Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) im Fuhrpark

Die Betriebssicherheitsverordnung enthält Bestimmungen, die den sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln regeln. Unternehmen sind dazu verpflichtet, diese Bestimmungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Mitarbeitern einzuhalten – andernfalls drohen hohe Strafen. Auch bei der Nutzung von Fahrzeugen spielt die Betriebssicherheitsverordnung eine Rolle. Wir klären auf, welche das ist und was die Grundlagen der Verordnung sind.

Die Sicherheit aller Arbeitnehmer steht an oberster Stelle. Aus diesem Grund müssen Arbeitgeber jede Menge Vorkehrungen treffen, damit die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter nicht gefährdet wird und Vorschriften eingehalten werden. Eine dieser Vorschriften ist die Betriebssicherheitsverordnung. Eine erste Fassung existiert bereits seit dem Jahr 2002. Die heute geltenden Bestimmungen sind neu verfasst worden und seit dem 01. Juni 2015 in Kraft.

Die Betriebssicherheitsverordnung: Grundlagen & Definition Arbeitsmittel

„Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“ – so lautet die vollständige Bezeichnung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie basiert auf der EU-Richtlinie 89/391/EWG, von der es später eine kodifizierte Fassung gab - die Richtlinie 2009/104/EG, welche bis heute gültig ist. Darauf basierend ist in Paragraf 1, Abs. 1 der BetrSichV das Ziel der Bestimmung formuliert:

„1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch

  1. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung,
  2. die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie
  3. die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.“

Darüber hinaus verfolgt die Verordnung die „Beseitigung rechtlicher und fachlicher Mängel“, den Abbau von Bürokratiekosten, die bessere Ausrichtung an das tatsächliche Unfallgeschehen und die leichtere Anwendbarkeit durch den Arbeitgeber (vgl. TÜV Rheinland). Die Betriebssicherheitsverordnung richtet sich an alle Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Darüber hinaus bezieht sich die Verordnung auch auf Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen. Im Kontext der Arbeitssicherheit und dem Gefährdungsschutz unterteilt sich die Betriebssicherheitsverordnung in fünf Abschnitte:

  1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
  2. Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
  3. Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
  4. Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit
  5. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften

Im ersten Abschnitt wird unter anderem definiert, was unter Arbeitsmittel zu verstehen ist. Der Gesetzgeber fasst darunter ganz allgemein „Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen“ (§2 Abs.1 BetrSichV).

Darunterfallen sowohl simple Handgeräte wie eine Bohrmaschine, ein Hammer oder auch ein Kugelschreiber als auch komplexe technische Maschinen. Überwachungsbedürftige Anlagen sind beispielsweise Einrichtungen der Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Tankanlagen oder Aufzüge.

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Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei der Überlassung von Arbeitsmitteln?

Um den sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln zu gewährleisten, muss der Arbeitgeber gewisse Pflichten erfüllen. Die Grundpflichten sind in Paragraf 4 BetrSichV festgehalten. Demzufolge ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese bezieht sich nicht nur auf die Arbeitsmittel selbst, sondern auch auf die Arbeitsumgebung und die Arbeitsgegenstände, „an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden“ (§ 3 Abs. 2 BetrSichV). Die dadurch ermittelten Schutzmaßnahmen müssen festgehalten werden und die Sicherheit der Technik muss gewährleistet sein. Erst dann dürfen Arbeitsmittel vom Arbeitnehmer in Gebrauch genommen werden. Die Arbeitsmittel müssen zudem auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Sind die getroffenen Schutzmaßnahmen unzureichend, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, diese zu überarbeiten. Arbeitnehmern muss zudem, wenn es ihre Tätigkeit erfordert, notwendige Schutzkleidung zur Verfügung gestellt werden. Der Arbeitgeber muss die nach der Gefährdungsbeurteilung notwendigen Schutzmaßnahmen in seinen Betrieb einbinden und die dafür „erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen schaffen“ (§ 4, Abs. 6 BetrSichV).

Wer darf eine Gefährdungsbeurteilung durchführen?

In Paragraf 3 Absatz 3 der BetrSichV heißt es, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von „fachkundigen Personen durchgeführt werden“ darf. Diese wiederum werden im vorangestellten Paragrafen  näher definiert. Demzufolge ist derjenige fachkundig, wer über die notwendigen Anforderungen verfügt. Dazu zählen eine Berufsausbildung, Berufserfahrung oder „eine zeitnah ausgeübte, entsprechende berufliche Tätigkeit“. Die Kenntnisse müssen regelmäßig im Rahmen von Schulungen aufgefrischt werden.

Das Dienstfahrzeug als Arbeitsmittel?

Im Kontext des Fuhrparkmanagements stellt sich die Frage, ob betrieblich genutzte Fahrzeuge auch als Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV gelten. Die Betriebssicherheitsverordnung selbst gibt mit der Formulierung „Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen“ nur eine allgemeine Antwort auf die Frage. Klarer wird es in den Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung, welche vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, kurz LaSi, aufgestellt worden sind. Dort heißt es auf die Frage, ob Fahrzeuge als Arbeitsmittel gelten: „Ja, alle Fahrzeuge, die von Beschäftigten bei der Arbeit verwendet werden, gehören zu den Arbeitsmitteln (A 2.6, S. 11). Demzufolge sind beispielsweise nicht nur Transporter oder Lastkraftwagen als Arbeitsmittel anzusehen, sondern auch Personenkraftwagen wie der klassische Dienstwagen.

Vor der Benutzung aller Arbeitsmittel ist der Arbeitgeber nach Paragraf 12, Absatz 1 BetrSichV dazu verpflichtet, eine Unterweisung seiner Mitarbeiter zur Verwendung des Arbeitsmittels durchzuführen. Die Unterweisung muss regelmäßig, aber mindestens einmal im Jahr, umgesetzt werden. Im Falle des Arbeitsmittels „Dienstfahrzeug“ muss eine Fahrerunterweisung nach UVV durchgeführt werden. Neben der Betriebssicherheitsverordnung sind das Arbeitsschutzgesetz und die DGUV Vorschrift 70 dafür maßgeblich.

DGUV Vorschrift 70 (Fahrzeuge)

Die DGUV Vorschrift 70 enthält die Unfallverhütungsvorschriften für die Verwendung von Fahrzeugen. Darunterfallen jegliche Arten von Fahrzeugen mit Ausnahme von nicht maschinell betriebenen und an Schienen gebundene Fahrzeuge. Die Paragrafen 32 bis 56 der DGUV Vorschrift 70 befassen sich mit den Sicherheitsmaßnahmen während der Nutzung eines Fahrzeugs und sind damit Grundlage für die durchzuführende Unterweisung.

Weitere wichtige Aspekte rund um die DGUV:

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Private Pkw ein Arbeitsmittel?

Ausschließlich dienstlich genutzte Fahrzeuge zählen, wie bereits beschrieben, zu den Arbeitsmitteln. Auch Dienstfahrzeuge, bei denen eine private Nutzung eingeräumt wurde, gelten als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Zumindest gilt dies, solange das Fahrzeug überwiegend dienstlich genutzt wird. Aber wie sieht es mit dienstlich genutzten Privatfahrzeugen aus, also Fahrzeugen, bei denen nicht das Unternehmen, sondern der Mitarbeiter weiterhin Halter ist?

Dies kann durchaus der Fall sein, wenn Mitarbeiter mit ihrem privaten Fahrzeug auf Montage fahren müssen. Auch Lieferdienste fordern manchmal die Nutzung des mitarbeitereigenen Wagens zur Auslieferung von Waren. In solch einem Fall müssten Fahrzeuge doch auch als Arbeitsmittel gelten, oder? Die Betriebssicherheitsverordnung geht dafür zu wenig ins Detail und gibt keine klare Antwort.

Anders sieht es bei der DGUV Vorschrift 70 aus. Gemäß Paragraf1, Absatz 2, Ziffer 12 fallen „dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge“ nicht unter die Unfallverhütungsvorschriften. Die unzureichende Beantwortung durch die BetrSichV lässt eine abschließende Beurteilung, ob der dienstlich genutzte Privatwagen auch Arbeitsmittel ist, jedoch nicht zu. Arbeitgeber sollten sich daher intensiv mit der Frage auseinandersetzen, wenn private Fahrzeuge regelmäßig im Unternehmen eingesetzt werden sollen, und sich durch einen Fachanwalt oder eine Beratungsstelle absichern.

 

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Anna Lena Otto

Anna Lena Otto


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