestuft werden. Es gibt:
- Geringe Mängel: Plakette wird erteilt, eine Nachbesserung ist allerdings unverzüglich vorzunehmen.
- Erhebliche Mängel: Plakette wird nicht erteilt, es ist eine Nachprüfung nach Behebung des Mangels notwendig.
- Verkehrsunsicher: Das Fahrzeug ist für den Straßenverkehr nicht mehr zulässig.
Als Nachweis der HU dient eine Prüfungsbescheinigung beziehungsweise ein Untersuchungsbericht, welchen der Halter bekommt. Wenn keine Mängel festgestellt worden sind, wird dies mittels Prüfstempel sowie einem Namenszeichen im Fahrzeugschein vermerkt.
Weitere Informationen zur TÜV-Prüfung und den Konsequenzen bei Verzug haben wir in unserem Beitrag für Sie zusammengefasst:
Unterschiede und Gemeinsamkeiten
Die Hauptuntersuchung bezieht sich - wie bereits beschrieben - auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs. Bei der UVV-Prüfung wird die Arbeitssicherheit des Fahrzeugs überprüft. Hier gibt es in Teilen Überschneidungen. Für Fahrzeuge und Krafträder kann nach Paragraf 57 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 auf eine Prüfung durch einen Sachkundigen verzichtet werden, wenn die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionsintervalle ordnungsgemäß durchgeführt wurden und mängelfreie Ergebnisse vorliegen und wenn die Nachweise der durchführenden Fachwerkstatt auch den mängelfreien arbeitssicheren Zustand ausweist. Hierfür ist ausdrücklich auf die Prüfung nach Paragraf 57 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 70 auf der Inspektionsrechnung hinzuweisen. Ist dies auf dem Prüfbericht nicht der Fall, muss die Fahrzeugprüfung trotz durchgeführter mängelfreier Inspektionen durchgeführt werden.
Findet parallel eine Sachverständigenprüfung nach Paragraf 29 StVZO statt, kann die Fahrzeugprüfung nach UVV auf den Bereich der Arbeitssicherheit begrenzt werden, da die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs im Rahmen der Hauptuntersuchung kontrolliert wird.
Die regelmäßige Kontrolle des Fahrzeugs durch das Fahrpersonal hingegen entfällt zu keinem Zeitpunkt. Vor und während der Fahrt hat der Dienstwagennutzer stets darauf zu achten, ob das Fahrzeug in mängelfreiem Zustand ist. Ist dies nicht der Fall, hat umgehend eine Meldung an den Fahrzeughalter zu erfolgen.
Abb.: Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Hauptuntersuchung und UVV-Prüfung (eigene Darstellung; Bildelemente: Adobe Stock)
Übersicht der Kontrollintervalle
Der Zustand des Fahrzeugs muss regelmäßig überprüft werden. Das spiegelt sich in verschiedenen Prüfungsarten wider. Die Intervalle zwischen den Prüfungen haben wir übersichtlich für Sie zusammengestellt:
Art der Kontrolle | Kontrollintervall |
Fahrzeugkontrolle | jeweils vor Fahrtantritt |
Sicherheitsprüfung | 6 Monate nach der letzten HU |
UVV-Fahrzeuge | alle 12 Monate |
UVV-Hebebühnen | alle 12 Monate |
UVV-Flurförderfahrzeuge | alle 12 Monate |
Ladungssicherung-Folgeprüfung | alle 12 Monate |
Hauptuntersuchung (Pkw) | alle 24 Monate (Bei Neuwagen erfolgt die erste HU nach 36 Monaten) |
Hauptuntersuchung (Nutzfahrzeuge bis 3,5 t) | alle 12 Monate |
Hauptuntersuchung (Nutzfahrzeuge ab 3,5 t) | alle 12 Monate |
Anhänger bis 750 kg | alle 24 Monate (bei neuen Anhängern erfolgt die erste HU nach 36 Monaten) |
Anhänger bis 3,5 t | alle 24 Monate |
Anhänger ab 3,5 t | alle 12 Monate |
Mietfahrzeuge und Fahrzeuge der kommerziellen Personenbeförderung | alle 12 Monate |
Busse mit über 8 Sitzplätzen | alle 12 Monate |
Fahrtenschreiber | alle 24 Monate |
Sichere Dokumentation im Fuhrparkmanagement
Für das Fuhrparkmanagement ist es besonders wichtig, dass die Daten zum betriebssicheren Zustand des Fahrzeugs richtig dokumentiert und archiviert werden. Das ist allein schon aus Nachweiszwecken erforderlich.
Für den UVV-Prüfbericht gibt es beispielsweise eine Dokumentationspflicht. Die Pflicht zur Dokumentation der Prüfergebnisse ergibt sich aus den Vorgaben des Paragrafen 57 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“. Demnach sind die Prüfungsberichte schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzuheben. Der Umfang des Prüfberichts ist ebenfalls definiert. Idealerweise hebt das Fuhrparkmanagement die UVV-Prüfberichte solange auf, wie sich das Fahrzeug auch im Betrieb befindet.
Auch der Nachweis über die Hauptuntersuchung sollte dokumentiert werden. In beiden Fällen stellt sich allerdings die Frage, wie die Dokumentation am besten erfolgen kann. Je nach Fuhrparkgröße kann die Archivierung von UVV- und HU-Berichten schnell zum Papierchaos führen und die Fahrzeugakten aufblähen. Digitale Archivierungssysteme, wie auch im LapID System enthalten, können hier Abhilfe schaffen. In digitalen Fahrzeugakten lassen sich beispielsweise Dokumente zu Fahrzeugen hochladen und zuordnen. Auch Termine können direkt im System hinterlegt werden, so geht kein Prüftermin unter und die rechtlichen Anforderungen im Fuhrparkmanagement können eingehalten werden.
Das LapID System bietet neben dem digitalen Fristen- und Dokumentenmanagement für UVV-Prüfberichte eine digitale Fahrerakte sowie Funktionen für die elektronische Führerscheinkontrolle und Fahrerunterweisung nach UVV. So haben Sie drei Compliance-Lösungen in einem System vereint.
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