Mindestens einmal im Jahr müssen die Pool- und Dienstfahrzeuge, welche als Arbeitsmittel gelten und vom Arbeitgeber bereitgestellt werden, auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden. Dies ist von der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) so vorgeschrieben und die einzelnen Prüfpunkte für Sachkundige, die diese Prüfung durchführen, sind genauestens definiert - nämlich in Paragraf 57 der DGUV-Vorschrift 70 und der DGUV-Vorschrift 314-003. Die Betriebssicherheit wird auch bei jeder Fahrerunterweisung angesprochen – denn sofern das betrieblich genutzte Fahrzeug nicht betriebssicher ist, dürfen Sie es nicht bewegen. Was versteht man unter betriebssicher?
Arbeitssicher und verkehrssicher gleich betriebssicher
Liegt ein mängelfreies Ergebnis einer Sachverständigenprüfung vor, gilt das Arbeitsmittel als betriebssicher. Das bedeutet, dass es arbeits- sowie verkehrssicher ist. Was verbirgt sich hinter den beiden Begriffen arbeits- und verkehrssicher mit dem Fokus auf Fahrzeuge?
Arbeitssicher
Im Arbeitsschutzgesetz, kurz ArbSchuG, steht, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Sowohl der Arbeitgeber als auch die Beschäftigten haben diverse Pflichten zum Zwecke der Arbeitssicherheit zu erfüllen.
Der Arbeitsschutz beinhaltet eine ausreichende Unterweisung der Mitarbeiter während ihrer Arbeitszeit, bezogen auf deren Aufgabenbereich. Mitarbeiter müssen bei ihrer Einstellung, Veränderungen des Tätigkeitsbereiches sowie bei der Einführung neuer Arbeitsmittel eine entsprechende Unterweisung bekommen (§ 12 ArbSchuG). Im Zusammenhang mit Firmenfahrzeugen bedeutet dies, dass die Angestellten eine Fahrerunterweisung durch den Arbeitgeber erhalten müssen.
Begriffsbestimmung
Der Begriff Arbeitssicherheit wird teilweise synonym zu Arbeitsschutz verwendet. In der Regel ist darunter jedoch das Ziel zu verstehen. Der Arbeitsschutz hingegen als Weg, also als die Aufgaben und Maßnahmen, die zu erfüllen sind, um die Arbeitssicherheit zu gewährleisten. Kommt der Arbeitgeber dem Arbeitsschutz nicht nach, drohen je nach Vergehen Bußgelder zwischen 200 und 25.000 Euro.
Neben der Fahrerunterweisung zählen zu den Arbeitsschutzmaßnahmen auch die arbeitsmedizinische Vorsorge, die Arbeitshygiene, die Arbeitsorganisation und die Sicherheitstechnik. Während der Fahrerunterweisung wird darauf hingewiesen, dass Mitarbeiter vor Fahrtantritt das Firmenfahrzeug u.a. auf Schäden überprüfen müssen. Wird beispielsweise festgestellt, dass ein Reifen platt ist, ist eine sichere Fahrt nicht mehr gewährleistet. Der Mitarbeiter hat diesen Schaden umgehend dem Fuhrparkverantwortlichen mitzuteilen, damit dieser Schritte einleiten kann, um das Fahrzeug wieder in einen arbeits-, verkehrs- und damit schließlich betriebssicheren Zustand zu versetzen.
Was ein Mitarbeiter unter anderem vor Fahrtantritt prüfen muss, haben wir im Beitrag zum DGUV Grundsatz zur Prüfung von Fahrzeugen zusammengefasst.
Verkehrssicher
Um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, dürfen nur verkehrssichere Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen. Zudem sind Halter und Fahrer gleichermaßen für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs verantwortlich. In der Straßenverkehrsordnung steht, die sonstigen Pflichten von Fahrzeugführenden betreffend:
„Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.“ (§ 23 StVO)
Feststellung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs
Der DGUV Grundsatz 314-002 gibt Fahrern detailliert Hinweise zur Feststellung des betriebssicheren Zustands. Unter anderem wird dort aufgelistet, was eine ordentliche Kontrolle umfasst, also welche Punkte der Fahrer vor Fahrtantritt zu prüfen hat. Als Kontrolle bezeichnet die DGUV in diesem Zusammenhang die äußerliche Überprüfung und Funktionskontrolle durch das Fahrpersonal. Darunter fallen neben den lichttechnischen Einrichtungen sowie den Reifen und der Bremsanlage auch das Zubehör wie Warndreieck und der Verbandkasten. Mittels einer Musterprüfliste von der DGUV (Auszug aus DGUV Grundsatz 314-002 Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal, S. 20f) kann man sich die Arbeit erleichtern und sichergehen, dass man keinen Prüfpunkt vergisst:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
In der Betriebssicherheitsverordnung finden sich weitere Punkte über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. .
Sind alle Prüfpunkte abgehakt und liegen keine Schäden vor, ist das Arbeitsmittel arbeits-, verkehrs- und somit betriebssicher und darf bewegt werden. Sofern dem nicht so ist, muss dies dem Arbeitgeber bzw. Fuhrparkverantwortlichen umgehend mitgeteilt werden und das Fahrzeug darf so lange, bis die Betriebssicherheit wiederhergestellt ist, nicht bewegt werden.