Prüfung des Fahrzeugs durch Fahrpersonal: Grundlagen und Durchführung

Prüfung des Fahrzeugs durch Fahrpersonal: Grundlagen und Durchführung
11:03

Die Verantwortung für die Betriebssicherheit der Firmenfahrzeuge liegt nicht nur beim Fuhrparkmanagement, sondern auch bei den einzelnen Fahrzeugnutzern. Auch das Fahrpersonal hat das genutzte Fahrzeug vor der Fahrt auf sicherheitsrelevante Aspekte zu prüfen. Im Folgenden wird deswegen dargestellt, auf welcher (Rechts-)Grundlage entsprechende Prüfungen vorzunehmen sind, wie regelmäßig diese zu erfolgen haben und wie sie nachgewiesen werden.

Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal: Rechtsgrundlagen

Die Fahrzeugkontrolle durch den Fahrer ist kein Selbstzweck, sondern dient der Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr und der Minimierung von Unfallrisiken. Sie ist damit Grundvoraussetzung für eine sichere und stressfreie Fahrt und den sicheren Transport der etwaigen Ladung.

Die Grundregel mit der Pflicht zur Fahrzeugkontrolle ergibt sich nicht aus Unfallverhütungsvorschriften, sondern in erster Linie aus der  Straßenverkehrs-Ordnung. Diese regelt in Paragraf 23 StVO die „sonstigen Pflichten von Fahrzeugführenden“. Danach ist der Fahrzeugführer u. a. dafür verantwortlich, dass seine Sicht und sein Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Außerdem hat er dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besatzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besatzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.

Für den Bereich der Unfallverhütungsvorschriften für Fahrzeuge regelt Paragraf 36 DGUV Vorschrift 70 die Einzelheiten der Fahrzeugkontrolle durch den Fahrer. Hiernach hat der jeweilige Fahrzeugführer vor Beginn jeder Arbeitsschicht den Zustand des Fahrzeugs auf augenfällige Mängel hin zu kontrollieren. Dabei geht es bei der Betriebssicherheit sowohl um die Verkehrssicherheit als auch um den arbeitssicheren Zustand des Fahrzeugs. Ergänzt und konkretisiert wird die o. g. UVV-Vorschrift durch den DGUV Grundsatz 314-002 (Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal). Dieser enthält eine instruktive Zusammenstellung von Hinweisen für Fahrzeugführer zur Feststellung des betriebssicheren Zustandes von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 70 und 71 (Fahrzeuge) unterliegen.

Prüfpunkte für Fahrzeugkontrollen vor Arbeitsbeginn

Unter Ziffer 2 enthält der DGUV Grundsatz 314-002 die Prüfpunkte für eine Kontrolle von Fahrzeugen vor Beginn jeder Arbeitsschicht. Mit der Vorgabe „vor Beginn jeder Arbeitsschicht“ ist zugleich auch die Regelmäßigkeit der Prüfungen festgeschrieben. Diese muss zwar nicht vor jeder einzelnen Fahrt innerhalb einer Arbeitsschicht erfolgen, jedoch vor der allerersten Fahrt einer Arbeitsschicht. In Fachkreisen wird empfohlen, die Abfahrtskontrolle nicht nur vor Tourstart durchzuführen, sondern sie ggf. auch nach einer Pause noch einmal zu wiederholen. Außerdem kann es sinnvoll sein, eine abschließende Schlusskontrolle zum Ende der Fahrt durchzuführen. Für Lkw-Fahrer bzw. Berufskraftfahrer zählt die Abfahrtskontrolle zur Arbeitszeit; dies bedeutet, dass die Fahrerkarte unbedingt schon vor dem Kontrollgang stecken muss.

Die Prüfpunkte sind erforderlichenfalls durch weitere Prüfaspekte aus den Bedienungsanleitungen der jeweiligen Fahrzeug- und Aufbauhersteller zu ergänzen. Die Ergänzung ist als Vorbereitung von Fahrzeugkontrollen durch die Fahrzeugführer eine Aufgabe des Fuhrparkmanagements, das die Betriebsanleitungen der jeweils eingesetzten Fahrzeugtypen auf Besonderheiten prüfen und diese ggf. entsprechend in den Checklisten für die Kontrollen durch das Fahrpersonal ergänzen sollte.

Die Prüfung beginnt regelmäßig mit den lichttechnischen Einrichtungen, die auf Beschädigungen, Funktionsfähigkeit und Sauberkeit zu prüfen sind (Ziffer 2.1). Daran schließt sich eine Kontrolle der Felgen, Reifen und Federung an (Ziffer 2.2). Zu kontrollieren ist ferner die Bremsanlage, wobei die UVV-Vorschrift zwischen hydraulischen Bremsen, Druckluftbremsanlagen und sonstigen Bremsanlagen (Ziffer 2.3) unterscheidet. Weitere Prüfpunkte sind Motor und Antrieb (2.4) sowie die Lenkanlage (2.5). Auch die Fahrerassistenzsysteme (FAS, 2.6), z. B. Notbremsassistent, Spurassistent und Elektronisches Stabilitätsprogramm (ESP) sind hinsichtlich Aktivierung und Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen. Ein besonderes Augenmerk sollte insbesondere den Sensoren der FAS gelten, die ggf. zu reinigen sind. Auch das Führerhaus (2.7) ist zu kontrollieren, wobei die zu kontrollierenden Punkte auch für jedes andere Fahrzeug gelten, das kein gesondertes Führerhaus aufweist, weil es hier um die zentralen Bedien- und Kontrollelemente des Fahrers geht wie z. B. Hupe, Kontrollleuchten und Spiegel sowie das freie Sichtfeld für den Fahrzeugführer. Auch die richtigen Einstellungen für Lenkrad, Fahrersitz und Kopfstütze gehören ebenso dazu wie die Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Sicherheitsgurte. Das beinhaltet ferner eine Prüfung der Fußmatten auf Sicherung gegen ein Verrutschen sowie die Feststellung, dass die Pedalwege frei sind. Bei vorhandenem EG-Kontrollgerät muss dieses funktionsfähig und korrekt eingestellt sein. Weitere Prüfpunkte betreffen Aufbau/Rahmen (auch Anhänger; 2.8) und die Ladungssicherung (2.9). Schließlich ist das Zubehör (2.11) daraufhin zu kontrollieren, ob es vorhanden, funktionsfähig und in einwandfreiem Zustand sowie gesichert untergebracht ist.

Bei sorgfältiger Ausführung der Abfahrtskontrolle muss hierfür ein Zeitraum von ca. 15 Minuten vor der Fahrt eingeplant werden.

Werden Mängel festgestellt, sind diese dem Fuhrparkmanagementmitzuteilen. Zusätzlich ist auch während der Fahrt auf augenfällige Mängel zu achten und hinzuweisen.

Prüfpunkte im Überblick:

2. Prüfpunkte für die Kontrolle von Fahrzeugen vor Beginn einer Arbeitsschicht.

2.1 Lichttechnische Einrichtungen sind unbeschädigt, funktionsfähig und sauber

2.2 Felgen, Reifen und Federung

2.3 Bremsanlage

2.3.1 Hydraulische Bremse

2.3.2 Druckluftbremsanlage

2.3.3 Sonstige Bremsanlagen

2.4 Motor und Antrieb

2.5 Lenkanlage

2.6 Fahrerassistenzsysteme (FAS)

2.7 Führerhaus

2.8 Aufbau/Rahmen (auch Anhänger/Sattelhänger)

2.9 Ladungssicherung

2.10 Anhänger-/Sattelanhängerbetrieb, Kupplung

2.11 Zubehör wie z. B. Unterlegkeile, Hilfsmittel zur Ladungssicherung, Warndreieck in Kraftfahrzeugen, Warnleuchte, Handlampe, Feuerlöscher in Kraftomnibussen, Verbandkasten nach DIN 13164 usw., Warnkleidung, Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen sowie Zubehör für den Winterbetrieb.

Bei Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter schließt dies die sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) ein.

Unter Warnkleidung fallen auch die Warnwesten für den Fahrer und die Beifahrer. Für den betrieblichen Bereich gibt es insoweit Besonderheiten, weil Warnkleidung der DIN EN 471 entsprechen muss. Demnach muss sie farblich fluoreszierendes Orange-Rot oder fluoreszierendes Gelb aufweisen und mindestens Klasse 2 gemäß Tabelle 1 der DIN entsprechen. Beim Mindestrückstrahlwert muss Klasse 2 der Tabelle 1 eingehalten werden. Anders als in der Warnwestenpflicht des Paragrafen 53a StVZO, wonach in Autos, Lkw, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Bussen eine Warnweste im Fahrzeug mitgeführt werden muss, unabhängig von der Anzahl der Mitfahrer, regelt die UVV-Vorschrift hingegen, dass die Anzahl der Warnkleidungen der des Fahrpersonals entsprechen soll. Das bedeutet, dass Fahrzeuge, die ständig mit einem Fahrzeugführer und einem Beifahrer besetzt sind, auch mit zwei Warnkleidungen auszurüsten sind.

Muster einer Prüfliste: Anhang 1 DGUV Grundsatz 314-002

Der Anhang 1 zu DGUV Grundsatz 314-002 enthält das Muster einer Prüfliste für die Kontrolle von Fahrzeugen vor Beginn einer Arbeitsschicht. Diese kann vom Fuhrparkmanagement als Grundlage für Fahrerunterweisungen ebenso genutzt werden wie als Kopiervorlage für Checklisten, die die Fahrer vor Beginn der Arbeitsschichten durchgehen und abhaken können.

Nachweis und Überwachung

Der Fuhrparkbetreiber bzw. Fahrzeughalter bleibt stets in der Überwachungspflicht. Dies gilt bereits aus dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der Fürsorge für die Mitarbeiter, aber auch aus dem Arbeitsschutzgesetz und der Betriebssicherheitsverordnung unter dem Gesichtspunkt der Überwachung der Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften. Daher sollte stets auf einen ordnungsgemäßen Nachweis der Kontrollen durch das Fahrpersonal geachtet werden. Gefordert ist aber auch die „Kontrolle der Kontrolle“, d. h. die zumindest stichprobenartige Durchführung von Überprüfungen der Abfahrtskontrollen durch das Fuhrparkmanagement. Denn fehlt eine ordnungsgemäße Abfahrtskontrolle, können dem Fahrer selbst eine Verwarnung oder eine Geldbuße drohen. Hätte der Fahrer bei ordnungsgemäßer Prüfung frühzeitig einen Mangel am Fahrzeug feststellen können und kommt es bei der Fahrzeugnutzung zu einem Personenschaden, kann eine nicht durchgeführte Abfahrtskontrolle auch durchaus als Straftat geahndet werden. Gravierend dürften ebenfalls die versicherungsrechtlichen Folgen bei einer fehlenden oder nicht sachgemäß durchgeführten Abfahrtskontrolle sein. Denn diese können dazu führen , dass im Schadensfalle der Versicherungsschutz entweder nicht eingreift oder sogar Regressansprüche des Versicherers gegen den Fuhrparkbetreiber oder des Arbeitgebers gegen den Fahrer bestehen können.

Als Nachweis ist daher jedenfalls eine Papierdokumentation der regelmäßig durchgeführten Abfahrtskontrolle empfehlenswert. Softwarelösungen, wie eine digitale Abfahrtskontrolle (z. B. per App), erleichtern den Vorgang und können die Fahrer zu einer gründlichen Kontrolle motivieren. Vorteil einer entsprechenden digitalen (datenschutzkonformen) Lösung ist nicht nur eine Entlastung des Fahrpersonals, sondern auch eine erhebliche Erleichterung der Überwachungspflichten des Arbeitgebers. Denn damit hat das Fuhrparkmanagement stets im Blick, ob und wann ein Fahrer seiner Kontrollpflicht nachgekommen ist. Automatisch erstellte Kontrollberichte unterstützen Fuhrparkunternehmer bei dem Nachweis der Einhaltung ihrer Pflichten im Schadensfall oder bei einer behördlichen Überprüfung.

Ergänzend wird auf den Beitrag Anforderungen an Fahrzeugkontrollen & Konsequenzen bei Nichterfüllung verwiesen, der gleichfalls einen kurzen Abschnitt zu den Anforderungen an Fahrzeugkontrollen durch das Fahrpersonal beinhaltet.

Auf Aktualität geprüft am 01.07.2024

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