Verlust der Fahrerlaubnis: Pflichten des Fuhrparkmanagements

Bei der strafgerichtlichen Ahndung von Verkehrsstraftaten wird häufig zusätzlich zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe nach Paragraf 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen, wenn sich aus der Schwere der Tat die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. In Betracht kommende Tatbestände sind hier u. a.:

  • die Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB),
  • das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) bei Unfällen mit erheblichem Personen- oder Sachschaden
  • Vollrauschtaten (§ 323a StGB).

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kann aber nach Paragraf 3 StVG durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde erfolgen, wenn sich jemand anderweitig als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.

Es kommt also bei einem Fahrerlaubnisentzug zu einem Erlöschen der Fahrerlaubnis. Anders als beim Fahrverbot (§ 44 StGB, § 25 StVG). Hier wird dem Fahrerlaubnisinhaber nur für eine bestimmte Dauer verboten, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Ein Entzug der Fahrerlaubnis wirkt sich auch auf eine ausländische Fahrerlaubnis aus: in diesem Fall erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet.

Auf einen Blick:

Der Verlust der Fahrerlaubnis bedeutet das Erlöschen derselben. Es ist möglich, dass nur eine Fahrerlaubnis (z. B. für Klasse B) betroffen ist oder aber alle. Werden Fahrzeuge dienstlich genutzt, ist der Verlust der Fahrerlaubnis dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Ohne Fahrerlaubnis dürfen weder Dienst- noch Poolfahrzeug genutzt werden, sonst macht sich der Fahrzeughalter strafbar. Bei Dienstwagenfahrern kann der Verlust der Fahrerlaubnis zum Widerruf der Überlassung des Dienstwagens führen. Der Dienstwagenüberlassungsvertrag sollte eine Widerrufklausel beinhalten, um ggf. ebenfalls die Privatnutzung zu widerrufen.

Verlust der Fahrerlaubnis – Mitwirkungspflichten des Dienstwagennutzers?

Wenn ein Mitarbeiter mit Dienstwagenberechtigung seine Fahrerlaubnis verliert, muss er das üblicherweise dem Arbeitgeber unverzüglich anzeigen – vorausgesetzt, es findet sich im Dienstwagenüberlassungsvertrag und/oder der Dienstwagenordnung (Car Policy) eine entsprechende arbeitsrechtlich relevante Verpflichtung dazu.

In den meisten Dienstwagenüberlassungsverträgen stellt die Entziehung der Fahrerlaubnis zugleich einen sog. sachlichen Widerrufsgrund dar. Dieser berechtigt den Arbeitgeber dazu, die Überlassung eines auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens jedenfalls für die Zukunft zu widerrufen. Es versteht sich praktisch von selbst, dass in den Fällen der Fahrerlaubnisentziehung auch keine Poolfahrzeuge mehr genutzt werden dürfen. Erlangt das Fuhrparkmanagement Kenntnis von der Fahrerlaubnisentziehung, darf es unter keinen Umständen mehr Fahrzeuge an den Dienstwagennutzer herausgeben; andernfalls droht eine Strafbarkeit nach Paragraf 21 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (in Form des Zulassens); mehr dazu hier.

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Fahrerlaubnisentziehung als Widerrufsvorbehalt 

Bei rein dienstlich genutzten Fahrzeugen sind der Widerruf der Fahrzeugüberlassung und die Einziehung des Fahrzeugs im Fall einer Fahrerlaubnisentziehung weitgehend unproblematisch. Bei Dienstwagen mit Möglichkeit der Privatnutzung ist die Ausübung entsprechender Widerrufsvorbehalte nicht ganz so unproblematisch, wie es auf den ersten Blick erscheinen mag: Da die Privatnutzung als Sachbezug zugleich Gehaltsbestandteil ist und der Arbeitgeber diesen Sachbezug gewähren muss, solange er auch Lohn zahlen muss, bedeutet der Widerruf der Privatnutzung praktisch nichts anderes als eine Kürzung des Arbeitsentgelts.

Um die Privatnutzung tatsächlich einseitig widerrufen zu können, muss der Arbeitgeber im Dienstwagenüberlassungsvertrag zunächst einmal einen Widerrufsvorbehalt vereinbart haben. Eine entsprechende formularmäßige Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts gehört deswegen in jeden Dienstwagenüberlassungsvertrag.

Diese Widerrufsklausel muss dem Kontrollmaßstab für allgemeine Geschäftsbedingungen nach Paragrafen 305 ff. BGB standhalten. Dabei ist stets erforderlich, dass für die Ausübung des Widerrufsvorbehalts ein entsprechender sachlicher Grund besteht. Auch wenn das überraschen mag: die Frage, ob die Vereinbarung der Fahrerlaubnisentziehung als sachlicher Widerrufsgrund möglich ist, wurde bislang nicht höchstrichterlich entschieden.

Reaktionsmöglichkeiten des Fuhrparkmanagements

Nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung über den Verlust der Fahrerlaubnis muss das Fuhrparkmanagement über die Einziehung des Dienstwagens entscheiden. Da für das Fuhrparkmanagement ein eigenes Strafbarkeitsrisiko besteht, einem Mitarbeiter ohne Fahrerlaubnis den Dienstwagen zu belassen, ist ein zügiges und konsequentes Vorgehen bei der Einziehung des Dienstwagens erforderlich.

Regelmäßig erfolgt eine interne Mitteilung über die Fahrerlaubnisentziehung an die Personalabteilung, die dann ihrerseits entsprechende arbeitsrechtlich relevante Einziehungsmaßnahmen veranlassen muss (siehe oben). Denn in den aller wenigsten Fällen hat das Fuhrparkmanagement entsprechende personalrechtliche Entscheidungsbefugnisse.

Praktisch sieht das Vorgehen dann so aus, dass der dienstwagenberechtigte Mitarbeiter eine Mitteilung der Personalabteilung bzw. des personalrechtlichen Vorgesetzten (oder der Geschäftsleitung selbst) über den Widerruf der Dienstwagenüberlassung erhält und gleichzeitig dazu aufgefordert wird, das Dienstfahrzeug unverzüglich beim Fuhrparkmanagement abzugeben.

Auf Aktualität geprüft am 09.09.2020

 

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