Warum muss eine Führerscheinkontrolle im Fuhrpark erfolgen?

Die Führerscheinkontrolle im Fuhrpark gehört zu den zentralen Pflichten der Halterverantwortung im Fuhrpark. Eine gesetzliche Regelung dazu gibt es jedoch nicht. Was der Fahrzeughalter im Rahmen der Fahrzeugüberlassung an Dritte zur Führerscheinkontrolle zu organisieren und zu veranlassen hat, ist nirgendwo geregelt. Damit fehlt es an einer „positiven“ Rechtsregelung zur Führerscheinkontrolle. 

Die Verpflichtung zur Führerscheinkontrolle im Fuhrpark ergibt sich allerdings aus einer „negativen“ Regelung, die bei Nichteinhaltung zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann: Will sich der Halter nicht selbst nach Paragraf 21 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen, dann darf er niemanden ans Steuer lassen, der keine Fahrerlaubnis besitzt oder der gerade ein Fahrverbot verbüßt. 

Persönliche Haftung des Halters bei fehlender Fahrerlaubnis

Der Fahrzeughalter und damit der Fuhrparkverantwortliche ist zur Führerscheinkontrolle verpflichtet, da er persönlich strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er jemanden ein Fahrzeug überlässt, der entweder nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt oder der gerade ein Fahrverbot verbüßt.Hammer.png Das ergibt sich aus dem Straftatbestand des Paragraf 21 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.1, Abs.2 Nr.3 StVG. Danach haftet der Fahrzeughalter (bzw. der Halterverantwortliche im Fuhrpark) strafrechtlich persönlich, wenn er es anordnet oder zulässt, dass jemand ein Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht (oder nicht mehr) besitzt oder dem das Führen eines Kraftfahrzeugs nach Paragraf 44 StGB oder nach Paragraf 25 StVG durch ein Fahrverbot zeitweise untersagt ist. Bei Verstößen droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit immerhin eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. 

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Wer ist der Halter eines Fahrzeugs?

Mensch_unwissend.pngHalter eines Fahrzeugs ist nach der allgemeinen Definition der Rechtsprechung, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die entsprechende Verfügungsgewalt hierüber besitzt. Die Strafvorschrift des Paragraf 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG bezieht sich damit auf die tatsächliche Rechtsstellung, nicht darauf, wer im Fahrzeugregister und in den Fahrzeugpapieren als Halter eingetragen ist. Letzteres ist nur regelmäßig ein wichtiges Indiz für die tatsächliche Lage. Demnach ist diejenige Person Halter eines Fahrzeugs, die tatsächlich über die Fahrzeugbenutzung verfügen kann - d.h. Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmt. Damit steht regelmäßig das Unternehmen in der Halterverantwortung, welches das Fahrzeug angeschafft hat und den Fuhrpark unterhält. Halterverantwortlich ist damit primär die Geschäftsleitung des Unternehmens. Wer sich als Geschäftsführer oder Vorstand nicht selbst um jedes einzelne Fahrzeug und die Fahrer kümmern kann, sollte die mit der Halterhaftung verbundene Pflicht zur Führerscheinkontrolle auf (unternehmensinterne oder -externe) zuverlässige und sachkundige Dritte übertragen.

 

Auf Aktualität geprüft am 15.12.2020.

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