Inhaltsverzeichnis:
Kurz erklärt: Der Unterschied zwischen Unterweisung, Betriebsanweisung und Betriebsvereinbarung
Unterweisung ist die mündliche oder unterstützend schriftliche Vermittlung von sicherheitsrelevantem Wissen und Verhalten an Beschäftigte.
Betriebsanweisung ist eine schriftliche, arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogene Anweisung mit konkreten Schutz- und Verhaltensregeln.
Betriebsvereinbarung ist eine verbindliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu mitbestimmungspflichtigen oder freiwillig geregelten betrieblichen Themen.
Unterweisung
Die Unterweisung ist in § 12 ArbSchG geregelt und besagt, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen hat. Unterweisungen sind hierbei Anweisungen und Erläuterungen, die auf den jeweiligen Arbeitsplatz bzw. bestimmte Arbeitsmittel und -umstände ausgerichtet sind. Dienstwagenfahrer müssen demnach auch im Gebrauch mit einem Dienstwagen als Arbeitsmittel unterwiesen werden. Die Fahrerunterweisung nach UVV ist detailliert in der DGUV Vorschrift 70 geregelt.
Verantwortung: Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass Beschäftigte unterwiesen werden. Die Durchführung kann an Führungskräfte oder fachkundige Personen delegiert werden, die Gesamtverantwortung bleibt jedoch beim Arbeitgeber.Zielgruppe: Unterweisungen richten sich an alle Beschäftigten in Voll- und Teilzeit eines Unternehmens, hierzu zählen auch Auszubildende und Fremdpersonal.
Wichtig: Bei Leiharbeitnehmern liegt die Pflicht zur arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogenen Unterweisung in der Regel beim Entleiher, da dieser Arbeitsort, Arbeitsbedingungen und Arbeitsmittel bestimmt.
Zeitpunkt: Eine Unterweisung ist ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie rechtzeitig erfolgt ist, ihre Umsetzung regelmäßig geprüft wird und danach gehandelt wird. Der Gesetzgeber fordert die Unterweisung zu folgenden Zeitpunkten:
- Vor Aufnahme einer Tätigkeit
- Regelmäßig mindestens einmal im Jahr
- Halbjährlich bei Jugendlichen
- Bei Veränderung des Arbeitsbereichs z.B. durch die Einführung neuer Geräte etc.
Für den Fuhrpark bedeutet das: Auch Dienstwagenfahrer müssen vor der Nutzung und anschließend regelmäßig unterwiesen werden, insbesondere wenn neue Fahrzeugtypen, Assistenzsysteme, Transportaufgaben oder betriebliche Vorgaben eingeführt werden.
Inhalte: In den Vorschriften der DGUV ist geregelt, welche Inhalte in Unterweisungen behandelt werden. Für den Fuhrpark gilt hier insbesondere die DGUV Vorschrift 1 in Verbindung mit § 35 DGUV Vorschrift 70.
Form: Die Form, in der eine Unterweisung durchgeführt werden muss, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und lässt sich an die betriebsüblichen Verfahren anpassen. Wichtig ist hierbei, dass die Unterweisung verständlich ist. Für die Durchführung sind der Arbeitgeber oder die beauftragten Fachkräfte verantwortlich. Um die ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisung sicherzustellen, ist eine Erfolgskontrolle sinnvoll. Die Verantwortlichen müssen sich davon überzeugen, dass die Arbeitnehmer die Unterweisung verstanden haben und sich entsprechend der Unterweisung verhalten.
Dokumentation: Ebenso muss die Durchführung der Unterweisung dokumentiert werden. Diese Pflicht zur Dokumentation ergibt sich unter anderem aus § 4 DGUV Vorschrift 1.
Praxis-Tipp: Eine gute Dokumentation belegt nicht nur, dass eine Unterweisung stattgefunden hat. Sie hilft auch nachzuweisen, welche Inhalte vermittelt wurden, für wen sie galten und ob die Organisation der Unterweisung im Unternehmen nachvollziehbar geregelt ist.
Betriebsanweisung
Betriebsanweisungen sind ein weiteres Werkzeug, um Gesundheitsgefährdungen zu minimieren. Hierbei handelt es sich um schriftliche Informationen in genormter Form, die an einem Arbeitsplatz ausgehangen werden. Sie sind somit jederzeit für alle betreffenden Mitarbeiter nachlesbar und beinhalten wichtige Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln für den jeweiligen Arbeitsort.
Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist allgemeine Pflicht des Unternehmers und geregelt in § 4, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 ArbSchG, § 9 Betriebssicherheitsverordnung, § 2 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) und § 14 Gefahrstoffverordnung.
Verantwortung: Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, erforderliche Betriebsanweisungen zu erstellen, bereitzustellen und bekannt zu machen. Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder andere zuständige Stellen können dabei unterstützen.Erfordernis: Eine Betriebsanweisung ist immer dann sinnvoll oder erforderlich, wenn für bestimmte Tätigkeiten, Arbeitsmittel, Stoffe oder Arbeitsbereiche konkrete Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln schriftlich festgelegt werden müssen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn:
- Beschäftigte mit gefährdenden Tätigkeiten oder Arbeitsmitteln arbeiten
- besondere Regeln zur Unfallverhütung einzuhalten sind
- mit Gefahrstoffen umgegangen wird
- Fahrzeuge oder Transportaufgaben besondere Sicherheitsanforderungen mit sich bringen
- Beschäftigte schnell und eindeutig erkennen müssen, welches Verhalten vorgeschrieben ist
Im Fuhrpark: Grundlage für die Erstellung von Betriebsanweisungen im Fuhrpark ist § 34 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70. Hier heißt es: „Müssen zur Verhütung von Unfällen beim Betrieb von Fahrzeugen besondere Regeln beachtet werden, hat der Unternehmer Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Diese sind den Versicherten zur Kenntnis zu bringen“. Eine Betriebsanweisung zum Beispiel dann erforderlich sein, wenn Fahrzeuge mit besonderen Aufbauten genutzt werden, Gefahrgut oder sensible Ladung transportiert wird oder beim Be- und Entladen konkrete Sicherheitsregeln einzuhalten sind.
Inhalte: Eine Betriebsanweisung sollte so formuliert sein, dass die betroffenen Beschäftigten schnell erkennen, was erlaubt ist, was verboten ist und wie sie sich sicher verhalten müssen. Die Betriebsanweisung sollte klar, verständlich und auf den konkreten Arbeitsplatz oder die konkrete Tätigkeit zugeschnitten sein. Typische Inhalte sind der Anwendungsbereich, die betroffene Tätigkeit, bestehende Gefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen.
Betriebsvereinbarung
Eine Betriebsvereinbarung stellt eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat dar, die nach § 77 BetrVG geregelt ist.
Verantwortung: Eine Betriebsvereinbarung wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen. Sie setzt die Beteiligung des Betriebsrats voraus und regelt betriebliche Rahmenbedingungen.Einordnung: Sie ist Teil der Betriebsverfassung und beinhaltet Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und stellt somit das „Gesetz des Betriebs“ dar. Hierbei handelt es sich um mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten. Anliegen, die nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen, können als sogenannte freiwillige Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG abgeschlossen werden.
Erzwingbare Betriebsvereinbarungen können beispielsweise folgende Regelungen enthalten:
- Maßnahmen für Arbeits- und Gesundheitsschutz (§91 BetrVG)
- Zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen
- Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen (§§ 97 und 98 Abs. 1 und 4 BetrVG) usw.
Inhalte und Umfang: In der Betriebsvereinbarung können somit neben Betriebsanweisungen und Unterweisungen weitere Vereinbarungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz getroffen werden. Diese gelten ergänzend zu den bereits vorhandenen Anweisungen und Unterweisungen und gelten nur für den jeweiligen Betrieb, in dem die Betriebsvereinbarung geschlossen wurde. Die Betriebsvereinbarung kann im Gegensatz zu Betriebsanweisungen auch befristet sein oder mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Überblick
|
Begriff |
Zweck |
Form |
Adressaten |
Rechtsgrundlage |
Beispiel |
|
Unterweisung |
Sicheres Verhalten vermitteln |
persönlich, dokumentiert |
Beschäftigte |
§ 12 ArbSchG |
Fahrerunterweisung vor Nutzung eines Dienstwagens |
|
Betriebs- anweisung |
Schutzmaßnahmen schriftlich festlegen |
schriftlich |
Beschäftigte an bestimmten Arbeitsplätzen/ Tätigkeiten |
u. a. ArbSchG, BetrSichV, GefStoffV, DGUV |
Verhaltensregeln für Transport bestimmter Güter |
|
Betriebs- vereinbarung |
Betriebliche Regeln mit Betriebsrat verbindlich festlegen |
schriftliche Vereinbarung |
Arbeitgeber und Belegschaft im Betrieb |
§ 77 BetrVG |
Regelung zur Organisation von Unterweisungen |
Wie hängen Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Unterweisung zusammen?
In der Praxis greifen diese Themen ineinander:
- Die Gefährdungsbeurteilung ermittelt, welche Gefährdungen bei einer Tätigkeit oder an einem Arbeitsplatz bestehen.
- Die Betriebsanweisung leitet daraus konkrete Schutz- und Verhaltensregeln ab und hält diese schriftlich fest.
- Die Unterweisung vermittelt diese Regeln an die Beschäftigten und erklärt, wie sie im Arbeitsalltag richtig umgesetzt werden.
Kurz gesagt: Die Gefährdungsbeurteilung bildet die Grundlage, die Betriebsanweisung konkretisiert die Schutzmaßnahmen und die Unterweisung sorgt dafür, dass Beschäftigte diese verstehen und anwenden.
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