Fachkraft für Arbeitssicherheit: Aufgaben & Pflichten

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist ein fester Bestandteil des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Unternehmen. Im Fokus der Tätigkeit liegen die Analyse und Bewertung von Arbeitsbedingungen. Wir blicken auf die wichtigsten Aufgaben und Pflichten.

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Fachkraft für Arbeitssicherheit: Aufgaben & Pflichten © Adobe Stock
Stefanie Effer
 

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist ein fester Bestandteil des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Unternehmen. Im Fokus der Tätigkeit liegen die Analyse und Bewertung von Arbeitsbedingungen. Wir blicken auf die wichtigsten Aufgaben und Pflichten.

Inhaltsverzeichnis:

Fachkraft für Arbeitssicherheit: Definition

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (auch Sicherheitsfachkraft oder kurz: SiFa) steht Unternehmen unterstützend bei der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten rund um den Arbeitsschutz zur Seite. Zusätzlich leistet sie Hilfestellung im Arbeitsalltag und führt Aufgaben aktiv sowie präventiv durch.

Ziel ist es, Gefahren am Arbeitsplatz zu erkennen und diese nachhaltig zu verhindern.

 Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben keine Weisungsbefugnis, sondern eine beratende Funktion bspw. bei der Auswahl von Schutzausrüstung.

Personenkreis: Fachkraft für Arbeitssicherheit

Mit der überarbeiteten DGUV Vorschrift 2 wurde das Anforderungsprofil deutlich erweitert. Die aktualisierte Vorschrift verfolgt das Ziel, Arbeits- und Gesundheitsschutz verständlicher, zielgerichteter und moderner zu gestalten.

Neben Ingenieuren, Technikern oder Meistern können jetzt auch Absolventen naturwissenschaftlicher und arbeitswissenschaftlicher Disziplinen wie Chemie, Physik, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeitshygiene sowie insbesondere Arbeits- und Organisationspsychologie zur Fachkraft für Arbeitssicherheit qualifiziert werden.

Diese Öffnung begegnet nicht nur dem Fachkräftemangel, sondern schafft die Voraussetzungen, den Arbeits- und Gesundheitsschutz interdisziplinär anzugehen.

Festgelegt sind die genauen Anforderungen an die Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit in der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.

Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit: Pflichten des Arbeitgebers

Laut Paragraf 5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, abhängig von der Betriebsgröße und Branche eine Sicherheitsfachkraft im Unternehmen zu bestellen.

Die Bestellung einer SiFa muss schriftlich erfolgen.

Außerdem muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllt, sowie alle dafür notwendigen Hilfsmittel wie Räumlichkeiten, Hilfspersonal, Geräte etc. zur Verfügung stellen.

Hinweis: Regelmäßige Unterweisungen der Beschäftigten sind eine Pflicht des Arbeitgebers; die Sicherheitsfachkraft unterstützt bei der inhaltlichen und praktischen Umsetzung.

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Darüber hinaus muss der Arbeitgeber prüfen, in welchen Fällen eine anlassbezogene Betreuung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit erforderlich ist. Eine Übersicht der möglichen Anlässe bietet Anlage 1 zur DGUV Vorschrift 2.

Neben der anlassbezogenen Betreuung gibt es zusätzlich die anlassbezogene Beratung. Insbesondere bei neuen Arbeitsstoffen z.B. der Einführung von Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen oder anderen Stoffen liegt in der Regel ein erhöhtes Gefährdungspotenzial vor. Die SiFa sollte daher stets mit einbezogen werden.

Aufgaben & Pflichten der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Unternehmen

Die wichtigsten Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind in Paragraf 6 ASiG geregelt. Ergänzend dazu dient die zuvor genannte DGUV Vorschrift 2 (insb. Anhang 3).

Generell hat die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen zu unterstützen.

Sie lassen sich in folgende Bereiche unterteilen:

Beratung

  • Planung und Ausführung von Anlagen, Arbeitsplätzen oder sozialen sowie sanitären Einrichtungen
  • Unterstützt bei der Auswahl und Beschaffung von Arbeitsmitteln
  • Gestaltung ergonomischer Arbeitsplätze und -abläufe
  • Beurteilung der aktuellen Arbeitsbedingungen

Überprüfung

  • Kontrolle von technischen Anlagen und Arbeitsmitteln insbesondere vor der Inbetriebnahme
  • Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln

Beobachtung

  • Überwachung der Einhaltung von Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften
  • Feststellen von Mängeln, deren Beseitigung und feststellen der Benutzung von Schutzmitteln
  • Analyse von Arbeitsunfällen und Auswertung
  • Kommunikation der Ergebnisse an den Arbeitgeber

Aufklärung

  • Sensibilisierung für Unfall- und Gesundheitsgefahren
  • Unterstptzung bei der Schulung von Sicherheitsbeauftragten und anderen Mitarbeitern

Dokumentationspflicht (§ 5 ASiG)

  • Regelmäßige, schriftliche Berichterstattung über die eigenen Tätigkeiten und Aufgaben (zusammen mit dem Betriebsarzt)

Insgesamt betrachtet die SiFa Arbeitsprozesse bereichs- oder abteilungsübergreifend. Analysen einzelner Mitarbeiter sind nicht Bestandteil des Aufgabengebietes.

Abgrenzung zum Sicherheitsbeauftragten

Im Gegensatz zur Sicherheitsfachkraft führt der Sicherheitsbeauftragte bspw. seine Aufgaben ehrenamtlich aus. Die wichtigsten Unterschiede im Überblick sowie die Definition des Sicherheitsbeauftragten haben wir im nachfolgenden Beitrag zusammengefasst:

Arbeitsschutz digital

Mit der Überarbeitung der DGUV Vorschrift 2 öffnet sich der Arbeitsschutz zusätzlich für digitale Formen der Beratung und Betreuung. Digitale Lösungen bieten dabei neue Möglichkeiten, Arbeits- und Gesundheitsschutzprozesse effizienter zu gestalten. Gleichzeitig bleibt der unmittelbare Kontakt zu den Beschäftigten aber ein entscheidender Faktor für die Wirksamkeit des Arbeitsschutzes.

Um sowohl den Arbeitgeber als auch die Sicherheitsfachkraft bei ihrer Arbeit zu entlasten, bieten sich bspw. Online-Unterweisungen an, die von den Mitarbeitern selbstständig durchgeführt werden können. Eine Verständnisprüfung am Ende einer digitalen Unterweisung unterstützt beim Verinnerlichen der Inhalte.

Im Übrigen: Als Beschäftigter eines Unternehmens muss auch die Sicherheitsfachkraft regelmäßige Arbeitsschutzunterweisungen durchführen – unabhängig von ihrer fachlichen Ausbildung. Grundlage ist auch hier das Ergebnis der entsprechenden Gefährdungsbeurteilung.

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