Was ist bei der Kontrolle ausländischer Führerscheine zu beachten?

Die unzureichende Kontrolle ausländischer Führerscheine kann die gleichen Konsequenzen nach sich ziehen wie Versäumnisse bei der Kontrolle deutscher Führerscheine. Die Benutzung eines Auslandsführerscheins in Deutschland, dessen Geltungsdauer nach dem Recht des erteilenden Staates oder nach den deutschen Bestimmungen bereits abgelaufen ist, kann hierzulande als Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft werden. Das strafrechtliche Haftungsrisiko des Halterverantwortlichen im Fuhrpark nach Paragraf 21 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.1, Abs. 2 Nr. 3 StVG besteht also grundsätzlich auch bei der halbherzigen Kontrolle ausländischer Führerscheine. Es bestehen insoweit strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Halterverantwortlichen im Fuhrpark: Die ausländische Fahrerlaubnis ist daher durch einen gültigen nationalen oder internationalen Führerschein nachzuweisen. Speziell bei ausländischen Fahrerlaubnissen muss sich der Halter bzw. der Halterverantwortliche deshalb vergewissern, ob der Auslandsführerschein in Deutschland gültig ist und für welche Fahrzeugklassen die Fahrerlaubnis gilt.

Inhaltsverzeichnis:

Auf einen Blick:

Werden ausländische Führerscheinkontrolle unzureichend kontrolliert, drohen die gleichen Konsequenzen wie bei einer unzureichenden Kontrolle inländischer Führerscheine. Ausländische Führerscheine behalten auch für den Aufenthalt in Deutschland ihre Gültigkeit und berechtigen zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf deutschen Straßen. Außerhalb der EU- sowie den EWR-Mitgliedsstaaten wird in der Regel zusätzlich ein internationaler Führerschein benötigt, der nur gemeinsam mit dem nationalen Führerschein gültig ist. Verlegt ein Fahrer seinen Wohnsitz für mindestens 185 Tage nach Deutschland, ist sein ausländischer Führerschein (EU oder EWR) bis zum Ablauf gültig. Fahrer außerhalb der EU oder dem EWR-Raum benötigen spätestens nach sechs Monaten eine deutsche Fahrerlaubnis – Ausnahmen sind jedoch möglich. Abgelaufene Fahrerlaubnisklassen, beispielsweise für C- und D-Klassen, sind im Inland für maximal sechs Monate gültig.

Seit dem Brexit wird der britische Führerschein gleich einem Führerschein aus einem Drittland behandelt – zumindest so lange, bis es ein neues Abkommen zwischen EU und Großbritannien gibt.

Vorübergehender Aufenthalt in Deutschland

Geschäftsreisende oder nach Deutschland entsandte Mitarbeiter internationaler Unternehmen („Expatriates“) können ihre gültigen ausländischen Führerscheine bei vorübergehenden Aufenthalten in Deutschland ohne weiteres nutzen. Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen deshalb für den Zeitraum ihres begrenzten Aufenthaltes im Umfang ihrer ausländischen Berechtigung im (deutschen) Inland Kraftfahrzeuge führen. Der nationale Führerschein gilt für die Kraftfahrzeugklassen im ausgestellten Umfang, wobei auch die eingetragenen Auflagen und Beschränkungen zur Fahrerlaubnis (z. B. Tragen einer Sehhilfe) in Deutschland zu beachten sind. Ein ausländischer Führerschein wird daher, solange er selbst gültig ist, ohne zeitliche Begrenzung in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.

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Bei Führerscheinen aus EU- oder EWR-Mitgliedstaaten wird dabei keine amtliche oder beglaubigte Übersetzung des Führerscheins benötigt. Bei nationalen Führerscheinen, die in Staaten außerhalb der EU- und der EWR-Mitgliedstaaten ausgestellt worden sind, wird zusätzlich ein Internationaler Führerschein benötigt. Wenn der Nationalführerschein nicht in deutscher Sprache abgefasst ist oder wenn er nicht Anhang 6 des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr von 1968 entspricht, ist außerdem eine deutschsprachige Übersetzung des Führerscheins erforderlich.

Wohnsitzverlegung nach Deutschland

Anders verhält es sich bei einer Wohnsitzverlegung nach Deutschland. Hier stellt sich die Frage, ob und wann eine ausländische Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben ist. Die Antwort auf diese Frage wirkt sich deshalb auch auf die Kontrolle ausländischer Führerscheine im Fuhrpark aus.

Verlegt der Inhaber einer ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, d. h. mit Führerschein aus Staaten der Europäischen Union (EU) oder aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen), seinen ordentlichen Wohnsitz nach Deutschland, wohnt hier also mindestens 185 Tage im Jahr, berechtigt die nationale EU- oder EWR-Fahrerlaubnis grundsätzlich bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hier gilt für die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen die Regelung in Paragraf 28 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Führerscheine aus EU- oder EWR-Mitgliedstaaten werden in Deutschland unbeschränkt anerkannt und müssen deshalb, selbst bei Wohnsitzbegründung in Deutschland, nicht umgeschrieben werden.

Bei Führerscheinen aus Staaten außerhalb der EU- oder des EWR wird nach Ablauf von sechs Monaten eine deutsche Fahrerlaubnis benötigt – es sei denn, dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Frist ausnahmsweise verlängert hat. Diese kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monaten verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten (vgl. im Einzelnen § 29 Abs. 1 FeV).

Zu beachten ist, dass „Berufspendler“ keinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründen; hierunter fallen Inhaber ausländischer nationaler Führerscheine oder internationaler Führerscheine mit Wohnsitz im Ausland, die wegen eines in Deutschland bestehenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses am Arbeitsort Kraftfahrzeuge führen, aber regelmäßig an den ausländischen Wohnsitz zurückkehren.

Einschränkungen sind grundsätzlich bei Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E (Lkw) oder D, D1, DE, D1E (Bus) zu beachten: diese Fahrerlaubnisse gelten nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, selbst wenn der Auslandsführerschein im Heimatstaat für einen längeren Zeitraum erteilt wurde. Daher kann es vorkommen, dass gleichzeitig mit der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes nach Deutschland eine ausländische Fahrerlaubnis nicht mehr gültig ist; hier darf man nur noch sechs Monate im Inland fahren und muss sich rechtzeitig um eine Verlängerung kümmern. In diesem Fall ist eine deutsche Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse zu beantragen. In Ausnahmefällen kann die Fahrerlaubnisbehörde die Frist auf Antrag um bis zu sechs Monate verlängern, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der ordentliche Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate in Deutschland bestehen wird.

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Eine gültige ausländische Fahrerlaubnis kann (mit Ausnahme einer ausländischen Erlaubnis für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen und ähnliches) nach Wohnsitznahme in Deutschland auch ohne besonderen Anlass jederzeit in eine deutsche Fahrerlaubnis „umgetauscht“ werden. In diesem Fall wird der ausländische Führerschein einbehalten und an die ihn ausstellende Stelle zurückgesandt oder von der Fahrerlaubnisbehörde in Verwahrung genommen. 

Keine Fahrberechtigung trotz ausländischem Führerschein? - Fallgruppen

Ein ausländischer Führerschein berechtigt dann nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland, wenn

  • die Gültigkeitsdauer des ausländischen Führerscheins abgelaufen ist;
  • es sich um einen nur vorläufig ausgestellten Führerschein handelt wie z. B. einen Lernführerschein;
  • das für die betreffende Fahrzeugklasse in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht wird;
  • aus dem ausländischen Führerschein hervorgeht, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung bzw. des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im deutschen Inland hatte. Dies ist insbesondere für formal ungültige Führerscheine im Rahmen des sog. „Führerschein-Tourismus“ relevant, bei dem als Ersatz für eine hierzulande entzogene Fahrerlaubnis im EU-Ausland ein neuer Führerschein ausgestellt wurde, obwohl die nötige Aufenthaltsdauer von mindestens 185 Tagen nicht erfüllt wird. (Es bestehen Ausnahmen für Studierende oder Schüler, die ihre Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben);
  • die dem Auslandsführerschein zu Grunde liegende Fahrerlaubnis nicht mehr besteht (z. B. bei Entziehung der Fahrerlaubnis im Ausstellerstaat);
  • die ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland sofort vollziehbar bzw. bestandskräftig von einer deutschen Verwaltungsbehörde entzogen worden ist;
  • die ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland vorläufig oder rechtskräftig von einem deutschen Gericht entzogen worden ist oder die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil der Fahrerlaubnisinhaber zwischenzeitlich auf sie verzichtet hat;
  • aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf (z. B. bei Sperren für die Fahrerlaubniserteilung);
  • in Deutschland, im Ausstellerstaat der Fahrerlaubnis oder in dem Staat des ordentlichen Wohnsitzes ein Fahrverbot besteht oder wenn der Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist;
  • ein prüfungsfreier Umtausch des Führerscheins aus einem Drittstaat in eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis erfolgt ist, sofern der Drittstaat nicht in Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt ist oder wenn der Umtausch auf Grund eines gefälschten Drittstaaten-Führerscheins erfolgte.

Für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis gilt insoweit die Auflistung in Paragraf 28 Abs. 4 FeV; für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse aus anderen Staaten gilt die Auflistung in Paragraf 29 Abs. 3 FeV.

Internationale Führerscheine

Ein Internationaler Führerschein nach dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 gilt stets nur in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein. Der internationale Führerschein reicht also alleine nicht als Nachweis einer vorhandenen Auslandsfahrerlaubnis aus. Er ist immer zusammen mit dem nationalen Führerschein vorzulegen. Benötigt wird er als Zusatzdokument vor allem bei Führerscheinen aus Staaten außerhalb der EU- oder des EWR.

Praktische Hilfen

Bei der Kontrolle ausländischer Fahrerlaubnisse ist sorgfältig vorzugehen. Da es für die Prüfung der allgemeinen (Echtheits-) Merkmale des ausländischen Führerscheins meist an geeignetem Vergleichsmaterial fehlt, sind für die tägliche Praxis die Muster des Kraftfahrtbundesamtes oder das auch als Online-Version erschienene Loseblattwerk von Kirchner „Führerscheine der Welt“ hilfreich.

Besonderheiten der Führerscheinkontrolle durch den BREXIT

Auswirkungen auf die Führerscheinkontrolle ergeben sich auch durch den sogenannten BREXIT, d. h. den Austritt des Vereinigten Königreichs (engl. United Kingdom, UK) aus der Europäischen Union (EU) zum 31. Januar 2020. Mit Ende der Übergangsphase zum 31.12.2020 wird das UK nicht mehr als EU-Mitgliedstaat behandelt.

Die EU-Kommission hat entschieden, dass das Austrittsabkommen vorläufig bis zum 28. Februar 2021 angewendet werden soll, bis das EU-Parlament zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist derzeit noch offen. Auf den Webseiten der EU war zu vernehmen, dass die Übergangsphase bis zum 30. April 2021 verlängert wurde. Das bedeutet, das im Vereinigten Königreich ausgestellte Führerscheine in der EU nur noch bis zum 31.12.2020 gültig waren. Ab dem 01.01.2021 muss man sich wegen der „neuen“ Vorschriften für Führerscheine an die zuständigen nationalen Behörden wenden.

Solange es keine Gegenseitigkeitsvereinbarung zwischen der EU und dem UK oder zwischen Deutschland und dem UK über die wechselseitige Anerkennung und Umschreibung der Führerscheine ab 01.01.2021 gibt, gilt für UK-Führerscheine derzeit nichts anderes als für Führerscheine aus Drittlandstaaten außerhalb der EU (ohne Umtausch-Regelungen in Anlage 11 zur deutschen FEV). Bislang laufen die Verhandlungen auf EU-Ebene und auf deutscher Ebene noch; eine Vereinbarung wurde noch nicht erzielt. Gegenwärtig erfolgen Umschreibungen von UK-Führerscheinen in deutsche Führerscheine bei den deutschen Straßenverkehrsbehörden aber noch prüfungsfrei.

 Auf Aktualität geprüft am 10.03.2021

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