Was für den Fuhrparkmanager von Wichtigkeit ist, wird unter anderem von der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) definiert. Vor allem der Bereich Fahrzeuge beinhaltet viele relevante Regelungen, wie beispielsweise die „DGUV Vorschrift 70 – Fahrzeuge“, welche seit 1990 den Umgang mit Fahrzeugen im Betrieb definiert und Grundlage für die Fahrerunterweisung nach UVV ist. Erfahren Sie welche Anforderungen an eine sachkundige Person existieren, die die Fahrzeugprüfung nach UVV vornimmt.
Mindestens einmal jährlich…
… müssen Fahrzeuge, die vom Arbeitgeber bereitgestellt und von den Mitarbeitern genutzt werden, auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden, so Paragraf 57 der DGUV Vorschrift 70. Mit „betriebssicher“ ist der verkehrs- und arbeitssichere Zustand gemeint. Diese Untersuchung muss von einer sachkundigen Person vorgenommen werden, womit nicht der Fuhrparkmanager oder die Mitarbeiter, die Firmenwagen nutzen, gemeint sind. Der Fuhrparkmanager muss jedoch sicherstellen, dass diese Fahrzeugprüfung durch einen Sachkundigen durchgeführt wird und Mängel, die im Rahmen dieser Prüfung am Fahrzeug festgestellt werden, behoben werden.
Unterschied zwischen Fahrpersonal und Sachkundigen
Abgesehen von der Prüfung durch eine sachkundige Person, muss der Fahrer selbst nach UVV das Fahrzeug vor Antritt der Fahrt auf augenfällige Mängel prüfen. Sofern er Mängel feststellt, ist er verpflichtet, diese seinem Vorgesetzten bzw. dem Fuhrparkverantwortlichen mitzuteilen. Sollten eventuell festgestellte Mängel die Betriebssicherheit gefährden, darf das Fahrzeug nicht benutzt werden. Unter anderem müssen die lichttechnischen Einrichtungen, Räder, Bremsanlage, Motor und Antrieb, die Lenkanlage sowie Zubehör (Warndreieck, Warnweste usw.) auf ihre Funktion und Vollständigkeit geprüft werden.
Ein Sachkundiger hingegen ist fachlich ausgebildet und verfügt somit über ausreichende Kenntnisse in der Fahrzeugtechnik. Zudem kennt er die aktuellen Vorschriften (Arbeitsschutz, Unfallverhütung). Ein Sachkundiger ist in der Regel ein Beauftragter einer technischen Überwachungsorganisation wie beispielsweise DEKRA – es kann jedoch auch im Unternehmen selbst einen Sachkundigen geben, der die entsprechenden technischen und arbeitssicherheitsrelevanten Kenntnisse besitzt. Er muss das Fahrzeug Sicht-, Funktions- und Wirkungsprüfungen unterziehen.
Nicht verwechseln: Sachkundiger und Sachverständiger
Ein Sachkundiger ist eine sogenannte befähigte Person, die auf dem aktuellen Stand der Vorschriften des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung sowie entsprechend ausgebildet und in der Lage ist, den arbeitssicheren Zustand eines Arbeitsmittels festzustellen.
Ein Sachverständiger ist ein amtlich anerkannter Sachkundiger. Dieser gibt Gutachten ab und prüft Einrichtungen in regelmäßigen Zeitabständen.
Fahrzeugprüfung: Prüflisten
Für die sogenannte Sachkundigen-Prüfung existieren Prüflisten (DGUV Grundsatz 314-003), die für alle Fahrzeuge vom Sachkundigen anzuwenden sind. Dabei werden die Prüfbereiche der Arbeitssicherheit und der Verkehrssicherheit getrennt behandelt. Für die Arbeitssicherheit gibt es die Basis-Prüfliste A „Arbeitssicherheit – Fahrzeuge allgemein“. Diese beinhaltet unter anderem Prüfpunkte für Zugmaschinen, Pkw und Kastenwagen. Daneben gibt es Ergänzungsprüflisten, die auf folgende Sonderfahrzeuge anzuwenden sind:
- Kraftomnibusse (KOM),
- Behälterfahrzeuge,
- Saugfahrzeuge und Hochdruck-Spülfahrzeuge,
- Abfallsammelfahrzeuge,
- Langholz-/Langmaterialfahrzeuge und Rückefahrzeuge,
- Absetz-, Abroll-, Abgleitkipper; Seitenlader,
- Kühlfahrzeuge,
- Autotransporter,
- Fahrmischer,
- Pannenhilfsfahrzeuge,
- Tieflader, Tiefladeranhänger.
Was die Prüfliste V „Verkehrssicherheit“ umfasst, haben wir in unserem Beitrag zum DGUV Grundsatz zur Prüfung von Fahrzeugen näher beleuchtet. Diese Liste muss bei allen Fahrzeugen angewendet werden und ist nicht weiter untergliedert.
Fahrzeugprüfung: Ergebnisse
Die Prüfungsergebnisse sind gemäß §57 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 70 schriftlich niederzulegen und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Sie müssen folgendes erkennen lassen:
- den Umfang der Prüfung,
- noch ausstehende Teilprüfungen,
- festgestellte Mängel,
- eine Beurteilung, ob dem Weiterbetrieb Bedenken entgegen stehen,
- das Prüfdatum,
- den Namen sowie gegebenenfalls die Anschrift des Sachkundigen.
Die Ergebnisse müssen nicht nur vom sachkundigen Prüfer, sondern auch vom Unternehmen oder einem vom Unternehmen beauftragten Versicherten - in der Regel dem Fuhrparkverantwortlichen - unterschrieben werden. In Prüfbüchern oder Prüfkarteien können die Ergebnisse der Fahrzeugprüfung nachgewiesen werden. Einen musterhaften Prüfbefund über die regelmäßige Prüfung von Fahrzeugen durch den Sachkundigen kann man sich im DGUV Grundsatz 314-005 ansehen. Des Weiteren gibt es Prüfplaketten, die bei einer bestandenen Prüfung durch eine sachkundige Person am Fahrzeug angebracht werden und den nächsten spätesten Prüftermin anzeigen. Die DGUV empfiehlt die Plaketten für den gesamten Fuhrpark einheitlich an gleicher Stelle an den Fahrzeugen anzubringen.
Bußgelder
Werden die Firmenwagen nicht regelmäßig einer Sachkundigenprüfung nach UVV unterzogen, wird dadurch die Arbeitssicherheit gefährdet. Im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Paragraf 130 ist definiert, welche Bußgelder bei einer Verletzung des Arbeitsschutzes unter anderem gegen den Fuhrparkverantwortlichen gefordert werden. So steht beispielsweise in Abschnitt 3, dass „[d]ie Ordnungswidrigkeit (…), wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden [kann].“
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