Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung: In 7 Schritten zum Ziel

Das wichtigste Instrument um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter zu gewährleisten, ist die Gefährdungsbeurteilung – außerdem ist sie gesetzlich verpflichtend. Mit diesen 7 Maßnahmen können Sie die Gefährdungsbeurteilung Schritt-für-Schritt durchführen.

Inhaltsverzeichnis:

Verpflichtung

Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der DGUV-Vorschrift 1 die Pflicht, die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu schützen. Um dies zu gewährleisten, muss er Maßnahmen zur Sicherung der Gesundheit der Mitarbeiter durchführen – ein Mittel dafür können regelmäßige Unterweisungen sein. Die Grundlage dafür ist die Gefährdungsbeurteilung, die sich individuell am Betrieb orientieren muss. Der Arbeitgeber kann die Gefährdungsbeurteilung an zuverlässige und fachkundige Personen delegieren, die rechtliche Verantwortung liegt jedoch in jedem Fall bei ihm.

Weitere Informationen zu der rechtlichen Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, können Sie in diesem Beitrag nachlesen:

Durchführung

Es gibt keine Vorgaben dazu, wie die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung auszusehen hat. In Umfang und Methodik sind Unternehmen frei. Das Wichtigste bei der Beurteilung ist, dass sie auf die Gefahren und Gegebenheiten des entsprechenden Unternehmens zugeschnitten ist. Die folgenden Schritte werden z.B. von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) vorgeschlagen und häufig in der Praxis angewendet.

Schritt 1: Zu beurteilende Bereiche und Tätigkeiten auswählen

In diesem Schritt wird eine Bestandsaufnahme durchgeführt, bei der die Arbeitsbereiche und Tätigkeiten identifiziert werden, die besonders gefährdet sein könnten. Dafür können Grundrisse der Räume, Lagepläne der Arbeitsplätze und Lüfungspläne hilfreich sein. Die bereits verfügbaren Informationen wie z.B. ein vorliegendes Gefahrstoffverzeichnis werden zusammengetragen.

Schritt 2: Gefährdungen und Belastungen ermitteln

Die ausgewählten Bereiche werden nun auf Gefährdungen und Belastungen untersucht. Dazu ist es sinnvoll, Beschäftigte und Sicherheitsbeauftragte zu befragen, da diese sich als Betroffene am besten mit Gefährdungen im Arbeitsalltag auskennen. Als Methoden können z.B. die folgenden Verfahren eingesetzt werden:

  • Begehungen
  • Schriftliche Mitarbeiterbefragungen
  • Beobachtungsverfahren/Beobachtungsinterviews
  • Moderierte Workshops
  • Ergebnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Schritt 3: Risiko beurteilen

Um das Risiko beurteilen zu können, muss geprüft werden, ob es bindende gesetzliche Vorgaben oder Regelungen von Unfallversicherungsträgern gibt, wie bspw. Grenzwerte bei Gefahrstoffen und Geräuschen. Sollten diese vorhanden sein, müssen Messwerte anhand dieser Grenzen bewertet werden. Dafür gibt es häufig spezifische Verfahren. Auch für die Beurteilung psychischer Belastungen gibt es gesicherte Verfahren.

Wenn es keine Vorgaben zur Risikobeurteilung gibt, kann das Risiko durch die Schadenschwere und Eintrittswahrscheinlichkeit eingeschätzt werden. Dies funktioniert am leichtesten mit einer Risikomatrix nach dem Ampel-Prinzip.

Risikomatrix

Risikomatrix (Eigene Darstellung)

Schritt 4: Schutzmaßnahmen festlegen

Für die Gefährdungen, die in der Matrix mit gelb oder rot markiert worden sind, müssen Schutzmaßnahmen für die Reduzierung des Risikos bestimmt werden. Beachtet werden muss dabei die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach ihrer Wirksamkeit. Außerdem gilt die Regel, dass allgemeine gegenüber individuellen Maßnahmen priorisiert werden. Im Folgenden finden Sie die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach Wirksamkeit:

1. Substitution: Austausch von Maschinen, Ersatz von Gefahrstoffen
2. Technische Schutzmaßnahmen: z.B: Verkleidung von Gefahrstellen
3. Organisatorische Schutzmaßnahmen: z.B: Aufentaltsdauer in Lärmbereichen reduzieren
4. Persönliche Schutzmaßnahmen: z.B: persönliche Schutzausrüstungen
5. Verhaltensbezogene Schutzmaßnahmen: z.B. Unterweisungen

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Schritt 5: Maßnahmen umsetzen

Damit die Maßnahmen schnell und effizient umgesetzt werden, sollten Verantwortliche bestimmt werden und Termine vereinbart werden. Beschäftigte sollten über die getroffenen Schutzmaßnahmen informiert werden. Das kann z.B. im Rahmen einer Unterweisung erfolgen. Diese basiert in der Regel auf einer tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisung.


Die Rahmenbedingungen von Unterweisungen, haben wir in unseren weiteren Beiträgen für Sie zusammengetragen:

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Schritt 6: Wirksamkeit der Maßnahmen prüfen

Nachdem entsprechende Maßnahmen eingeleitet wurden, muss regelmäßig geprüft werden, ob die Vorgehensweise Wirkung zeigt und das Risiko nun als gering eingestuft wird. Sollte dies nicht der Fall sein, muss die Gefährdungsbeurteilung noch einmal durchgeführt werden und ergänzende Maßnahmen veranlasst werden. Der Zeitpunkt der Kontrolle hängt von der jeweiligen Maßnahme ab.

Schritt 7: Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung sollte regelmäßig überprüft und angepasst werden. Ohne besonderen Anlass empfiehlt die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren. Achtung - In folgenden Fällen muss sie schon früher überarbeitet werden:

  • Verwendung neuer Arbeitsstoffe
  • Veränderung von Arbeitsmitteln und Maschinen
  • Änderungen von Vorschriften
  • Änderungen von Arbeitsverfahren und Tätigkeiten
  • Auftreten von Belastungen und Beschwerden

Dokumentation

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Arbeitgeber unabhängig von der Größe des Unternehmens dazu, den Prozess der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Vorgaben zur Art der Dokumentation gibt es nicht: der Arbeitgeber kann zwischen physischer und digitaler Form wählen. Nach dem ArbSchG müssen die folgenden Unterlagen vorliegen:

1. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.
2. Die festgelegten Maßnahmen für den Arbeitsschutz.
3. Das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen.

Sie sollten beachten, dass die Arbeitsschutzvorschriften für bestimmte Bereiche spezielle Anforderungen an die Dokumentation vorsehen, z.B. die Betriebssicherheitsverordnung oder die Gefahrstoffverordnung. Die Dokumentation dient als Nachweis für das Unternehmen, dass es seine gesetzlichen Pflichten erfüllt hat.

Unterweisungen im Unternehmen  Im Rahmen von Unfallverhütungs- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen ist der  Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, Mitarbeiter regelmäßig zu Sicherheit  und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterweisen. Dies umfasst  beispielsweise Unterweisungen wie Erste Hilfe, Brandschutz oder  Bildschirmarbeit. Unterweisungen müssen regelmäßig wiederholt und dokumentiert  werden.   Mit LapID können Sie Arbeitssicherheitsunterweisungen einfach via E-Learning  durchführen und so Ihre Mitarbeiter orts- und zeitunabhängig unterweisen.Mehr  Informationen zu Unterweisungen erhalten.


Sonja Riepe

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