Nach § 57 DGUV Vorschrift 70 sind Fahrzeuge bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand zu überprüfen. Maßgebend sind die Grundsätze für die „Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige“ (DGUV Grundsatz 314-003, früher: BGG 916) zur Prüfung des betriebssicheren Zustands.
Betriebssicherheit bedeutet hier verkehrssicherer und arbeitssicherer Zustand des Fahrzeugs. Der Nachweis der Verkehrssicherheit ist z.B. auch bei einem mängelfreien Ergebnis einer Sachverständigenprüfung nach der StVZO gegeben. Nach DGUV Grundsatz 314-005 (früher: BGG 938) ist hierüber ein Prüfbefund zu erstellen.
Anforderungen an die Fahrzeugprüfung durch Sachkundige
In der Regel werden folgende Punkte durch den Sachkundigen checklistenartig überprüft:
Verkehrssicherheit
Fahrzeug - Innen:
Fahrzeug - Außen:
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Zu jedem einzelnen Punkt stellt der Sachkundige bei seinem Prüfbefund fest, ob der jeweilige Prüfpunkt in Ordnung ist oder nicht. Sofern Mängel festgestellt werden, ist im Prüfbefund auch zu dokumentieren, ob und wann diese behoben worden sind. Wer diese Arbeiten nicht im eigenen Unternehmen oder im Fuhrpark des Unternehmens durchführen möchte, kann diese Aufgaben auch einer Werkstatt übertragen, die über entsprechend qualifiziertes Personal verfügt. Das Fuhrparkmanagement muss insoweit aber zumindest ein Monitoring durchführen und die Ergebnisse der Prüfberichte fahrzeugbezogen dokumentieren.
Anforderungen an Fahrzeugkontrollen durch das Fahrpersonal
Nach § 36 DGUV Vorschrift 70 hat aber auch der jeweilige Fahrzeugführer vor Beginn jeder Arbeitsschicht den Zustand des Fahrzeuges auf augenfällige Mängel hin zu kontrollieren. Kontrollen in diesem Bereich betreffen regelmäßig:
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Das Fuhrparkmanagement sollte insoweit auch die Dienstwagen- und Poolfahrzeugnutzer anweisen und anhalten, solche Eigenkontrollen durchführen.
Folgen bei Verstößen gegen die UVV
Die Berufsgenossenschaft kann u.U. eine Versicherungsleistung verweigern oder Regress beim Unternehmer als Arbeitgeber nehmen, wenn ein Arbeitsunfall mit einem Dienstwagen auf die Verletzung einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften zurückzuführen ist.
So hat z.B. das OLG Frankfurt/Main (Urteil vom 04. April 2014, Az. 2 U 93/13) entschieden, dass ein Regressanspruch einer Berufsgenossenschaft gegen einen Unternehmer wegen grob fahrlässiger Herbeiführung eines Arbeitsunfalls bestehen kann.
Die Berufsgenossenschaft besitzt demnach bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines schweren Arbeitsunfalls eines Arbeitnehmers einen Regressanspruch gegen den Unternehmer (gemäß §§ 110 Abs. 1 SGB VII, § 111 SGB VII) wegen der durch den Unfall an den Arbeitnehmer erbrachten Leistungen, wenn dieser wesentliche Regelungen der Unfallverhütungsvorschriften missachtet hat (hier: UVV Flurförderzeuge (DGUV Vorschrift 68, vormals BGV D27) für Gabelstaplerfahrer missachtet). Für die Annahme eines gesteigerten Fahrlässigkeitsvorwurfs spielte dabei eine Rolle, dass nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen worden ist, obwohl die Sicherungsanweisungen nach DGUV Vorschrift 68 eindeutig waren. In dem entschiedenen Fall hatte der Unternehmer keinerlei Sicherungsvorkehrungen zum Schutz des Arbeitnehmers getroffen, obwohl ihm in §§ 16, 27 DGUV Vorschrift 68 weitreichende Schutzpflichten als elementare Regelungen zum Schutz vor tödlichen Gefahren auferlegt waren.
Ferner kann auch nach § 209 Abs.1 Nr.1 SGB VII i. V. m. § 58 DGUV Vorschrift 70 ein Bußgeld aufgrund der Nichtvornahme der jährlichen UVV-Prüfung drohen, das bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Begehung neben dem Unternehmer auch den Fuhrparkleiter treffen kann.
Auf Aktualität geprüft am 15.12.2020.
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