Fahrerunterweisung für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen

Bei der Fahrerunterweisung geht es um die Verkehrssicherheit und die Arbeits- bzw. Betriebssicherheit. Ziel der Fahrerunterweisung ist es deshalb sicherzustellen, dass der Fahrzeugführer sowohl die mit der Fahrzeugnutzung einhergehenden relevanten typischen Gefährdungen für sich und andere Verkehrsteilnehmer kennt als auch die betriebssichere Bedienung „seines“ Fahrzeugs beherrscht. Die allgemeinen Grundsätze der Fahrerunterweisung gelten nicht nur für Pkw-Fahrer, sondern auch für Fahrer größerer und schwererer Fahrzeuge.

Auf einen Blick:

Die Fahrerunterweisung nach UVV muss nicht nur für Pkw, sondern auch für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t durchgeführt werden.

Ergänzt werden die grundlegenden Inhalte der Fahrerunterweisung beispielsweise durch Themen wie die Einstellung der Sitzposition und des Spiegels (toter Winkel), Informationen zur Ladungssicherung, den Sozialversicherungsvorschriften im Straßenverkehr – insbesondere Lenk- und Ruhezeiten - und Regelungen zum Umgang mit Gefahrgütern.

Die Erweiterung der Inhalte der Fahrerunterweisung für Fahrzeuge über 3,5 t ist dabei anhängig von der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung für das Fahrzeug und den Einsatzzweck (z. B. Gefahrguttransport).

Die „Transporter-Unterweisung“ ist insofern keine eigenständige Fahrerunterweisung, sondern eine solche, die den fahrzeugspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt, die es beim Einsatz leichter Nutzfahrzeuge und Transporter (wie z. B. Sprinter, Crafter usw.) zu beachten gilt. Je größer, schwerer und unübersichtlicher die im Fuhrpark eingesetzten Fahrzeuge werden, desto mehr Aspekte ergeben sich für die Verkehrssicherheit und die diesbezügliche Fahrerunterweisung. Nach Paragraf 31 StVZO ist der Halter verpflichtet, sicherzustellen, dass nur solche Personen das jeweils eingesetzte Fahrzeug in Betrieb nehmen, die dafür geeignet und in die entsprechenden Besonderheiten des Fahrzeugs eingewiesen worden sind. Im Beitrag werden die zusätzlichen Aspekte für Fahrzeuge über 2,8 t mit Anhängerkupplung im Anhängerbetrieb sowie bei Fahrzeugen über 3,5 t kurz beleuchtet.

Grundlagen der Unterweisung gelten unverändert für alle Fahrzeugtypen

Beim grundsätzlichen Ablauf der Unterweisung bestehen keine Besonderheiten. Vor der erstmaligen Überlassung des Fahrzeugs muss der Fahrzeugnutzer in die Fahrzeugsysteme technisch eingewiesen werden (Fahrzeugeinweisung/ Ersteinweisung). Dabei ist davon auszugehen, dass leichte Nutzfahrzeuge und Transporter als Arbeitsmittel schon je nach Verwendungszweck und Ausstattung gegenüber einem Pkw über zusätzliche Funktionen verfügen, die erklärungs- und unterweisungsbedürftig sind. Auch eine „Transporter“-Unterweisung muss – wie jede andere Fahrerunterweisung – als regelmäßige Schulung/ Unterrichtung des Fahrzeugnutzers im Umgang mit dem Fahrzeug als Arbeitsmittel mindestens einmal jährlich erfolgen.

Die Inhalte richten sich nach der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung, die der Unterweisung vorausgeht und können so zwischen Pkw und Fahrzeugen über 3,5 t unterschiedlich umfangreich sein. Dabei spielt eine ganz entscheidende Rolle, dass das Unternehmen als Halter regelmäßig schon vor der Fahrzeuganschaffung eine Entscheidung über die fahrtechnische Ausrüstung eines Fahrzeugs zur Unfallvermeidung (aktive Sicherheit) trifft. Dem entspricht, dass der Kraftfahrzeughalter grundsätzlich dafür verantwortlich ist, dass ein von ihm den Straßenverkehr gebrachtes Fahrzeug nur in vorschriftsgemäßem und verkehrssicherem Zustand benutzt wird. Nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie arbeitsrechtlich ist der Halter ferner in der Verantwortung, die passive Fahrzeugsicherheit durch bautechnische Ausrüstungsstände zur Abmilderung von Unfallfolgen schon bei der Fahrzeugbestellung sicherzustellen.

Besonderheiten Fahrzeuge > 3,5 Tonnen: das kommt „on top“

Die Fahrerunterweisung z. B. für Sprinter und Crafter muss sich auch auf folgende ausgewählte Aspekte erstrecken:

Verhalten vor Fahrtbeginn:

Hier sind vor allem die einschlägigen Regelungen aus der Straßenverkehrs-Ordnung zur Ladung (Paragrafen 22 Abs.1, 23 Abs. 1 StVO) zu beachten. So haftet der Halter für eine Überladung des Fahrzeugs. Wichtig ist ferner, dass sich der Begriff der Ladung keineswegs nur auf die Gegenstände auf der eigentlichen Ladefläche bezieht. Auch eine im Fußraum eines Kraftfahrzeugs mitgeführte Werkzeugkiste ist Ladung i. S. des Paragrafen 22 Abs. 1 StVO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2010, Az. III-3 RBs 7/10).

Verhalten während der Fahrt:

  • Defensives Fahren und Abstand halten: Höheres Fahrzeuggewicht sowie Anhängerbetrieb brauchen einen längeren Anhalteweg.
  • Einsatz von Fahrerassistenzsystemen wie z. B. beim sicherheitsoptimierten Transporter nach DGUV Information 214-083.
  • Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit (s. U. Neuregelung in der StVO ab 28. April 2020).
  • Vorsicht bei Nachtfahrten: Das menschliche Sehvermögen sinkt nachts auf etwa ein Zwanzigstel der Tagesleistung; es besteht höhere Blendempfindlichkeit, Sichtfahrgebot beachten.

Darüber hinaus sind bei der Fahrerunterweisung auch antriebsspezifische Besonderheiten wie z. B. bei der Elektromobilität vollständig zu berücksichtigen. Die dortigen Grundlagen der Unterweisung gelten gleichermaßen auch für elektrisch angetriebene Transportfahrzeuge.

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Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Ferner sind Fahrer ggf. auch über die einschlägigen Sozialvorschriften im Straßenverkehr (EG-Verordnung Nr. 561/2006, AETR-Regelung, der Fahrpersonalverordnung (FPersV), Arbeitszeitgesetz) insbesondere bzgl. Lenk- und Ruhezeiten sowie bzgl. der Aufzeichnungspflichten und der Nutzung digitaler Tachografen zu unterrichten. Wenn das zulässige Gesamtgewicht die Grenze von 2,8 t überschreitet, besteht für den Unternehmer bzw. für den Fahrer eine Aufzeichnungspflicht (Paragraf 1 Abs. 5 FPersV). Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Lenkzeiten, die Fahrtunterbrechungen und die Ruhezeiten gemäß den Artikeln 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 eingehalten werden. Dazu gehört auch die Unterweisung in die richtige Benutzung digitaler Tachografen nebst Fahrerkarte.

Verhalten in besonderen Situationen:

  • Besondere Unfallschwerpunkte sind
    • Auf- und Abfahrten (inkl. Einfädeln in fließenden Verkehr), Spurwechsel, Kreuzungen und Einmündungen,
    • Gefälle (Gefahr des Bremsversagens durch heiß laufende Bremsen),
    • Brücken (Gefahr durch starke Winde und plötzliche Windböen wegen größerer Fahrzeugfläche) und
    • Tunnel (enge Fahrbahn, schwierige Ausweichmöglichkeiten, schnell wechselnde Lichtverhältnisse).
    • Verhalten bei Unfällen und Pannen.
    • Fahrzeugbrand (vorwiegend geht die Brandgefahr von den Reifen aus; daneben können auch Kurzschlüsse in Elektroleitungen, sich entzündendes Öl im Motorraum oder eine feuerfangende brennbare Ladung einen Brand verursachen).

Gefahrgut:

  • Gefährliche Güter werden i. d. R. nur von speziell ausgebildeten Fahrern mit ADR-Bescheinigung transportiert.

Verhalten nach der Fahrt:

  • Fahrzeug sicher abstellen, ggf. Anhänger gesondert gegen Wegrollen sichern,
  • Entladen des Fahrzeugs.

Für den Güterkraftverkehr gibt es eine hilfreiche Unterweisungsmappe der Unterweisungsmappe für den Güterkraftverkehr der BG Verkehr (auch in weiteren Sprachen wie Englisch, Polnisch, Rumänisch und Russisch).

Aktuelle StVO-Änderung: Radfahrerunfälle beim Abbiegen vermeiden

Zum 28. April 2020 wurde Paragraf 9 StVO ein neuer Absatz 6 angefügt. Danach muss derjenige, der ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist. Schrittgeschwindigkeit bedeutet nach den Vorgaben der Rechtsprechung eine Geschwindigkeit in Höhe von 4 bis 7 km/h, maximal jedoch 10 km/h (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.10.2017, Az. 22 U 124/15).

Zweck dieser Änderung ist es, schwere Unfälle von Lastkraftwagen und vergleichbaren Kraftfahrzeugen von je über 3,5 t Gesamtmasse mit Radfahrern beim Rechtsabbiegen zu verhindern. Denn der Abbiegevorgang birgt besondere Risiken. Abbiegerunfälle sind in der Regel darauf zurückzuführen, dass Radfahrer vor oder während des Abbiegevorgangs vom jeweiligen Kraftfahrzeugführer übersehen werden, obwohl örtlich oder situativ häufig keine Sichtbehinderung gegeben ist. Durch die Reduktion der Geschwindigkeit während des Abbiegevorgangs sollen die Zeitspanne, die der Fahrzeugführer zum Überblicken der Verkehrsfläche hat, verlängert und Folgen einer möglichen Kollision abgemindert werden. Gleichzeitig vergrößert sich eine mögliche Reaktionszeit von Betroffenen und Helfenden nach einer bereits erfolgten Kollision, sodass im Ergebnis mit sinkenden Unfallzahlen, zumindest jedoch mit einer Reduktion tödlicher Verkehrsunfälle, gerechnet werden kann.

In der Sache geht es bei Radfahrerunfällen mit schweren Verletzungen oder Todesfolgen nicht nur um Bußgelder, sondern in erster Linie um Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB oder Fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB, in deren Rahmen die Sorgfaltspflichten nach StVO natürlich den Maßstab der Pflichtverletzung bilden.

Das heißt für die Fahrerunterweisung: Beim Abbiegen immer schön langsam fahren und darauf achten, dass sich Personen und/ oder Fahrzeuge im toten Winkel befinden können, egal ob mit schwerem Zugfahrzeug wie einem Sprinter oder mit einem Gespann. Der sichere Abbiegevorgang kann durch die Nutzung von Tot-Winkel-Assistenzsystemen sowie durch Fahrsicherheitstrainings unterstützt werden.

Weiterführend Informationen zur Fahrerunterweisung

Siehe dazu auch:

Fahrerunterweisung nach UVV im Fuhrpark  Im Rahmen von Unfallverhütungs- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen ist der  Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, Mitarbeiter, die einen Dienstwagen  nutzen, zu unterweisen. Diese Fahrerunterweisung nach UVV muss mindestens  einmal im Jahr erfolgen. Mitarbeiter werden dabei im richtigen Umgang mit  Dienstfahrzeugen geschult.  Mit LapID können Sie die Fahrerunterweisung nach UVV einfach via E-Learning  durchführen und so Ihre Mitarbeiter orts- und zeitunabhängig unterweisen.Mehr  Informationen zur Fahrerunterweisung erhalten.

 



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