Stellt ein Unternehmen seinen Mitarbeitern ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, begegnet man oft auch dem Begriff der Halterhaftung. Denn mit der Überlassung des Firmenwagens ergeben sich für das Unternehmen und seinen Fuhrpark verschiedene Pflichten. Die Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Halterhaftung im Überblick:
Inhaltsverzeichnis:
- Was versteht man unter Halterhaftung und Halterverantwortung?
- Wann gilt die Halterhaftung?
- Welche Pflichten fallen unter die Halterhaftung?
- Wie kann die Halterhaftung im Fuhrpark delegiert werden?
- Welche Konsequenzen hat die Nichteinhaltung der Halterhaftung und deren Pflichten?
Auf einen Blick
- Halterverantwortung: Dies bezeichnet die allgemeine Verantwortung des Fahrzeughalters für die Einhaltung der rechtlichen Pflichten, die sich aus der Überlassung eines Fahrzeugs an Mitarbeiter ergeben. Diese Verantwortung kann vom Arbeitgeber an eine andere Person delegiert werden.
- Halterhaftung: Die Halterhaftung ist ein Teil der Halterverantwortung und bezieht sich auf die Verantwortung des Halters für die Einhaltung der Pflichten, die mit der Übergabe eines Fahrzeugs einhergehen. Dazu gehört beispielsweise die Kontrolle der Führerscheine.
- Fahrzeughalter: Der Fahrzeughalter ist die Person, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat oder die entsprechende Verfügungsgewalt darüber besitzt.
Was versteht man unter Halterhaftung und Halterverantwortung?
Die Halterverantwortung bezeichnet die generelle Verantwortung des Fahrzeughalters für die Einhaltung der rechtlichen Pflichten, die sich aus der Fahrzeugüberlassung ergeben. Diese Verantwortung liegt in erster Linie bei der Geschäftsführung des Unternehmens.
Ein Teilbereich der Halterverantwortung ist die Halterhaftung. Um den Begriff genauer zu definieren, lohnt sich ein Blick ins Straßenverkehrsgesetz (StVG). In Paragraf 7 Abs. 1 StVG wird auf die sogenannte Gefährdungshaftung eingegangen:
„(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs ist also Gegenstand der Gefährdungshaftung. Der Halter haftet demnach für Schäden an Körper und Gesundheit von Menschen oder für Sachschäden.
Wer aber ist der Halter des Fahrzeugs? Der Halter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch oder die entsprechende Verfügungsgewalt darüber hat. Die Verfügungs- bzw. Entscheidungsgewalt spielt hier eine entscheidende Rolle, wie ein Urteil des Oberlandesgericht Köln zeigt (OLG Köln, Beschluss vom 08.10.1993 – Ss 414 / 93):
„Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und wer diejenige Verfügungsgewalt darüber besitzt/ die ein solcher Gebrauch voraussetzt […] Für eigene Rechnung wird das Fahrzeug von demjenigen gebraucht, der die Nutzungen aus dessen Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet. Die erforderliche Verfügungsgewalt besitzt, wer als Fahreugbenutzer Anlaß, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann […] Die Haltereigenschaft ist demnach weniger ein rechtliches als vielmehr ein wirtschaftliches Verhältnis“
Ebenso ist das Unternehmen Halter, wenn die Kosten durch die Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer getragen werden oder das Fahrzeug auf den Mitarbeiter zugelassen ist.
Entscheidendes Kriterium für die Definition des Halters ist die Verfügungsgewalt. Derjenige, der über Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten entscheiden kann und darf, ist Halter des Fahrzeugs.
Wann gilt die Halterhaftung?
Überlässt das Unternehmen seinen Mitarbeitern einen Dienstwagen, bestimmt der Arbeitgeber Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten. Schließlich wird das Dienstfahrzeug zur Erfüllung der im Arbeitsvertrag festgehaltenen Aufgaben genutzt. Somit sind Anlass und Ziel eindeutig definiert. Die Zeit der Fahrten wird durch die Arbeitszeit bestimmt und die Möglichkeit der privaten Nutzung ist im Dienstwagenüberlassungsvertrag geregelt. Die Pflichten für den Dienstwagenfahrer, die sich aus der Überlassung ergeben, regelt ebenfalls der Überlassungsvertrag.
In diesen Fällen greift die sog. Halterhaftung, denn der Arbeitgeber ist Halter des Fahrzeugs.
Welche Pflichten fallen unter die Halterhaftung?
Die Halterpflichten, die sich aus der Dienstwagenüberlassung ergeben, beruhen u. a. auf dem Straßenverkehrsgesetz, dem Arbeitsschutzgesetz und den Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.
Diese Halterpflichten sind zu berücksichtigen:
Führerscheinkontrolle |
Wer dem Mitarbeiter ein Fahrzeug überlasst, ist dazu verpflichtet, regelmäßig zu überprüfen, ob dieser im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Mehr zur Führerscheinkontrolle: Automatisierte Führerscheinkontrolle mit LapID |
Fahrerunterweisung |
Jeder Mitarbeiter mit Zugriff auf ein Fahrzeug ist im Umgang mit diesem zu unterweisen. Die Fahrerunterweisung orientiert sich an der Gefährdungsbeurteilung und unterscheidet sich bspw. nach Fahrzeugtyp. Mehr zur Fahrerunterweisung: Fuhrpark-Unterweisungen via E-Learning mit LapID |
Fahrzeugprüfung |
Da das Fahrzeug als Arbeitsmittel eingesetzt wird, ist dieses regelmäßig auf den betriebssicheren Zustand zu überprüfen. Diese Kontrolle erfolgt jährlich im Rahmen der Fahrzeugprüfung nach UVV. Mehr zur Fahrzeugprüfung: Digitales Termin- und Dokumentenmanagement für UVV-Prüfungen von LapID |
Abbildung: Halterpflichten im Fuhrpark (eigene Darstellung)
Darüber hinaus hat der Fahrzeughalter noch weitere Pflichten, wie z. B. die Versicherungspflicht, Steuerpflicht und Mitteilungspflicht. Ebenso muss der Fahrzeughalter sicherstellen, dass das Fahrzeug im Besitz einer gültigen Betriebserlaubnis und in einem verkehrssicheren Zustand ist.
Wie kann die Halterhaftung im Fuhrpark delegiert werden?
Halter des Fahrzeugs ist primär die Person, die über den Betrieb des Fahrzeugs Nutzen gewinnt. Dies ist i. d. R. die Geschäftsführung des Unternehmens. Obwohl die Geschäftsführung zunächst als Halter eingetragen ist, ist meistens jedoch das Fuhrparkmanagement im Unternehmen für den Furhpark verantwortlich.
. Die Geschäftsführung kann die Pflichten, die sich aus der Halterhaftung ergeben an eine dritte Person im Unternehmen übertragen. Im Fuhrparkmanagement ist das in der Regel der jeweilige Fuhrparkmanager. Mit dieser Delegation der Halterhaftung gehen die Pflichten von der Geschäftsführung auf den Fuhrparkleiter über.
Die Übertragung der Halterhaftung im Fuhrpark wird durch Paragraf 9 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) bestimmt. Die Übergabe ist dabei an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Hierzu zählen:
- Es muss eine verantwortungsbewusste Person beauftragt werden.
- Die Person muss sachkundig und mit den Aufgabendetails vertraut sein.
- Die Übertragung muss gültig erfolgen .
Bei der Delegation ist darauf zu achten, dass diese ausdrücklich und nicht nur indirekt erfolgt. Beide Parteien müssen der Delegation der Aufgaben zustimmen. Dies sollte schriftlich dokumentiert werden, um in späteren Haftungsfällen eine eindeutig geregelte Halterhaftung nachweisen zu können.
Mit der Delegation der Aufgaben an den Fuhrparkleiter ist die Geschäftsführung allerdings nicht komplett aus der Pflicht genommen. Es besteht weiterhin die Kontroll- und Überwachungspflicht nach Paragraf 14 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB).
Welche Konsequenzen hat die Nichteinhaltung der Halterhaftung und deren Pflichten?
Verletzt man die Pflichten, die sich aus der Halterhaftung ergeben, kann das unterschiedliche Folgen nach sich ziehen. Einen Überblick über die jeweiligen Konsequenzen in unseren Beiträgen: