Vor und nach der Übergabe eines Firmenfahrzeugs an Mitarbeiter sind verschiedene Dinge unter dem Gesichtspunkt des betrieblichen Arbeitsschutzes und der Sicherheit besonders wichtig. Hierzu zählen unter anderem die Fahrzeugeinweisung sowie die Fahrerunterweisung. Auf den ersten Blick klingen beide Begriffe zum Verwechseln ähnlich. Sie unterscheiden sich aber wesentlich voneinander. Nachfolgend werden Ihnen im Rahmen eines Kurzüberblicks die Unterschiede zwischen Fahrzeugeinweisung und Fahrerunterweisung erläutert.
Auf einen Blick:
Das Dienstfahrzeug ist ein Arbeitsmittel und muss arbeits- bzw. betriebssicher sein. Überlässt das Unternehmen dem Mitarbeiter einen Firmenwagen, muss eine technische Einweisung stattfinden, um den Mitarbeiter mit den spezifischen Fahrzeugfunktionen vertraut zu machen. Die Einweisung ist im Gegensatz zur Fahrerunterweisung einmalig. Die Fahrerunterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen. Sie ist eine Schulung im generellen Umgang mit betrieblich genutzten Fahrzeugen.
Grundlage für die Unterweisungsinhalte ist die Gefährdungsbeurteilung. Die Arbeitsschutzbestimmungen nach UVV bilden die rechtliche Grundlage der (regelmäßigen) Fahrerunterweisung und der (einmaligen) Fahrzeugeinweisung. Der Fahrzeughalter ist für die Unterweisung verantwortlich, kann diese Pflicht jedoch an einen berechtigten Mitarbeiter (Fuhrparkverantwortlichen) delegieren. Dieser kann zur Umsetzung die Lösung eines Dienstleisters nutzen.
Dienstfahrzeuge müssen als Arbeitsmittel sicher sein
Ein Dienstfahrzeug, das zu betrieblichen Zwecken eingesetzt wird, stellt ein Arbeitsmittel des Unternehmens dar. Als solches muss es sowohl verkehrssicher als auch arbeitssicher bzw. betriebssicher sein. Unerheblich ist, ob das Firmenfahrzeug ausschließlich für dienstliche Zwecke eingesetzt wird, wie z. B. Pool- und Servicefahrzeuge, oder ob auch die private Nutzung gestattet ist.
Fahrzeugeinweisung
Vor der erstmaligen Überlassung von Firmenwagen ist es nötig, dass der Dienstwagennutzer in die Fahrzeugsysteme technisch eingewiesen wird. Diese (Erst-) Einweisung soll gewährleisten, dass der Nutzer die Bedienfunktionen der Fahrzeugsysteme kennenlernt und sich darauf einstellen kann, d. h. besondere Verhaltenserfordernisse erfüllen kann.
Dadurch kann der Fahrer die damit zusammenhängenden Gefahren besser einschätzen. Von Bedeutung ist bereits die Kenntnis der Antriebsart, da sich das Fahrverhalten von Autos mit Front-, Heck- oder Allradantrieb unterscheidet. So ist es durchaus relevant, dass ein „vibrierendes Lenkrad“ bei einem Fahrzeug mit Spurhalteassistent ein Warnsignal für den Fahrer darstellt, das tunlichst nicht als Überfahren einer Fahrbahnunebenheit missdeutet werden sollte. Ähnliches gilt für eigenständige, automatisierte Bremsmanöver des Abstandsassistenten, die keinesfalls dazu dienen sollten, dass der aufgeschreckte Fahrer nicht zusätzlich „in die Eisen steigt“, obwohl es dafür keinen Anlass im äußeren Verkehrsgeschehen gibt.
Aber auch triviale Dinge, wie das Anfahren am Berg, sind völlig unterschiedlich einzustufen, je nachdem, ob man ein Automatikfahrzeug oder ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe fährt. Die Benutzung der Handbremse beim Anfahren an einer Steigung ist mitunter bei Schaltgetriebefahrzeugen eine echte Herausforderung. Da macht es schon einen Unterschied, ob das Fahrzeug über eine Handbremse, eine Handbremse mit Auto-Hold-Funktion oder über eine Fußfeststellbremse verfügt.
Die erstmalige Einweisung des Dienstwagennutzers in die Handhabung eines für ihn neuen Kraftfahrzeugs hat einmalig zu erfolgen. Ist der Dienstwagenfahrer in den Umgang mit seinem Fahrzeug eingewiesen, erfolgt anschließend die wiederholt stattfindende Fahrerunterweisung.
Fahrerunterweisung
Gegenüber der Fahrzeugeinweisung beinhaltet die Fahrerunterweisung eine regelmäßige Schulung/ Unterrichtung des Fahrzeugnutzers im Umgang mit dem Arbeitsmittel Fahrzeug, die mindestens einmal jährlich zu erfolgen hat. Sie richtet sich insbesondere nach den Ergebnissen der zuvor durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung, mit der die Gefährdungen beim Führen firmeneigener Pkw und im Fuhrpark ermittelt werden. Die Unterweisung muss nämlich an die Gefährdungsentwicklung im Betriebsteil Fuhrpark angepasst sein. Ohne eine vorherige Gefährdungsbeurteilung kann eine sinnvolle Fahrerunterweisung kaum erfolgen.
Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung stellt die zentrale Grundlage für das Thema „betrieblicher Arbeitsschutz“ im Unternehmen, d.h. die Planung für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb dar. Sie ist somit ein wichtiges Managementinstrument im Unternehmensteil Fuhrpark. Die Durchführung der Fahrerunterweisung nach UVV erfolgt auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (§§ 5, 6 ArbSchG) in Zusammenhang mit der Umsetzung der Europäischen Rahmenrichtlinie 89/391/EWG zum Arbeitsschutz, dem Paragraf 3 Betriebssicherheitsverordnung, Paragraf 6 Gefahrstoffverordnung sowie Paragraf 89 Betriebsverfassungsgesetz durchgeführt. Anhand der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind die erforderlichen Verbesserungsmaßnahmen in Sachen Arbeitsschutz festzulegen. Dabei müssen Betriebe mit zehn oder mehr Beschäftigten die Ergebnisse und die Überprüfung dokumentieren. Die Inhalte der Fahrerunterweisung nach UVV sind durch die DGUV vorgegeben und müssen eingehalten werden.
Fahrerunterweisungen dienen den gesetzlichen Vorschriften der Arbeitssicherheit, die einen sicheren Betriebsablauf sowie gesunde Arbeitsbedingungen sicherstellen sollen. Mitarbeiter können sich nur dann korrekt verhalten, wenn sie über die richtigen Arbeitsabläufe, Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Sicherheitskennzeichnungen und das Verhalten bei Störungen und Notfällen ausreichend informiert wurden. Je nach Betrieb und Notwendigkeit geht es hierbei auch um den Erhalt der Fahrpraxis durch regelmäßige Übungs- und Bewegungsfahrten mit allen zu führenden Fahrzeugen. Dies betrifft insbesondere Fahrzeuge, bei denen in der Steuerung Besonderheiten beachtet werden müssen. Auch ein regelmäßiger Umgang mit allen technischen Einrichtungen und Geräten des Fahrzeugs gehören als Bestandteil zur (Fahr-)Praxis.
Rechtliche Grundlagen der Fahrerunterweisung nach Arbeitsschutzbestimmungen (UVV)
- § 12 ArbSchG: Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.
- 29 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): Jugendliche sind vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen wie Kraftfahrzeugen über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten zu unterweisen.
- § 12 BetrSichV und § 4 DGUV Vorschrift 1: Vor erstmaligem Gebrauch eines Arbeitsmittels (zu solchen Betriebs- und Arbeitsmitteln zählen auch Firmenfahrzeuge) hat eine Unterweisung der Arbeitnehmer stattzufinden. Diese muss in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal im Jahr (bei Jugendlichen halbjährlich),wiederholt und dokumentiert werden.
- § 3 DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention): Der Unternehmer hat durch eine Gefährdungsbeurteilung die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend Paragraf 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln und festzustellen, welche Maßnahmen diesbezüglich erforderlich sind. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.
- § 35 Abs.1 Nr.3 DGUV Vorschrift 70: Dienstfahrzeuge oder maschinell angetriebene Fahrzeuge dürfen nur Fahrern zur Verfügung gestellt werden, die im Führen des Fahrzeugs unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.
Wer ist für Unterweisungen verantwortlich?
Die Gesamtverantwortung bei der Unterweisung der Mitarbeiter liegt primär bei der Unternehmensleitung, d. h. bei der Geschäftsführung. Diese ist verantwortlich für die Kontrolle der Aufgabenerfüllung der leitenden Angestellten. Hierzu gehören selbstverständlich auch die Unterweisungen. Dem Arbeitgeber ist insoweit freigestellt, wen er konkret mit der Durchführung der Unterweisung beauftragt. Dies eröffnet die Möglichkeit, nicht nur interne Verantwortlichkeiten zu begründen und die Unterweisung der Dienstwagennutzern an das interne Fuhrparkmanagement zu delegieren. Es können hier vielmehr auch externe Anbieter von Fahrerunterweisungen eingeschaltet werden.
Wo liegt der Unterschied?
Die Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit ist besonders gründlich durchzuführen, da davon auszugehen ist, dass die zu unterweisenden Dienstwagennutzer weder die Gefahren noch die diesbezüglichen Schutzmaßnahmen kennen. Für den Fuhrparkveranwortlichen ist es eine echte Herausforderung, sich mit allen Besonderheiten der eingesetzten Fahrzeuge im Detail vertraut zu machen, um hier eine umfängliche Ersteinweisung durchführen zu können. Nach den vorstehenden Grundsätzen ist es aber möglich und in der Praxis durchaus üblich, eine Ersteinweisung beim Autohändler durchführen zu lassen, da dieser meist das Fahrzeug ohnehin an den Dienstwagenberechtigten übergibt. Ein solches Vorgehen macht Sinn, da der Autohändler mit den Besonderheiten des jeweiligen Fahrzeugtyps besonders gut vertraut ist.
Demgegenüber sind wiederkehrende Unterweisungen in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich (bei Jugendlichen halbjährlich), zum Zwecke der Auffrischung durchzuführen. Bei der Fahrerunterweisung geht es nicht nur um die Fahrzeugbedienung selbst, sondern um alle relevanten Gefährdungen, die mit der Fahrzeugnutzung einhergehen können. Die gesetzliche Pflicht zur Unterweisung in Paragraf 12 Abs. 1 ArbSchG beinhaltet übrigens als „Kehrseite der Medaille“ diesbezügliche Mitwirkungspflichten der Dienstwagennutzer, sich während der Arbeitszeit unterweisen zu lassen.
Auf Aktualität geprüft am: 01.07.2024.