Fachkraft für Arbeitssicherheit: Aufgaben & Pflichten

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist ein fester Bestandteil des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Unternehmen. Im Fokus ihrer Tätigkeit liegen die Analyse und Bewertung von Arbeitsbedinungen. Wir blicken auf die wichtigsten Aufgaben und Pflichten.

Fachkraft für Arbeitssicherheit: Definition

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder auch Sicherheitsfachkraft (kurz: SiFa) genannt, steht dem Arbeitgeber unterstützend bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten rund um den Arbeitsschutz zur Seite. So kann sie bei der Umsetzung von Maßnahmen im Unternehmen assistieren und helfen, potenzielle Gefahren am Arbeitsplatz zu erkennen. Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben keine Weisungsbefugnis, sondern eine beratende Funktion bspw. bei der Auswahl von Schutzausrüstung. Zusätzlich leisten sie Hilfestellung im Arbeitsalltag und führt Aufgaben aktiv sowie präventiv durch.

In der Regel werden Ingenieure, Techniker oder Meister als Sicherheitsfachkräfte im Unternehmen eingesetzt. Denn nicht jeder Mitarbeiterkann diese Position übernehmen, sondern die Person muss grundsätzlich über sicherheitstechnische Kenntnisse verfügen. Zusätzlich muss sie eine spezielle Ausbildung über zwei Jahre absolvieren. Festgelegt sind die Anforderungen in der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.

Gemäß Paragraf 5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine Sicherheitsfachkraft im Unternehmen zu bestellen – in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten und der Art der Tätigkeit. Die Bestellung einer SiFa muss schriftlich erfolgen. Außerdem muss er dafür Sorge tragen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllt sowie alle dafür notwendigen Hilfsmittel wie Räumlichkeiten, Hilfspersonal, Geräte etc. zur Verfügung gestellt werden.

Aufgaben & Pflichten der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Unternehmen

Die Hauptaufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind in Paragraf 6 ASiG geregelt. Ergänzend dazu dient die zuvor genannte DGUV Vorschrift 2 (insb. Anhang 3 und 4).

Demnach unterstützt die Sicherheitsfachkraft bei „der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit“ (ebd.). Die Arbeitsbedingungen werden dabei kontinuierlich mithilfe der Gefährdungsbeurteilung eingeordnet und bewertet. Die gleiche Aufgabe muss auch der bestellte Betriebsarzt im Unternehmen leisten. Beide Rollen sind daher eng miteinander verbunden.

Die im ASiG beschriebenen Aufgaben lassen sich grob in folgende Bereiche unterteilen:

Beratung

  • Insb. Planung und Ausführung von Anlagen oder sozialen sowie sanitären Einrichtungen
  • Unterstützt bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln
  • Gestaltet Arbeitsplätze (z. B. Ergonomie) und -abläufe mit aus
  • Beurteilt die aktuellen Arbeitsbedingungen

Überprüfung

  • Hat die Sicherheit von technischen Anlagen und Arbeitsmitteln im Blick
  • Überpüft diese v. a. vor der Einführung und Inbetriebnahme

Beobachtung

  • Beobachtet die Durchführung des Arbeitsschutztes und der Unfallverhütung
  • Stellt Mängel, deren Beseitigung und die Benutzung von Schutzmitteln fest
  • Analysiert Arbeitsunfälle und wertet diese aus
  • Teilt dem Arbeitgeber die daraus gewonnen Schlüsse mit und unterbreitet Vorschläge zur Verbesserung

Aufklärung

  • Leistet Aufklärungsarbeit bei Unfall- und Gesundheitsgefahren
  • Unterstützt den Arbeitgeber bei der Schulung von Sicherheitsbeauftragten und anderen Mitarbeitern

Dokumentationspflicht (§ 5 ASiG)

  • Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss ebenso wie der Betriebsarzt einen regelmäßigen Bericht über die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verfassen
  • Es empfiehlt sich eine gemeinsame und jährliche Berichterstellung; so können Veränderungen und Tendenzen über die Jahre sichtbar gemacht werden

 

Insgesamt betrachtet die SiFA Arbeitsprozesse bereichs- oder abteilungsübergreifend. (Psycho-)Analysen einzelner Mitarbeiter sind nicht Bestandteil des Aufgabengebietes.

Abgrenzung zum Sicherheitsbeauftragten

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht vom Sicherheitsbeauftragten. Im Gegensatz zur Sicherheitsfachkraft führt der Sicherheitsbeautragte bspw. seine Aufgaben ehrenamtlich aus. Die wichtigsten Unterschiede im Überblick sowie die Definition des Sicherheitsbeauftragten haben wir im nachfolgenden Beitrag zusammengefasst:

Arbeitsschutz digital

Mitarbeiter im Unternehmen müssen je nach Aufgabenbereich regelmäßige Sicherheitsunterweisungen durchführen – diese Aufgabe obliegt dem Arbeitgeber. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann den Arbeitgeber jedoch bei der Erstellung der Inhalte und der Durchführung unterstützen. Um sowohl den Arbeitgeber als auch die Sicherheitsfachkraft bei ihrer Arbeit zu entlasten, bieten sich Online-Unterweisungen an, die von den Mitarbeitern selbstständig durchgeführt werden können. Eine Verständnisprüfung am Ende einer digitalen Unterweisung unterstützt beim Verinnerlichen der Inhalte.

Im Übrigen: Als Beschäftigter eines Unternehmens muss auch die Sicherheitsfachkraft regelmäßige Arbeitsschutzunterweisungen durchführen – unabhängig von ihrer fachlichen Ausbildung. Grundlage ist auch hier das Ergebnis der entsprechenden Gefährdungsbeurteilung.

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Anna Lena Otto

Anna Lena Otto


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