Anforderungen an Fahrerunterweisung & Konsequenzen bei Nichterfüllung

Anforderungen an Fahrerunterweisung & Konsequenzen bei Nichterfüllung
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Die Fahrerunterweisung im Fuhrpark wird in der Praxis häufig recht stiefmütterlich behandelt. Dabei wird übersehen, dass es ganz klare gesetzliche Regelungen zu den Voraussetzungen einer Fahrerunterweisung und den Folgen einer unterbliebenen Unterweisung gibt, die Fuhrparkmanager kennen sollten.

Inhaltsverzeichnis:

Auf einen Blick:

Die Fahrerunterweisung nach UVV basiert auf den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes und den Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Bei der Überlassung eines Dienstwagens an einem Mitarbeiter muss die Unterweisung vor der ersten Fahrt und anschließend jährlich wiederkehrend durchgeführt werden.

Wird die Unterweisung nicht oder nur unzureichend durchgeführt, drohen Konsequenzen. Diese können wie folgt aussehen:

  • Keine Kostenübernahme der Unfallkosten durch die Berufsgenossenschaften
  • Schadenersatzansprüche des Dienstwagenfahrers gegenüber dem Fuhrparkmanager bzw. Arbeitgeber
  • Regress des Arbeitgebers gegen den Fuhrparkmanager wegen fehlerhafter oder mangelhafter Unterweisung
Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten und strafrechtliche Folgen für den Fuhrparkverantwortlichen

Fahrerunterweisung - Wo steht das?

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) regelt in Paragraf 12 die Unterweisung. Danach hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. In diesem Zusammenhang werden alle Fahrzeuge, die vom Arbeitgeber an die Mitarbeiter überlassen und dienstlich gefahren werden, als Arbeitsmittel angesehen, für die eine Unterweisungspflicht besteht.

Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge (DGUV Vorschrift 70) beachten

Ergänzt und präzisiert wird diese Unterweisungspflicht durch Paragraf 9 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie durch Paragraf 35 DGUV Vorschrift 70. Nach Paragraf 35 Abs. 1 Nr. 3 DGUV Vorschrift 70 darf der Arbeitgeber nur solche Fahrer mit dem selbständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen betrauen, die im Führen des Fahrzeugs unterwiesen sind und die ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Dies gilt im Prinzip für alle Dienst- und Firmenwagen, mit Ausnahme der zu dienstlichen Zwecken eingesetzten Privatfahrzeuge der Mitarbeiter.

Ein Unternehmen, das einen Fuhrpark betreibt, muss seinen Mitarbeitern also nicht nur grundsätzlich sichere Fahrzeuge als Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, sondern auch die Dienstwagennutzer mindestens einmal pro Jahr ausreichend und angemessen unterweisen. Relevant ist dies auch für die Änderung des Arbeitsmittels: Wird beispielsweise der Dienstwagen unterjährig getauscht, ist eine weitere Unterweisung fällig.

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Folgen einer unzureichenden oder fehlenden Unterweisung

Tritt aufgrund einer unzureichenden oder fehlenden Unterweisung ein Schadensfall ein, kann es sein, dass die Berufsgenossenschaft die durch den Unfall entstandenen Kosten nicht trägt und der Unfallversicherungsträger den Arbeitgeber in Regress nimmt.

Kommt der Dienstwagennutzer bei dem Unfall persönlich zu schaden, sind in zivilrechtlicher Hinsicht außerdem Schadensersatzansprüche des angestellten Dienstwagennutzers gegen den Fuhrparkmanager und/oder den Arbeitgeber denkbar.

Möglich ist zudem auch ein Regress des Arbeitgebers gegen den Fuhrparkmanager, wenn der Arbeitgeber wegen fehlendender oder mangelhafter Unterweisung seine Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer verliert. In diesem Fall kann sich der Arbeitnehmer darauf berufen, dass er ohne hinreichende Unterweisung nicht grob fahrlässig gehandelt hat und deshalb auch nicht für die Beschädigung des Dienstfahrzeugs haftet.

Viel gravierender sind aber die Haftungsfolgen für den Arbeitgeber bzw. den mit der Unterweisung der Fahrer beauftragten Fuhrparkverantwortlichen, wenn wegen ungenügender oder unterbliebener Unterweisung Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten oder sogar strafrechtliche Folgen drohen. Denn der Unfallversicherungsträger kann nicht nur Anordnungen erlassen, sondern auch bei Verstoß gegen diese ein Bußgeld verhängen. 

Nach § 22 Abs. 1 Nr. 26 ArbSchG handelt ordnungswidrig im Sinne von § 25 Abs. 1 Nr. 1 des ArbSchG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 einen Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterweist. Wird hierdurch mittels einer vorsätzlichen Handlung das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, kann nach § 26 Nr. 2 ArbSchG sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe verhängt werden.

Tipps zur Umsetzung

Die Vorbereitung und Durchführung von Fahrerunterweisungen erweist sich damit als originäre Kernaufgabe des Fuhrparkmanagements. Die Organisation und Durchführung von Präsenzschulungen für alle – potenziellen – Fahrer im Unternehmen ist nämlich überaus zeit- und kostenintensiv. Zwar schreibt das Arbeitsschutzgesetz keine ausdrückliche Beweissicherung vor. Bereits im eigenen Interesse sollte ein Fuhrparkmanager jedoch Durchführung einer Unterweisung mit Angaben zu Inhalt, Teilnehmer, Dauer und Zeitpunkt der durchgeführten Unterweisung genauestens protokollieren und durch eine Unterschrift der unterwiesenen Personen abschließen. Dies kann durch Verwendung eines Formblatts „Unterweisungsnachweis“ in der Fahrerakte aktenkundig gemacht werden. Alternativen mit Entlastungsmöglichkeit auch unter Kostengesichtspunkten bieten hier elektronische oder webbasierte Lösungen.

Auf Aktualität geprüft am 01.07.2024

Fahrerunterweisung nach UVV im Fuhrpark  Im Rahmen von Unfallverhütungs- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen ist der  Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, Mitarbeiter, die einen Dienstwagen  nutzen, zu unterweisen. Diese Fahrerunterweisung nach UVV muss mindestens  einmal im Jahr erfolgen. Mitarbeiter werden dabei im richtigen Umgang mit  Dienstfahrzeugen geschult.  Mit LapID können Sie die Fahrerunterweisung nach UVV einfach via E-Learning  durchführen und so Ihre Mitarbeiter orts- und zeitunabhängig unterweisen.Mehr  Informationen zur Fahrerunterweisung erhalten.



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