Anforderungen an Fahrzeugkontrollen & Konsequenzen bei Nichterfüllung

Anforderungen an Fahrzeugkontrollen & Konsequenzen bei Nichterfüllung
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Nach Paragraf 57 DGUV Vorschrift 70 sind Fahrzeuge bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand zu überprüfen. Maßgebend sind die Grundsätze für die „Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige“ (DGUV Grundsatz 314-003, früher: BGG 916) zur Prüfung des betriebssicheren Zustands.

Betriebssicherheit bedeutet hier verkehrssicherer und arbeitssicherer Zustand des Fahrzeugs. Der Nachweis der Verkehrssicherheit ist z. B. auch bei einem mängelfreien Ergebnis einer Sachverständigenprüfung nach der StVZO gegeben. Nach DGUV Grundsatz 314-005 (früher: BGG 938) ist hierüber ein Prüfbefund zu erstellen.

Auf einen Blick:

Im Rahmen der Fahrzeugprüfung werden betriebliche Fahrzeuge einmal jährlich durch einen Sachkundigen auf ihren arbeits- und verkehrssicheren Zustand geprüft. Die Ergebnisse hält der Sachkundige gemäß DGUV Grundsatz 314-005 in einem Prüfbefund fest. Stellt er Mängel fest, werden diese ebenfalls im Prüfbericht hinterlegt. Bei Verstößen gegen die Fahrzeugprüfung nach UVV kann die Berufsgenossenschaft die Versicherungsleistung verweigern und den Arbeitgeber in Regress nehmen. Insbesondere nach Paragraf 58 DGUV Vorschrift 70 kann zudem ein Bußgeld drohen, das Unternehmer und Fuhrparkleiter betreffen kann.

Anforderungen an die Fahrzeugprüfung durch Sachkundige

In der Regel werden folgende Punkte durch den Sachkundigen checklistenartig überprüft:

Verkehrssicherheit

  • Wartungscheckliste über durchgeführte Inspektion bzw. Sicherheitscheck

 Fahrzeug - Innen:

  • Airbagfrontplatte frei (keine Aufkleber, Halterungen)
  • Anzeigen/Kombiinstrument
  • Befestigung/Funktion Freisprecheinrichtung
  • Beleuchtung/Licht
  • Betriebsanleitung im Fahrzeug
  • Betriebsanweisungen für besondere Regelungen
  • Schriftliche Anweisung an das Personal, Instandsetzungsarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum nicht selbst durchzuführen
  • Einrichtung zur Ladungssicherung /Verzurrösen
  • Erste-Hilfe-Kasten (Verfallsdatum?)
  • Bei Fahrzeugen mit Verbindung zwischen Fahrgast- und Laderaum: Möglichkeiten zur Ladungssicherung vorhanden (Fangnetz, Gurt, usw.) und gebrauchsfähig.
  • Gurte, Gurtstraffer, Sitzbefestigung funktionsfähig
  • Inneneinrichtung befestigt
  • Signalhorn
  • Scheibenwischer
  • Spiegel
  • Warnweste vorhanden, griffbereit und gebrauchsfähig (DIN EN 471 / EN ISO 20471:2013)
  • Warndreieck vorhanden und gebrauchsfähig

 Fahrzeug - Außen:

  • Sicherung gegen unbefugte Benutzung (Schlösser)
  • Zustand Verglasung (Beschädigung/freie Sicht)
  • Zustand/Funktion der Bremsen (Bremsbeläge/Handbremse/ Bremsleitungen)
  • Zustand/Funktion Lenkung inkl. Hydraulikanlage
  • Zustand Bereifung (Winter/Sommer) / Profiltiefe / Ersatzrad / Reifendruck/Ventilkappen, - Radmuttern/Bolzen
  • Abgasanlage (Dichtheit)
  • Sichere Befestigung von zulässigen Aufbauten
  • Bewegliche An- und Aufbauteile: Kofferraumdeckel / Motorhaube in geöffnetem Zustand gesichert bzw. kann zuverlässig gegen Absinken gesichert werden; Türen, Türfeststeller
  • Anhängerkupplung (Hinweis auf zulässige Anhängerlast erkennbar)

Zu jedem einzelnen Punkt stellt der Sachkundige bei seinem Prüfbefund fest, ob der jeweilige Prüfpunkt in Ordnung ist oder nicht. Sofern Mängel festgestellt werden, ist im Prüfbefund auch zu dokumentieren, ob und wann diese behoben worden sind. Wer diese Arbeiten nicht im eigenen Unternehmen oder im Fuhrpark des Unternehmens durchführen möchte, kann diese Aufgaben auch einer Werkstatt übertragen, die über entsprechend qualifiziertes Personal verfügt. Das Fuhrparkmanagement muss insoweit aber zumindest ein Monitoring durchführen und die Ergebnisse der Prüfberichte fahrzeugbezogen dokumentieren.

Anforderungen an Fahrzeugkontrollen durch das Fahrpersonal

Nach Paragraf 36 DGUV Vorschrift 70 hat aber auch der jeweilige Fahrzeugführer vor Beginn jeder Arbeitsschicht den Zustand des Fahrzeuges auf augenfällige Mängel hin zu kontrollieren. Kontrollen in diesem Bereich betreffen regelmäßig: 

  • Allgemeine Schadenfreiheit inkl. Sauberkeit
  • Vorhandensein von Betriebsanleitung und –anweisungen
  • Warndreieck, Verbandskasten, Warnweste
  • Vorhandensein des erforderlichen Zubehörs wie z.B. Unterlegkeile u.ä.
  • Sichtbare Beschädigungen von Reifen; ausreichende Profiltiefe der Räder
  • Funktionsfähigkeit lichttechnischer Einrichtungen
  • Funktionsfähigkeit der Bremsen
  • Prüfung von Motor und Antrieb auf ausreichend Kraftstoff, Öl, Kühlflüssigkeit und im Winter auch auf Frostschutzmittel
  • Führerhaus, Aufbau/Ladung, Rückspiegel (unbeschädigt), Sicherheitsgurte, Scheiben und Sichtfeld, Lesbarkeit des amtlichen Kennzeichens
  • Korrekte Ladungssicherung
  • funktionstüchtige Kupplung bei Anhänger-/Aufliegerbetrieb,
  • im Winter zusätzlich: Hilfsmittel zur Reinigung vereister Scheiben, ggf. Schneeketten

Das Fuhrparkmanagement sollte insoweit auch die Dienstwagen- und Poolfahrzeugnutzer anweisen und anhalten, solche Eigenkontrollen durchführen.

Folgen bei Verstößen gegen die UVV

Die Berufsgenossenschaft kann u. U. eine Versicherungsleistung verweigern oder Regress beim Unternehmer als Arbeitgeber nehmen, wenn ein Arbeitsunfall mit einem Dienstwagen auf die Verletzung einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften zurückzuführen ist.

So hat z. B. das OLG Frankfurt/Main (Urteil vom 04. April 2014, Az. 2 U 93/13) entschieden, dass ein Regressanspruch einer Berufsgenossenschaft gegen einen Unternehmer wegen grob fahrlässiger Herbeiführung eines Arbeitsunfalls bestehen kann.

Die Berufsgenossenschaft besitzt demnach bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines schweren Arbeitsunfalls eines Arbeitnehmers einen Regressanspruch gegen den Unternehmer (gemäß §§ 110 Abs. 1 SGB VII, § 111 SGB VII) wegen der durch den Unfall an den Arbeitnehmer erbrachten Leistungen, wenn dieser wesentliche Regelungen der Unfallverhütungsvorschriften missachtet hat (hier: UVV Flurförderzeuge (DGUV Vorschrift 68, vormals BGV D27) für Gabelstaplerfahrer missachtet). Für die Annahme eines gesteigerten Fahrlässigkeitsvorwurfs spielte dabei eine Rolle, dass nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen worden ist, obwohl die Sicherungsanweisungen nach DGUV Vorschrift 68 eindeutig waren. In dem entschiedenen Fall hatte der Unternehmer keinerlei Sicherungsvorkehrungen zum Schutz des Arbeitnehmers getroffen, obwohl ihm in Paragrafen 16, 27 DGUV Vorschrift 68 weitreichende Schutzpflichten als elementare Regelungen zum Schutz vor tödlichen Gefahren auferlegt waren.

Ferner kann auch nach Paragraf 209 Abs.1 Nr.1 SGB VII i. V. m. Paragraf 58 DGUV Vorschrift 70 ein Bußgeld aufgrund der Nichtvornahme der jährlichen UVV-Prüfung drohen, das bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Begehung neben dem Unternehmer auch den Fuhrparkleiter treffen kann.

Auf Aktualität geprüft am 01.07.2024



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