Für die Sicherheit der Angestellten in einem Unternehmen zu sorgen, ist keine zu unterschätzende Aufgabe. Die Person, die mit der Unterweisung, zum Beispiel einer Fahrerunterweisung, beauftragt wird, muss neben dem rechtlichen Grundlagenwissen ein gewisses Organisationstalent haben, wenn die Unterweisung persönlich und vor Ort stattfindet. Von Vorteil ist ebenfalls, wenn diese Person neben ihren Fachkompetenzen auch didaktisch-methodische Kompetenzen besitzt. Wir geben einen Überblick über die Rechtsgrundlage, Ziel(e) sowie Tipps zur Organisation einer Unterweisung.
Inhaltsverzeichnis:
- Rechtliche Grundlagen
- Unterweisungsziel: Verständnis schaffen und so das Sicherheitsbewusstsein stärken
- Die Unterweisung erfolgreich planen
- Erfolgskontrolle
- Fazit: Die Dokumentation nicht aus den Augen verlieren
Rechtsgrundlagen der Unterweisung
Die rechtliche Grundlage der Unterweisung zum Zwecke des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Mitarbeiter findet sich unter anderem Sozialgesetzbuch.
Im siebten Buch des Sozialgesetzbuches, Paragraf 14, heißt es in Absatz 1, Satz 1:
„Die Unfallversicherungsträger haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen.“
In Absatz 4 heißt es weiter, dass die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) die Unfallversicherungsträger unterstützt, Maßnahmen zu koordinieren und durchzuführen.
Die DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention enthält allgemeine Vorschriften zum Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschriften und weitere allgemeine Regelungen. Demnach gelten Unfallverhütungsvorschriften sowohl für Unternehmen als auch für Versicherte. Zu den allgemeinen Regelungen zählen:
- Pflichten des Unternehmers,
- Pflichten der Versicherten,
- Informationen zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
- der Umgang mit Ordnungswidrigkeiten.
Somit beinhaltet die DGUV Vorschrift 1 alle wesentlichen Anforderungen, die ein Unternehmer im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen hat.
Grundlage für den Erlass von Unfallverhütungsvorschriften ist Paragraf 15 (1) SGB VII. Dort heißt es:
"Die Unfallversicherungsträger können unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen; (...)"
Diese dienen der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Sucht man nach Unfallverhütungsvorschriften (UVV), wird man allerdings nur schwer fündig. Die UVV werden nämlich in Form von DGUV-Vorschriften veröffentlicht. Diese bündeln Vorschiften der Berufsgenossenschaften, der Gemeindeunfallversicherungsverbände und die Unfallverhütungsvorschriften der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in einem Dokument – den DGUV-Vorschriften.
Vereint werden die Regelungen unter dem Spitzenverband, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), die die gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger unter sich hat. Die DGUV verfügt mittlerweile über eine Vielzahl von Vorschriften, die Regelungen und Bestimmungen zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit am Arbeitsplatz enthalten.
Es liegt in der Verantwortung und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umwelt- und Brandschutz herzustellen, zu erhalten und auch zu kontrollieren. Dies ist unter anderem in den nachfolgenden Gesetzen verankert:
- BGB § 68, Pflicht zu Schutzmaßnahmen (Fürsorgepflicht des Unternehmers)
- BGB § 823, Schadensersatzpflicht
- HGB § 62, Schutz von Handlungsgehilfen
- GewO § 160, Weisungsrecht des Arbeitgebers
- OwiG § 9, Handeln für einen anderen
- OwiG § 130, Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen
- StGB § 14, Handeln für einen anderen
- ArbSchuG §§ 3, 5-8, 13, Arbeitsschutzgesetz
- DGUV Vorschrift 1 § 13, Pflichtübertragung
- SGB VII, Sozialgesetzbuch
Je nach Unternehmensgröße kann die Unternehmensführung die Unterweisungsaufgabe delegieren (DGUV Vorschrift 1 § 13). Dann muss der entsprechende fachkompetente Vorgesetze der Unterweisungspflicht, also Durchführung sowie Überprüfung der Einhaltung, nachkommen.
Weitere Details zu den Grundlagen der Unterweisungen für den Arbeitsschutz haben wir in unserem Beitrag zusammengefasst:
Die DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention, bildet die Grundlage für die Regelungen der Berufsgenossenschaften bezogen auf den Arbeitsschutz. Im nachfolgenden werfen wir einen genaueren Blick in die Inhalte der DGUV Vorschrift 1.
Grundpflichten
Die Grundpflichten des Unternehmers sind in Paragraph 2 DGUV Vorschrift 1 geregelt:
Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen.
Demnach ist der Arbeitgeber dafür zuständig, Maßnahmen zu ergreifen, die Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen vorbeugen. Nach Absatz 2 der DGUV Vorschrift 1 ist der Unternehmer verpflichtet: „alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen.“
Die zu treffenden Maßnahmen ergeben sich zum einen aus der und zum anderen aus den gesetzlichen Vorgaben der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften sowie den Unfallverhütungsvorschriften. Die Beurteilung der im Unternehmen existenten Gefahren ist Grundlage dafür, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen beziehungsweise welche Inhalte die Unterweisung haben muss (siehe § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1)
Die Kosten, die für die Einrichtung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer entstehen, dürfen nicht an die Versicherten weitergereicht werden. Diese hat der Arbeitgeber selbst zu tragen (siehe § 2 Abs. 5 DGUV Vorschrift 1).
Unterweisung der Versicherten
Paragraph 4 der DGUV Vorschrift 1 befasst sich mit der Unterweisung der Versicherten.
„Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu Ihrer Verhütung (…) zu unterweisen.“
Diese Unterweisung orientiert sich dabei an der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung, ist regelmäßig zu wiederholen und die Durchführung ordnungsgemäß zu dokumentieren.
Pflichten der Versicherten
Die Paragraphen 15 bis 18 DGUV Vorschrift 1 regeln die Pflichten der Versicherten. Versicherte Personen sind demnach dazu angehalten für die eigene Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu sorgen. Dabei sollen sie sich an den Vorgaben und Weisungen des Unternehmers orientieren und die zur Verfügung gestellten Schutzeinrichtungen zu benutzen. Zudem sind Versicherte dazu verpflichtet, dem Unternehmer Bericht zu erstatten, wenn Gefahren auftreten, die die Gesundheit und den Schutz der Mitarbeiter gefährden.
Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. § 15 Abs. 1
Die Versicherten haben dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. § 16 Abs. 1
Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu benutzen. § 17 Abs. 1
Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten. § 18 Abs. 1
Unterweisungsziel: Verständnis schaffen und so das Sicherheitsbewusstsein stärken
Die Unterweisung ist wichtig und die entsprechenden Arbeitsanweisungen dienen der eigenen und der Sicherheit von Dritten. Es kann vorkommen, dass die Unterweisungsinhalte nicht komplett verstanden wurden oder nicht nachvollziehbar sind und daher auf Ablehnung stoßen. Daher ist es wichtig, dass die Person, die die Unterweisung durchführt, die Unterwiesenen maximal motiviert (es zumindest versucht) und auch deren Sicherheitsbewusstsein fördert.
Folgende Aspekte können Teil einer nachhaltigen und motivierenden Unterweisung sein:
- Sprechen Sie offen an, was bisher Usus war. Erklären Sie, weshalb nicht länger so verfahren werden kann – eben unter den sich mit der Zeit veränderten Bedingungen und Gesetzen, um auch Verständnis bei den Unterwiesenen hervorzurufen.
- Vorgesetzten halten sich ebenso wie alle anderen Mitarbeiter an Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen. Die Konsequenzen bei Nichtbeachtung sind unabhängig von der Position im Unternehmen.
- Schaffen Sie Anreize für sicherheitsgerechtes Verhalten (Belohnungssystem).
- Kontrollieren Sie, ob die Maßnahmen umgesetzt und eingehalten werden, um die Mitarbeiter im richtigen Verhalten zu stärken und Nichteinhaltung oder Zuwiderhandeln schnell zu erkennen und entsprechende Konsequenzen zu ziehen – die vorher kommuniziert wurden.
Wie fördert dies das Sicherheitsbewusstsein der Mitarbeiter?
Es ist wichtig, dass bei der Unterweisung das nötige Wissen vermittelt beziehungsweise aufgefrischt und wiederholt wird. Neben der puren Wissensvermittlung ist das Verständnis von hoher Bedeutung. Kann jemand nachvollziehen, weshalb bestimmte Regeln eingehalten werden müssen und welche Konsequenz die Nichteinhaltung hat, steigt die Akzeptanz und damit das Bewusstsein um die (eigene) Sicherheit. In unserem Beitrag befassen wir uns umfassend damit, wie sicherheitsgerechtes Verhalten im Unternehmen umgesetzt und gefördert werden kann und betrachten, welche Einflüsse die Kommunikation dabei hat:
Die Unterweisung erfolgreich planen
Bloß, weil man die Unterweisungspflicht delegiert bekommen hat, hat man nicht gleich das nötige Wissen um die Planung oder Didaktik. Das höchste Ziel der Unterweisung ist die Rechtssicherheit, doch die Stärkung des Sicherheitsbewusstseins sollte ebenfalls priorisiert werden, damit die Unterweisung nachhaltig ist.
In unserem Beitrag erläutern wir Ihnen ausführlich, wie Sie Schulungen und Unterweisungen planen können. Die Umsetzung von Unterweisungen via E-Learning ist eine Möglichkeit. Mehr über die Vorteile von E-Learning bezogen auf eine Unterweisung, erfahren Sie auf unserem Blog. In einem weiteren Beitrag stellen wir E-Learning und Präsenzveranstaltungen gegenüber:
Erfolgskontrolle
In der Unterweisung muss den Mitarbeitern vermittelt werden, welche Unfallverhütungsvorschriften und Regeln für ihren Arbeitsbereich gelten. Diese müssen verständlich kommuniziert werden, ansonsten ist der Lernerfolg gleich Null. Sollten Verständnisschwierigkeiten bestehen oder die Verständigung gestört sein, sollte auf geeignete Hilfsmittel zurückgegriffen werden. Rück- und Verständnisfragen, Skizzen und möglicherweise Foto- oder Videomaterial können hier sehr hilfreich sein.
Je nach dem, was Inhalt der Unterweisung ist, kann man den oder die Mitarbeiter bitten, den richtigen Handlungsablauf vorzuführen. So kann der Unterweisende direkt unterstützen, wenn Unsicherheit oder eine falsche Ausführung festgestellt werden. Die DGUV-Vorschriften und Regeln lediglich zu mailen oder im Unternehmen auszuhängen, reicht nicht aus. Die Geschäftsführung muss sich vergewissern, dass die Mitarbeiter die Inhalte der Unterweisung verstanden haben.
Fazit: Die Dokumentation nicht aus den Augen verlieren
Eine regelmäßige Unterweisung ist nach Arbeitsschutzgesetz (§ 12 ArbSchG) notwendig und muss mindestens einmal jährlich erfolgen. Geschäftsführung beziehungsweise Führungskräfte haben dafür genauso wie für die Kontrolle und Einhaltung der DGUV- sowie betrieblichen Vorschriften Sorge zu tragen.
Zurücklehnen und hoffen, nicht negativ aufzufallen ist keine Option, denn auch die Mitarbeiter sind keineswegs aus der Verantwortung: Die aktiven Arbeitsschutzmaßnahmen betreffen auch sie.
Überdies muss jede Unterweisung dokumentiert werden (DGUV Vorschrift 1 § 4 Nr. 1), sprich es besteht eine Dokumentationspflicht und ein Unterweisungsnachweis. Ob diese nun manuell oder elektronisch erfolgen, ist nicht vorgeschrieben.