Die Pflichten der Geschäftsführung im Rahmen der Arbeitssicherheit

Für die Einhaltung des Arbeitsschutzes im Unternehmen ist grundsätzlich die Geschäftsführung verantwortlich. Damit einher gehen auch verschiedene Pflichten, die eingehalten werden müssen. Welche Pflichten genau berücksichtigt werden müssen und wo diese geregelt sind, haben wir für Sie zusammengefasst.

Die Grundpflichten des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit

Der Arbeitgeber muss sich sowohl um den Arbeitsschutz als auch um die Arbeitssicherheit der Mitarbeiter kümmern.

Arbeitsschutz

Arbeitssicherheit

Unter Arbeitsschutz versteht man den Schutz der Mitarbeiter vor berufsbedingten Gefahren und Belastungen. Unterschieden wird zwischen technischem und sozialem Arbeitsschutz.

Unter Arbeitssicherheit versteht man die Sicherstellung eines gefahrenfreien Zustands bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit.

 

Die Grundlage für den Arbeitsschutz im Unternehmen bildet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Dieses definiert in Paragraf 4 ArbSchG die folgenden allgemeinen Grundsätze:

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;

2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;

3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;

4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;

5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;

6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;

7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;

8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

Paragraf 4 ArbSchG

Darüber hinaus ergeben sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) u. a. folgende weitere Pflichten für den Arbeitgeber und somit die Geschäftsführung:

  • Es sind erforderliche Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen (§ 3 ArbSchG).
  • Die Maßnahmen sind regelmäßig auf deren Wirksamkeit zu prüfen und anzupassen (§ 3 ArbSchG).
  • Die Kosten für die Einhaltung des Arbeitsschutzes trägt der Arbeitgeber (§ 3 ArbSchG).
  • Es muss regelmäßig eine Gefährungsbeurteilung vorgenommen werden (§ 5 ArbSchG).
  • Bei der Gefährungsanalyse ist auf die sachgerechte Verknüpfung von Arbeitsschutzmaßnahmen und Einflüssen aus den Bereichen Technik, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen und Umwelt zu achten (§ 4 ArbSchG).
  • Die Ergebnisse der Gefährungsbeurteilung, die Maßnahmen des Arbeitsschutzes und die Ergebnisse der Überprüfung müssen dokumentiert werden (§ 6 ArbSchG).
  • Bei besonderen Gefahren sind besondere Vorkehrungen zu treffen (§ 9 ArbSchG).
  • Notfallmaßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandschutz und Evakuierung sind vorzunehmen (§ 10 ArbSchG).
  • Erforderliche Unterweisungen sind regelmäßig durchzuführen (§ 12 ArbSchG).

Aber nicht nur das Arbeitsschutzgesetz definiert Pflichten für den Arbeitgeber. Auch andere Gesetze, wie die Arbeitsstättenverordnung oder das Arbeitszeitgesetz definieren verschiedene Pflichten, die sich dem Arbeitsschutz zuordnen lassen.

Weitere Pflichten im Überblick:

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nach Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ein System zur Erfassung der Arbeitszeiten einzuführen. Hier werden der tatsächliche Beginn und das Ende der Arbeitszeit sowie die dazugehörigen Pausen erfasst.

Insbesondere im Fuhrparkmanagement, aber auch bei der Nutzung eines Dienstfahrzeugs stellt sich regelmäßig die Frage, wann Fahrzeit auch Arbeitszeit ist. Der Arbeitgeber muss in dem Fall einen Blick auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Regelungen werfen, wie bspw.:

Arbeitnehmerüberlassung nach Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Werden Leiharbeiter im Unternehmen eingesetzt, stellt sich die Frage, welche Pflichten Arbeitgeber im Hinblick auf den Arbeitsschutz erfüllen müssen. Was bei der Überlassung von Fahrzeugen und der Durchführung von Unterweisungen zu berücksichtigen ist, erfahren Sie in unseren Beiträgen:

Homeoffice und mobiles Arbeiten nach Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Homeoffice und mobiles Arbeiten werden zunehmend beliebter. Je nach Ausgestaltung hat dies aber auch Verpflichtungen für den Arbeitgeber. Beim sog. Telearbeitsplatz muss bspw. eine Gefährdungsbeurteilung in der häuslichen Arbeitsstätte durchgeführt werden. Aber auch die Anforderungen an Datenschutz und IT-Sicherheit steigen. Mehr dazu:

Sicherheitsbeauftragte

In Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Zusätzlich kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber bei der Einhaltung und Umsetzung des Arbeitsschutzes im Unternehmen unterstützen. Wie sich beide unterscheiden und welche Aufgaben sie haben, erfahren Sie in unseren Beiträgen:

 

Unterweisungen im Unternehmen  Im Rahmen von Unfallverhütungs- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen ist der  Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, Mitarbeiter regelmäßig zu Sicherheit  und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterweisen. Dies umfasst  beispielsweise Unterweisungen wie Erste Hilfe, Brandschutz oder  Bildschirmarbeit. Unterweisungen müssen regelmäßig wiederholt und dokumentiert  werden.   Mit LapID können Sie Arbeitssicherheitsunterweisungen einfach via E-Learning  durchführen und so Ihre Mitarbeiter orts- und zeitunabhängig unterweisen.Mehr  Informationen zu Unterweisungen erhalten.


Stefanie Effer

Stefanie Effer


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