Unfall-Checkliste: Das richtige Verhalten am Unfallort

Wie man sich nach einem Unfall „richtig“ verhält, gehört zum theoretischen Basis-Wissen eines jeden Führerscheininhabers und Fahrzeugführers. Wenn es dann aber tatsächlich kracht, lässt die Aufregung das Fahrschulwissen meist schnell vergessen; vor allem, dass es dazu in Paragraf 34 StVO eine Regelung gibt. Daher ergibt es Sinn, sich regelmäßig vor Augen zu führen, was nach einem Unfall zu tun ist. Die folgende Unfall-Checkliste für das richtige Verhalten am Unfallort gibt Ihnen nützliche Tipps, die Ihnen viel Ärger und eine Anzeige wegen Unfallflucht ersparen können.

1. Anhalten und Unfallstelle absichern

Sofort anhalten. Ruhe bewahren. Sichern Sie zuerst die Unfallstelle ab: Warnblinkanlage einschalten. Warnweste noch im Fahrzeug anlegen. Beim Aussteigen auf andere Fahrzeuge im fließenden Verkehr und die Gefahr weiterer Unfälle achten. Falls die Unfallstelle nicht sofort geräumt werden kann, stellen Sie das Warndreieck (Mitnahmepflicht: § 53a StVZO) am rechten Fahrbahnrand oder auf dem Seitenstreifen auf; Abstand zur Unfallstelle je nach der Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs:

  • innerorts: 50 Meter,
  • Landstraße: 100 Meter,
  • Autobahn: 150 bis 400 Meter.

Neben der Entfernung sind noch weitere Punkte in Bezug auf das Warndreieck zu beachten:

  • Bei Kurven und Straßenkuppen das Warndreieck vor diesen aufstellen.
  • Unfallzeugen bitten zu warten.
  • Bei Liegenbleiben auf der Autobahn in angemessener Entfernung hinter der Leitplanke aufhalten.
  • Stets die eigene Sicherheit beachten!
Tipp:
Wenn Sie die Hülle des Warndreiecks auf dem Fahrersitz ablegen, können Sie es später auch nicht auf der Straße vergessen und das Warndreieck wird nicht zur Unfallgefahr für andere.

2. Erste Hilfe leisten

Verletzten im Rahmen Ihrer Kenntnisse und Möglichkeiten helfen. Bringen Sie diese aus dem Gefahrenbereich. Die Rechtsordnung verlangt keine perfekte ärztliche Hilfe, sondern nur eine Hilfeleistung eines durchschnittlich medizinisch gebildeten Laien (Erste Hilfe-Kurs). Eine unterlassene zumutbare Hilfeleistung kann hingegen strafbar sein (§ 323c StGB).

Hinweis: Das Absetzen eines Notrufs ist bereits Bestandteil der Leistung von Ersthilfe.

Tipp: Paragraf 35h StVZO schreibt das Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen vor. Der Inhalt von Verbandkästen muss dem Normblatt DIN 13 164 (Ausgabe Januar 2014) entsprechen. Es genügt jeder Verbandkasten, der den Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung ausreichend erfüllt. Dies ist bei Überschreitung des Verfallsdatums jedoch nicht mehr der Fall, was bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle mit 10 Euro Verwarnungsgeld belegt werden kann und überdies im Rahmen der Hauptuntersuchung einen geringen Mangel darstellt.

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3. Unfallort nicht verlassen

Entfernen Sie sich nicht unerlaubt von der Unfallstelle! Den Unfallort sollten Sie nur verlassen, wenn dies dringend geboten ist (z. B. Verletztenhilfe), ansonsten besteht das Risiko einer Strafverfolgung wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB). Sie müssen neben strafrechtlichen Konsequenzen auch mit einem Regress der Versicherung rechnen.

4. Hilfe rufen

Bei Verletzten, hohem Sachschaden, keiner Einigung, wenn Unfallgegner sich vom Unfallort unerlaubt entfernt haben oder bei Gegnern mit ausländischem Kennzeichen sowie ohne Versicherungsnachweis gilt: Rettungsdienst/ Polizei anrufen oder anrufen lassen (Tel.: 110 oder 112). Auf Autobahnen und vielen Bundes- und Landesstraßen stehen Notrufsäulen. Wenn eine Säule in der Nähe ist, benutzen Sie diese und nicht das Handy! So kann Ihr Standort genauer festgestellt werden als über Mobilfunk; die Rettungskräfte und Pannendienste wissen sofort, wo sie hinmüssen. Falls keine Notrufsäule in der Nähe ist, rufen Sie Hilfe per Telefon/Handy. Bei einem Unfall mit Verletzten wählen Sie unbedingt die 112 oder die 110! Alternativ nutzen Sie das Notrufsystem des Fahrzeugherstellers oder das für ab März 2018 neu typenzugelassene Fahrzeuge das Notrufsystem eCall.

Bei der Benachrichtigung von Rettungsdienst/ Polizei mindestens die "sechs Ws" beachten:

  • Wer erstattet die Meldung?
  • Wo ist der Unfallort?
  • Was ist passiert?
  • Wie viele Verletzte gibt es?
  • Welche Verletzungen liegen vor?
  • Warten auf Rückfragen. Ggf. ungefragt Angaben zu besonderen Gefahren machen.

5. Unfallstelle räumen

Bei nur geringfügigen Schäden den Verkehrsfluss nicht beeinträchtigen. Blockieren Sie wegen einer kleinen Beule oder eines zerbrochenen Scheinwerferglases nicht die Kreuzung, sondern fahren Sie an den Straßenrand. Es reicht aus, vorher die Stellung der Fahrzeuge auf der Fahrbahn zu fotografieren und ggf. (mit wasserfester Kreide) zu markieren.

Tipp:
Im Fahrzeug sollte sich wasserfeste Kreide befinden, z. B. im Handschuhfach oder im Verbandkasten.  Kreide gehört jedoch nicht zum vorgeschriebenen Standard-Inhalt der Verbandkästen. Fuhrparkmanager sollten das überprüfen und ggf. Kreide in das Fahrzeug legen.

6. Schaden melden - noch an Ort und Stelle

Am besten Sie rufen gemeinsam mit den Unfallbeteiligten Ihre kostenlose Versicherungshotline an. So ersparen Sie sich die schriftliche Schadenanzeige und sorgen für eine schnelle Bearbeitung. Ist dies nicht möglich, informieren Sie nach der Unfallaufnahme Ihre eigene Kfz-Haftpflichtversicherung. Ist die Verschuldensfrage noch ungeklärt ist eine unverzügliche „vorsorgliche“ Schadensmeldung empfehlenswert.  Bei verspäteter Schadensmeldung droht ein Rückgriff des Versicherers.

7. Eigene Beweissicherung - Notieren Sie die wichtigsten Daten

Wenn Sie kein Handy für Fotos von der Unfallstelle und den beteiligten Fahrzeugen dabeihaben, sollten Sie für die Schadenmeldung bei der Versicherung folgende Daten notieren:

  • Amtliches Kennzeichen des Unfallgegners.
  • Namen und Anschriften der beteiligten Fahrer.
Tipp:
Fragen Sie nach Führerschein/ Ausweispapieren des Unfallgegners.
  • Name der Versicherungsgesellschaft und Nummer des Versicherungsscheins.
Tipp:
Bei einigen ausländischen Fahrzeugen ist der Versicherungsnachweis an der Frontscheibe aufgeklebt.
  • Ort, Datum und Uhrzeit des Unfalls.
  • Namen und Anschriften von Unfallzeugen.
  • Zeichnen Sie eine Unfallskizze. Ggf. Unfallstelle von verschiedenen Standpunkten aus fotografieren (Übersichtsaufnahme, jeweils aus Richtung der Fahrzeuge mit eventuellen Bremsspuren, alle Beschädigungen am Fahrzeug/ an den Fahrzeugen). Bei den Übersichtsaufnahmen nachträglich ermessbare Punkte, wie z. B. Kanaldeckel, Lichtmasten, Verkehrszeichen, Bäume, Fahrbahnausbesserungsstellen usw. im Bildausschnitt mit ablichten. Bei Bagatellschäden Fahrzeugpositionen mit Kreide markieren und schnellstmöglich die Unfallstelle räumen.
Tipp:
Banal aber nötig - es sollte sich ein Stift im Handschufach befinden.
  • Unfallbericht erstellen: Wenn möglich, immer mit Unfallbeteiligten ein Unfallprotokoll (Formular) ausfüllen. Angaben zum Unfall, zum Fahrzeug und zur Person machen, jedoch kein Schuldanerkenntnis abgeben. Es drohen sonst mögliche Regressansprüche der eigenen Haftpflichtversicherung.
    • Verwenden Sie möglichst immer den Europäischen Unfallbericht, damit in der Hektik nichts vergessen wird. Sie erhalten den Europäischen Unfallbericht bei Ihrer Versicherung.
Tipp:
Für Auslandsfahrten gibt es mehrsprachige Unfallberichte.
  • Weiterhin sollte das Protokoll folgende Punkte enthalten:
  • die Schilderung des Unfallhergangs - Achtung: Geben Sie kein Schuldanerkenntnis ab.
  • Unterschriften von Unfallverursacher und Geschädigtem/n sowie
  • Nummer der Grünen Karte.
Hinweis:
Achten Sie bitte fortwährend auf den fließenden Verkehr!

8. Verhalten gegenüber der Polizei

Generell:

  • Angaben zur Person und zum Fahrzeug machen.
  • Bei Zweifeln über den Unfallhergang (vor allem als potenzieller Betroffener einer Ordnungswidrigkeit bzw. als potenzieller Beschuldigter einer Verkehrsstraftat) keine weiteren Angaben machen.
  • Nur bei eindeutigem Verschulden polizeiliches Verwarnungsgeld an Ort und Stelle akzeptieren.
Hinweis:
Es besteht keine Verpflichtung der Polizei zur Aufnahme von "Bagatellunfällen".

Ist die Polizei eingetroffen:

  • Bei ungeklärter Verschuldensfrage oder wenn Sie selbst den Unfall verschuldet haben: Gegenüber der Polizei nur folgende Angaben machen.
  • Personalien,
  • Angabe, dass man am Unfall beteiligt war,
  • Angaben zur Haftpflichtversicherung,
  • Personalausweis, Führerschein und Fahrzeugschein der Polizei auf Verlangen vorzeigen.
  • Name und Dienststelle der aufnehmenden Polizeibeamten notieren.
  • Wenn die Polizei Sie in Verdacht hat, dass Sie unter dem Einfluss von Drogen, Alkohol oder die Kraftfahreignung beeinträchtigenden Medikamenten ein Fahrzeug geführt haben und Maßnahmen zur Beweissicherung trifft, sollten Sie unverzüglich rechtlichen Rat einholen.
Tipp:
Wenn das Risiko einer Strafverfolgung nicht ausgeschlossen ist, sollten keine Angaben zur Sache gemacht werden, auch keine vermeintlich belanglosen. Ein Schweigen des Beschuldigten zur Sache darf im Strafverfahren und auch bei Bußgeldverfahren nicht zu dessen Nachteil verwendet werden. Soweit man eine Aussage machen will, ist dies zu einem späteren Zeitpunkt - nach entsprechender rechtlicher Beratung - jederzeit möglich.

Hinweis: Erste Hilfe in Pandemiezeiten

Zu den Auswirkungen auf die Ersten Hilfe unter Corona-Bedingungen, insbesondere bei Körperkontakt wie der Mund-zu-Mund-Beatmung, geben wir in unserem Beitrag Corona-Krise: Auswirkungen auf das Fuhrparkmanagement einen Überblick.

 

Auf Aktualität geprüft am 10.03.2021.

 

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