Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) im Fuhrpark

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) im Fuhrpark
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Die Betriebssicherheitsverordnung enthält Bestimmungen, die den sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln regeln. Unternehmen sind dazu verpflichtet einzuhalten – andernfalls drohen hohe Strafen. Auch bei der Nutzung von Fahrzeugen spielt die Verordnung eine Rolle. Wir klären auf, welche das ist und was die Grundlagen sind.

Inhaltsverzeichnis:

Die Betriebssicherheitsverordnung: Grundlagen

„Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“ – so lautet die vollständige Bezeichnung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie basiert auf der EU-Richtlinie 89/391/EWG, von der es später eine kodifizierte Fassung gab - die Richtlinie 2009/104/EG, welche bis heute gültig ist. Darauf basierend ist in Paragraf 1, Abs. 1 der BetrSichV das Ziel der Bestimmung formuliert:

„1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch

  1. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung,
  2. die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie
  3. die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.“

Darüber hinaus verfolgt die Verordnung die „Beseitigung rechtlicher und fachlicher Mängel“, den Abbau von Bürokratiekosten, die bessere Ausrichtung an das tatsächliche Unfallgeschehen und die leichtere Anwendbarkeit durch den Arbeitgeber (vgl. TÜV Rheinland).

An wen richtet sich die Betriebssicherheitsverordnung?

Die BetrSichV richtet sich an alle Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Darüber hinaus bezieht sich die Verordnung auch auf Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen.

Was regelt die Betriebssicherheitsverordnung konkret?

Im Kontext der Arbeitssicherheit und dem Gefährdungsschutz unterteilt sich die Betriebssicherheitsverordnung in fünf Abschnitte:

  1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
  2. Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
  3. Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
  4. Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit
  5. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften

Darüber hinaus enthalten die Anhänge 1-3 weitere Regelungen wie:

  • Anhang 1: Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel
  • Anhang 2: Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
  • Anhang 3: Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

Was sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung?

Der Gesetzgeber fasst unter Arbeitsmittel ganz allgemein „Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen“ (Paragraf 2 Abs.1 BetrSichV).

Darunter fallen sowohl simple Handgeräte wie eine Bohrmaschine, ein Hammer oder auch ein Kugelschreiber als auch komplexe technische Maschinen. Bei Arbeitsmitteln handelt es sich also um jene Gegenstände, die von den Mitarbeitern für ihre Tätigkeit im Beruf genutzt werden.

Überwachungsbedürftige Anlagen sind bspw. Einrichtungen der Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Tankanlagen oder Aufzüge.

Wer darf Arbeitsmittel prüfen?

Die vorgeschriebene Prüfung von Arbeitsmitteln darf nur von befähigten Personen durchgeführt werden. Geregelt wird dies in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1201 und 1203). Die Prüfung umfasst dabei folgende Punkte:

  • Kontrolle der vorschiftsmäßigen Montage und sicheren Funktion des Arbeitsmittels
  • Rechtzeitige Feststellung von Schäden
  • Feststellung der Eignung von getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen

Die Verantwortung für die Durchführung der Prüfung liegt beim Arbeitgeber.

Ist das Dienstfahrzeug ein Arbeitsmittel?

Im Kontext des Fuhrparkmanagements stellt sich die Frage, ob betrieblich genutzte Fahrzeuge auch als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung gelten. Die Verordnung selbst gibt mit der Formulierung „Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen“ nur eine allgemeine Antwort auf die Frage.

Klarer wird es in den Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung. Dort heißt es auf die Frage, ob Fahrzeuge als Arbeitsmittel gelten: „Ja, alle Fahrzeuge, die von Beschäftigten bei der Arbeit verwendet werden, gehören zu den Arbeitsmitteln (A 2.6, S. 11).

Demzufolge sind bspw. nicht nur Transporter oder Lastkraftwagen als Arbeitsmittel anzusehen, sondern auch Personenkraftwagen wie der klassische Dienstwagen.

Sind private Pkw Arbeitsmittel?

Auch Dienstfahrzeuge, bei denen eine private Nutzung eingeräumt wurde, gelten als Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV. Zumindest gilt dies, solange das Fahrzeug überwiegend dienstlich genutzt wird.

Aber wie sieht es mit dienstlich genutzten Privatfahrzeugen aus - also Fahrzeugen, bei denen nicht das Unternehmen, sondern der Mitarbeiter weiterhin Halter ist? Die Betriebssicherheitsverordnung geht dafür zu wenig ins Detail und gibt keine klare Antwort. Anders sieht es bei der DGUV Vorschrift 70 aus. Gemäß Paragraf 1, Absatz 2, Ziffer 12 fallen „dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge“ nicht unter die Unfallverhütungsvorschriften. Daher gelten sie nicht als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung.

Arbeitgeber sollten sich dennoch bei einem Fachanalt oder einer Beratungsstelle absichern, sollten ihre Mitarbeiter dienstlich mit dem privaten Fahrzeug unterwegs sein.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei der Überlassung von Arbeitsmitteln?

Generell ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet einen sicheren Umgang mit den Arbeitsmitteln zu gewährleisten (Paragraf 3 & 4 BetrSichV) und nur sichere Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Diese müssen den Sicherheitsanforderungen für die vorgesehenen Tätigkeiten entsprechen und die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter gewährleisten.

Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese bezieht sich nicht nur auf die Arbeitsmittel selbst, sondern auch auf die Arbeitsumgebung und die Arbeitsgegenstände, „an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden“ (Paragraf 3 Abs. 2 BetrSichV).

Die dadurch ermittelten Schutzmaßnahmen müssen festgehalten werden und die Sicherheit der Technik muss gewährleistet sein. Erst dann dürfen Arbeitsmittel vom Arbeitnehmer in Gebrauch genommen werden. Die Arbeitsmittel müssen zudem auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

Der Arbeitgeber muss die nach der Gefährdungsbeurteilung notwendigen Schutzmaßnahmen in seinen Betrieb einbinden und die dafür „erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen schaffen“ (Paragraf 4, Abs. 6 BetrSichV).

Sind die getroffenen Schutzmaßnahmen unzureichend, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, diese zu überarbeiten.

Welche Schutzmaßnahmen können abgeleitet werden?

Basierend auf den ermittelten Gefahren der Gefährdungsbeurteilung sind technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen abzuleiten. Hierzu kann z. B. die persönliche Schutzausrichtung zählen. Der Arbeitgeber muss, wenn es die Tätigkeit der Arbeitnehmer erfordert, notwendige Schutzkleidung zur Verfügung stellen.

Eine weitere Schutzmaßnahme ist die Durchführung von Unterweisungen zum Arbeitsmittel. Im Rahmen dieser Unterweisungen werden die Mitarbeiter über die Risiken und Gefahren, die sich aus dem Umgang mit dem Arbeitsmittel ergeben, unterwiesen. Regelmäßige Unterweisungen sind erforderlich, um Mitarbeitern die korrekte Handhabung des Arbeitsmittels und den Umgang mit Schutzeinrichtungen nahezubringen.

Im Fuhrpark gilt das Fahrzeug als Arbeitsmittel. Daher sind regelmäßige Unterweisungen zum Umgang mit dem Fahrzeug erforderlich, die sogenannten Fahrerunterweisungen. Diese gehen auf die Besonderheiten und Risiken der unterschiedlichen Fahrzeugtypen ein und sensiblisieren die Mitarbeiter zur sicheren Nutzung des Wagens im Straßenverkehr.

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Wie ist die Wartung und Prüfung von Arbeitsmitteln in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt?

Eingesetzte Arbeitsmittel müssen regelmäßig gewartet und überprüft werden. Hierbei sind folgende Regelungen zu beachten:

  • Prüfung vor Inbetriebnahme: Bevor das Arbeitsmittel eingesetzt werden kann, muss dies durch eine befähigte Person auf einen sicheren Zustand geprüft werden.
  • Wiederkehrende Prüfung: Mit diesen Prüfungen wird die ordnungsgemäße Funktionsweise und Eignung des Arbeitsmittels über den gesamten Lebenszyklus sichergestellt. Im Fuhrpark handelt es sich bei der Prüfung auf Betriebssicherheit um die Fahrzeugprüfung nach UVV.
  • Außerordnetliche Prüfungen: Es gibt Anlässe, in denen Arbeitsmittel auch außerhalb des regulären Zykus überprüft werden sollten z.B. nach Beschädigungen, Unfällen, Nutzung an einem neuen Einsatzort oder bei längerer Nichtnutzung.

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Welche Konsequenzen drohen bei Missachtung der Betriebssicherheitsverordnung?

Verstößt ein Arbeitgeber vorsätzlich gegen die Betriebssicherheitsverordnung und gefährdet das Leben oder die Gesundheit der Beschäftigten, handelt dieser strafbar nach Paragraf 26 Nr. 2 ArbSchG. Dies kann mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden. Ebenfalls kann Strafanzeige gestellt werden, insbesondere bei Verstößen mit schwerer Körperverletzung oder Todesfolge.

Auch zivilrechtlich können Arbeitgeber für Verstöße gegen die Betriebssicherheitsverordnung haftbar gemacht werden. Insbesondere dann, wenn durch ihr Versäumnis Schäden entstehen.

Verstöße gegen die BetrSichV können auch mit Bußgeldern geahndet werden. Diese Verstöße sind in Paragraf 22 BetrSichV geregelt. Konkret regelt der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik die einzelnen Bußgelder zu Verstößen gegen die Betriebssicherheitsverordnung. Geldbußen können hier bis zu 5.000€ betragen. Bei schweren Verstößen kann das Bußgeld auf bis zu 100.000€ erhöht werden.

Liegt eine akute Gefahr für den Mitarbeiter oder die Umwelt vor, kann das Arbeitsmittel stillgelegt und die weitere Nutzung untersagt werden.

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Stefanie Effer

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