Tipps zum Umgang mit Ordnungswidrigkeiten im Fuhrpark

In den meisten Fuhrparks sind sowohl den Mitarbeitern individuell zugeordnete Dienstfahrzeuge als auch Poolfahrzeuge auf das Unternehmen als Halter zugelassen. Kommt es zu Verkehrsübertretungen, landet Behördenschriftverkehr meist automatisch auf dem Tisch des Fuhrparkmanagements. Dem Unternehmen als Fahrzeughalter drohen bei fehlender, unzureichender bzw. zu langsamer Mitwirkung an der Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht unerhebliche Nachteile. Im schlimmsten Fall kann für den gesamten Fuhrpark eine Fahrtenbuchauflage nach Paragraf 31a StVZO erfolgen. Daher muss das Fuhrparkmanagement Regeln für den Umgang mit behördlichen Maßnahmen im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Bußgeldverfahren aufstellen.

Inhaltsverzeichnis:

Auf einen Blick:

Um Ordnungswidrigkeiten (und Straftaten) im Verkehr feststellen zu können, müssen Unternehmen die Fahrzeugnutzung und Geschäftsfahrten dokumentieren. Vor Zustellung des Bußgeldbescheids versendet die Bußgeldstelle einen Anhörungsbogen, in welchem die Art des Verstoßes, Kennzeichen, Ort und Zeit sowie die Folgen des Verstoßes festgehalten sind.
Im Sinne der Mitwirkungsobliegenheit sollte das Fuhrparkmanagement den Anhörungsbogen umgehend beantworten und fristgerecht zurücksenden. Eine Aushändigung des Bogens an den betroffenen Fahrer zur Erledigung ist nicht empfehlenswert. Aus dem Bußgeldverfahren können weitere Maßnahmen, beispielsweise eine häufigere Führerscheinkontrolle, resultieren.

Unternehmen müssen Geschäftsfahrten dokumentieren

Bei Verkehrszuwiderhandlungen mit einem betrieblich genutzten Fahrzeug haben Unternehmen erhöhte Mitwirkungsobliegenheiten. Es fällt daher bei Firmenfahrzeugen in den Verantwortungsbereich der Geschäftsleitung, dass im Falle einer Verkehrsordnungswidrigkeit oder -straftat festgestellt werden kann, welche Person zu dem fraglichen Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Da sich dies bei Fuhrparks regelmäßig nicht auf Basis persönlicher Erinnerungen beantworten lässt, müssen Unternehmen neben der Fahrzeugnutzung auch Geschäftsfahrten entsprechend dokumentieren (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2014, Az. 14 K 1125/14).

Vor dem Bußgeldbescheid kommt der Anhörungsbogen

Bevor ein Bußgeldbescheid erlassen wird, erhält der betroffene Halter Gelegenheit zur Stellungnahme. Zu diesem Zweck versendet die Bußgeldstelle einen Anhörungsbogen. Aus diesem ergeben sich in der Regel die Umstände der Ordnungswidrigkeit, d. h. also die Art des Verstoßes (z. B. ein Geschwindigkeitsverstoß). Auch das Datum mit Uhrzeit sowie das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs können dem Anhörungsbogen entnommen werden. Bei Geschwindigkeitsverstößen ist häufig auch noch ein meist unscharfes „Blitzerfoto“ beigefügt, welches das Fahrzeug mit amtlichem Kennzeichen sowie dem vergrößerten Ausschnitt mit dem Gesicht des Fahrers zeigt.

Der Anhörungsbogen erhält außerdem Informationen über die möglichen Folgen des bußgeldbewehrten Verstoßes. Wenn neben einem Bußgeld ggf. zusätzlich ein Regelfahrverbot droht, kann dies auch bereits dem Anhörungsbogen entnommen werden. 

Pflichtangaben im Anhörungsbogen sind die Angaben zur Person des Halters – also die Angaben zum Unternehmen. Zu der Sache müssen keine Angaben erfolgen, denn niemand muss sich selbst belasten.
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Wie sollte mit Anhörungsbögen umgegangen werden?

Das Unternehmen als Fahrzeughalter sollte den Anhörungsbogen direkt beantworten, um seiner Mitwirkungsobliegenheit nachzukommen. Für den zuständigen Fuhrparkmanager lässt sich dies recht einfach und zügig erledigen. Zunächst ist das aus dem Anhörungsbogen ersichtliche Fahrzeug individuell über das Fahrzeugkennzeichen dem einzelnen Dienstwagenberechtigten zuzuordnen. Dem Fuhrparkmanager wird es daher in den meisten Fällen schon anhand der Daten aus den (ggf. elektronischen) Fahrerakten ohne weiteres möglich sein, hier eine eindeutige Zuordnung des betreffenden Fahrzeugs zu einem einzelnen Fahrer oder –  wie bei Poolfahrzeugen – zu einem Kreis von berechtigten Fahrern vornehmen zu können. Ein Fahrtenbuch kann näheren Aufschluss darüber geben, wer das Fahrzeug zu welchem Zeitpunkt benutzt hat. Insoweit sollte die Zuordnung des Fahrzeugs zu einem einzelnen Fahrer grundsätzlich keine besonderen Schwierigkeiten bereiten.

Der Fuhrparkverantwortliche sollte den Anhörungsbogen nun nicht an den betroffenen Fahrer weiterleiten, um ihm die weitere Antwort zu überlassen. Stattdessen sollte er den Bogen mit den Angaben zur Person des von ihm identifizierten Fahrers oder des in Frage kommenden Nutzerkreises umgehend (fristgerecht) an die Verkehrsbehörde zurücksenden. Wichtig ist ein Nachweis der Mitwirkung: die Rücksendung per Telefax (Sendebeleg) reicht ebenso wie die Beantwortung online über eine spezielle Behördenwebseite (mit Zugangsdaten in der Anhörung und elektronischer Quittung für die Beantwortung). Die Behörde wird alle weiteren Maßnahmen nunmehr direkt gegen den betroffenen verantwortlichen Fahrer richten. Mit diesem Vorgehen lässt sich in den meisten Fällen eine Fahrtenbuchauflage für Unternehmensfahrzeuge oder den Unternehmensfuhrpark vermeiden.

Welche Konsequenzen ergeben sich für die Führerscheinkontrolle?

Aus Bußgeldverfahren gegen einzelne Dienstwagennutzer können sich konkrete Anhaltspunkte für weitere Maßnahmen des Fuhrparkmanagements ergeben. Bei auffällig gewordenen Fahrern oder bei Fahrern mit einem drohenden Fahrverbot sollte das Intervall für Führerscheinkontrollen reduziert werden. Nur so kann das Fuhrparkmanagement sichergehen, dass alle Fahrer über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen.

Auf Aktualität geprüft am 19.02.2021

 

 



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