Unterschiede: Unterweisung, Betriebsanweisung und Betriebsvereinbarung

In verschiedenen Gesetzen und Verordnungen sind Anforderungen an Unternehmen zur Prävention von Gesundheitsgefahren festgeschrieben. Dabei begegnen einem auch die sehr ähnlich klingenden Begriffe Unterweisungen, Betriebsanweisungen oder Betriebsvereinbarungen. Worin die Unterschiede liegen, klären wir in diesem Beitrag. 

Inhaltsverzeichnis:

Unterweisung

Die Unterweisung ist in § 12 ArbSchG geregelt und besagt, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen hat. Unterweisungen sind hierbei Anweisungen und Erläuterungen, die auf den jeweiligen Arbeitsplatz bzw. bestimmte Arbeitsmittel und -umstände ausgerichtet sind. Dienstwagenfahrer müssen demnach auch im Gebrauch mit einem Dienstwagen als Arbeitsmittel unterwiesen werden. Die Fahrerunterweisung nach UVV ist detailliert in der DGUV Vorschrift 70 geregelt.

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Unterweisungen richten sich an alle Beschäftigten eines Unternehmens, hierzu zählen auch Auszubildende und Fremdpersonal. Nach § 12 Abs. 2 ArbSchG liegt die Unterweisungspflicht für Leiharbeitnehmer beim Entleiher, der den Arbeitsort und die Arbeitsmittel zur Verfügung stellt.

Eine Unterweisung ist ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie rechtzeitig erfolgt ist, ihre Umsetzung regelmäßig geprüft wird und danach gehandelt wird. Der Gesetzgeber fordert die Unterweisung zu folgenden Zeitpunkten:

  • Vor Aufnahme einer Tätigkeit
  • Regelmäßig mindestens einmal im Jahr
  • Halbjährlich bei Jugendlichen
  • Bei Veränderung des Arbeitsbereichs z.B. durch die Einführung neuer Geräte etc.

In den Vorschriften der DGUV ist geregelt, welche Inhalte in Unterweisungen behandelt werden. Für den Fuhrpark gilt hier insbesondere die DGUV Vorschrift 1 in Verbindung mit § 35 DGUV Vorschrift 70.

Die Form, in der eine Unterweisung durchgeführt werden muss, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und lässt sich an die betriebsüblichen Verfahren anpassen. Wichtig ist hierbei, dass die Unterweisung verständlich ist. Für die Durchführung sind der Arbeitgeber oder die beauftragten Fachkräfte verantwortlich. Um die ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisung sicherzustellen, ist eine Erfolgskontrolle sinnvoll. Die Verantwortlichen müssen sich davon überzeugen, dass die Arbeitnehmer die Unterweisung verstanden haben und sich entsprechend der Unterweisung verhalten. Ebenso muss die Durchführung der Unterweisung dokumentiert werden. Diese Pflicht zur Dokumentation ergibt sich unter anderem aus § 4 DGUV Vorschrift 1.

Betriebsanweisung

Betriebsanweisungen sind ein weiteres Werkzeug, um Gesundheitsgefährdungen zu minimieren. Hierbei handelt es sich um schriftliche Informationen in genormter Form, die an einem Arbeitsplatz ausgehangen werden. Sie sind somit jederzeit für alle betreffenden Mitarbeiter nachlesbar und beinhalten wichtige Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln für den jeweiligen Arbeitsort.

Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist allgemeine Pflicht des Unternehmers und geregelt in § 4, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 ArbSchG, § 9 Betriebssicherheitsverordnung, § 2 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) und § 14 Gefahrstoffverordnung.

Betriebsanweisungen im Fuhrpark

Grundlage für die Erstellung von Betriebsanweisungen im Fuhrpark ist § 34 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70. Hier heißt es: „Müssen zur Verhütung von Unfällen beim Betrieb von Fahrzeugen besondere Regeln beachtet werden, hat der Unternehmer Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Diese sind den Versicherten zur Kenntnis zu bringen“. Gerade beim Transport besonderer Güter, wie beispielsweise Flüssiggasflaschen, stellen solche Anweisungen sicher, dass das Fahrzeug richtig beladen wird oder dass der Fahrstil die Ladung oder andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet.

Aufbau und Anforderungen von Betriebsanweisungen

Für den Aufbau einer Betriebsanweisung gibt es von den jeweiligen Berufsgenossenschaften entsprechende Vorschläge. Hierzu zählen:

  • Anwendungsbereich
  • Gefahren für Mensch und Umwelt
  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  • Verhalten bei Störungen
  • Verhalten bei Unfällen, erste Hilfe
  • Instandhaltung
  • Folgen der Nichtbeachtung

Hierbei gibt es verschiedene Anforderungen, die beachtet werden müssen:

  • Betriebsanweisungen sind schriftlich zu verfassen.
  • Erstellung in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten (bei mehrsprachigen Betrieben ist die Anweisung zu übersetzen).
  • objekt- und adressatenbezogen (regeln ein eingegrenztes Arbeitsfeld)
  • konkret abgefasst (Umsetzung in praktisches Verhalten oder Handeln möglich)
  • überschaubarer Umfang
  • Betriebsanweisungen sind nicht zeitlich begrenzt und grafisch einheitlich zu gestalten.

Betriebsanweisungen für Maschinen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe haben einen blauen Rahmen. Anweisungen für Gefahrenstoffe einen roten bzw. orangefarbenen Rahmen und Betriebsanweisungen zur Benutzung persönlicher Schutzausrüstung sind mit einem grünen Rahmen versehen.

Bekanntmachung von Betriebsanweisungen

Bei der Bekanntmachung von Betriebsanweisungen sind ebenfalls einige Punkte zu beachten. Die Art der Bekanntmachung richtet sich nach den Erfordernissen im Einzelfall als auch nach konkreten Forderungen in verschiedenen Vorschriften. Unterschieden wird hier zwischen:

  • Aushängen,
  • Auslegen und
  • Aushändigen.

Grundsätzlich sollte eine Betriebsanweisung immer mündlich bekanntgegeben werden. Hierfür bieten sich Betriebsversammlungen oder Unterweisungen an.

Betriebsvereinbarung

Abzugrenzen von der Betriebsanweisung ist die Betriebsvereinbarung. Eine Betriebsvereinbarung stellt eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat dar, die nach § 77 BetrVG geregelt ist. Sie ist Teil der Betriebsverfassung und beinhaltet Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und stellt somit das „Gesetz des Betriebs“ dar. Hierbei handelt es sich um mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten. Anliegen, die nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen, können als sogenannte freiwillige Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG abgeschlossen werden.

Erzwingbare Betriebsvereinbarungen können beispielsweise folgende Regelungen enthalten:

  • Maßnahmen für Arbeits- und Gesundheitsschutz (§91 BetrVG)
  • Zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen
  • Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen (§§ 97 und 98 Abs. 1 und 4 BetrVG) usw.

In der Betriebsvereinbarung können somit neben Betriebsanweisungen und Unterweisungen weitere Vereinbarungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz getroffen werden. Diese gelten ergänzend zu den bereits vorhandenen Anweisungen und Unterweisungen und gelten nur für den jeweiligen Betrieb, in dem die Betriebsvereinbarung geschlossen wurde. Die Betriebsvereinbarung kann im Gegensatz zu Betriebsanweisungen auch befristet sein oder mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Unterweisungen im Unternehmen  Im Rahmen von Unfallverhütungs- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen ist der  Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, Mitarbeiter regelmäßig zu Sicherheit  und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterweisen. Dies umfasst  beispielsweise Unterweisungen wie Erste Hilfe, Brandschutz oder  Bildschirmarbeit. Unterweisungen müssen regelmäßig wiederholt und dokumentiert  werden.   Mit LapID können Sie Arbeitssicherheitsunterweisungen einfach via E-Learning  durchführen und so Ihre Mitarbeiter orts- und zeitunabhängig unterweisen.Mehr  Informationen zu Unterweisungen erhalten.


Stefanie Effer

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