Die Aufgabe eines Sicherheitsbeauftragten (SiBe) in einem Unternehmen ist es, Maßnahmen für den Arbeitsschutz durchzusetzen. Es handelt sich um ein Ehrenamt, dem man zusätzlich zu den hauptberuflichen Tätigkeiten und Pflichten nachkommt. In unserem Beitrag betrachten wir die Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Sicherheitsbeauftragten genauer.
Inhaltsverzeichnis:
- Was sind die Aufgaben und Pflichten eines Sicherheitsbeauftragten?
- Was sind die Voraussetzungen und Qualifikationen eines Sibe?
- Welche Ausbildung bzw. Schulung benötigt ein SiBe?
- Welche Rechte hat ein SiBe?
- Wie wird man zur SiBe?
- Was ist der Unterschied zwischen einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und einer SiBe?
- Wie viele Sicherheitsbeauftragte muss ein Unternehmen haben?
- Bedeutung für das Unternehmen
Was sind die Aufgaben und Pflichten eines Sicherheitsbeauftragten?
Die Aufgabe eines SiBe ist es, zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten beizutragen. Themen, mit denen sich ein sog. Sicherheitsbeauftragter neben der Arbeitssicherheit beschäftigt, sind:
- Erste Hilfe,
- Gesundheitsförderung,
- Eingliederungsengagement,
- primäre Prävention,
- Brand- und Gesundheitsschutz,
- altersgerechtes Arbeiten und
- Corporate Health (vgl. DGUV Information 211-042 „Sicherheitsbeauftragte“).
Das bedeutet konkret: Der Sicherheitsbeauftragte unterstützt die Führungskraft bei der Organisation der Ersten Hilfe-Schulung/Unterweisung/Weiterbildung, vorausschauenden Planung für besondere Gefahren und Notfallmaßnahmen sowie der regelmäßigen Unterweisung der Beschäftigten. Dazu gehört auch, dass der Beauftragte sicherstellen muss, ob die vorhandenen (und vorgeschriebenen) Schutzeinrichtungen sowie Schutzausrüstungen ordnungsgemäß benutzt werden. Er kann zudem als Multiplikator im Unternehmen dienen und mit seiner Präsenz sowie Vorbildfunktion ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Kollegen bewirken. Des Weiteren ist seitens des Beauftragten auf Unfall- und Gesundheitsgefahren hinzuweisen (vgl. DGUV Vorschrift 1, Paragraf 20 Abs. 2).
Beschrieben sind die Aufgaben eines Sicherheitsbeauftragten in der DGUV Vorschrift 1, Paragraf 20, der DGUV Regel 100-001, 4.2 (Grundsätze der Prävention) sowie in der DGUV Information 211-042 „Sicherheitsbeauftragte“. Die Erfüllung der Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten erfolgt zusätzlich während der Arbeitszeit, neben den eigentlichen Aufgaben des Mitarbeiters und unentgeltlich. Die ernannte Person bleibt den unmittelbaren Vorgesetzten direkt unterstellt und trägt keine rechtliche Verantwortung. Sie fungiert als Schnittstelle für Kollegen, Unternehmensleitung, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte.
So kann der Wirkungsgrad eines Sicherheitsbeauftragten am Beispiel „Leiter“ aussehen:
Quelle: DGUV Information 211-042 „Sicherheitsbeauftragte“
Was sind die Voraussetzungen und Qualifikationen?
Auswahlkriterien und Qualifikationen einer Sicherheitsbeauftragten sind:
- Akzeptanz unter den Kollegen,
- Sozialkompetenz, gute Beobachtungsgabe,
- Fingerspitzengefühl und Überzeugungsvermögen,
- Engagiert, teamfähig und kontaktfreudig,
- Berufserfahrung,
- Fachkundig im Zuständigkeitsbereich,
- Stärken und Schwächen im eigenen Bereich (er-)kennen,
- Gutes technisches Verständnis,
- Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange.
Welche Ausbildung bzw. Schulung benötigt ein SiBe?
Die Ausbildung besteht in der Regel aus einer Grund- und einer Aufbauschulung. Die Kosten dafür variieren je nach Anbieter. Bei der TÜV Süd Akademie dauern beide Schulungen bspw. jeweils zwei Tage und kosten knapp 800 Euro.
Welche Rechte hat ein SiBe?
Der Arbeitgeber darf dem Sicherheitsbeauftragen bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht im Weg stehen, sondern hat ihm Betriebsbesichtigungen zuzugestehen und ihn an Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten teilnehmen zu lassen. Über die Ergebnisse der Untersuchungen ist der Beauftragte überdies in Kenntnis zu setzen (vgl. DGUV Vorschrift 1 Paragraf 20, Abs. 3).
Neben dem Sicherheitsbeauftragten gibt es noch Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärzte. Sofern diese ebenfalls im Unternehmen existieren, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die ernannten Personen mit dem Sicherheitsbeauftragten zusammenarbeiten (vgl. DGUV Vorschrift 1, Paragraf 20 Abs. 4).
Da der SiBe ehrenamtlich beauftragt ist und dieser Rolle neben den vertraglich festgelegten Aufgaben und Pflichten im Arbeitsalltag nachkommt, dürfen hierdurch keine Nachteile entstehen (vgl. DGUV Vorschrift 1, Paragraf 20 Abs. 5).
Letztlich hat
„(d)er Unternehmer (…) den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist.“ (vgl. DGUV Vorschrift 1, § 20 Abs. 6)
Wie wird man zum SiBe?
Der Arbeitgeber muss die Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten schriftlich durchführen. In der Ernennungsurkunde sollten die Aufgaben des SiBe und der Unternehmensbereich, für den dieser zuständig ist, aufgeführt sein. Das Formular ist erst dann gültig, wenn es vom Arbeitgeber und zukünftigen Sicherheitsbeauftragten unterschrieben wurde.
Was ist der Unterschied zwischen einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und einem Sicherheitsbeauftragten?
Die Bezeichnungen „Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa)“ und „Sicherheitsbeauftragter“ werden im Alltag schon mal synonym benutzt. Das ist jedoch problematisch, denn es gibt einige Unterschiede, was u.a. die Rechtsgrundlage, Aufgaben und Verantwortung betrifft. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist im Gegensatz zum Sicherheitsbeauftragten eine speziell ausgebildete Person. Sie bildet gemeinsam mit Betriebsarzt, Unternehmen oder Behörden ab einem Beschäftigten die Instanz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG. Die SiFa ist nach Arbeitssicherheitsgesetz ein betrieblicher Berater, der den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes unterstützt. Die Ausbildung erfolgt in drei Stufen, z. B. über den TÜV Süd. Die SiFa ist wiederum an der Schulung des Sicherheitsbeauftragten beteiligt. Beide haben gemeinsam, dass sie gegenüber Mitarbeitern nicht weisungsbefugt sind. Es ist nicht möglich, dass eine Person gleichzeitig die Position als SiFa und als SiBe inne hat.
Die DGUV hat zum Vergleich die „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ und den „Sicherheitsbeauftragten“ in einer Grafik gegenübergestellt:
Quelle: DGUV Information 211-042
Wie viele Sicherheitsbeauftragte muss ein Unternehmen haben?
Hat ein Unternehmen mehr als 20 Mitarbeiter, muss der Arbeitgeber Sicherheitsbeauftragte in Abhängigkeit von der Zahl der Beschäftigten bestellen – so Paragraf 22 SGB VII. Dies hat unter der Einbeziehung des Betriebs- oder Personalrats zu geschehen.
Weitere Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind im ersten Absatz des 20. Paragrafen der DGUV Vorschrift 1 aufgeführt und lauten wie folgt:
- im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren,
Aus Paragraf 5 des Arbeitsschutzgesetzes ergeben sich die möglichen Gefährdungen. Diese Fragen sollten u.a. geklärt werden:
- Besteht eine Gefährdung durch bspw. physikalische, chemische oder biologische Einwirkungen?
- Sind die Angestellten im Umgang mit den existenten Arbeitsmitteln hinreichend qualifiziert und unterwiesen?
- Ist die psychische Belastung bei der Arbeit zu hoch?
- räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
Befindet sich der Sicherheitsbeauftragte am gleichen Standort und darüber hinaus im gleichen Arbeitsbereich wie die anderen Mitarbeiter? Falls nicht, ist eine räumliche Nähe nicht gegeben (bspw. bei einer Tätigkeit in unterschiedlichen Gebäuden).
- zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
Ist der Sicherheitsbeauftragte zur gleichen Zeit wie die übrigen Mitarbeiter des Arbeitsbereiches tätig? Falls nicht, kann diese Voraussetzung nicht erfüllt werden.
- fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
Übt der Beauftragte die gleiche oder eine ähnliche Tätigkeit wie die anderen Mitarbeiter aus? Weiß er um die Mitarbeiterstruktur in seinem Zuständigkeitsbereich? Überdies sind Kenntnisse über den Arbeitsschutz erforderlich und die Kenntnis der Gefährdungsbeurteilung im Zuständigkeitsbereich des Sicherheitsbeauftragten ist Grundvoraussetzung.
- Anzahl der Beschäftigten.
Kennt der Sicherheitsbeauftragter die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Kollegen persönlich oder sind es schon zu viele? Falls Letzteres der Fall ist, sollte ein weiterer Beauftragter eingesetzt werden, denn die angemessene Anzahl der Sicherheitsbeauftragten orientiert sich auch an dieser Tatsache.
Bedeutung für Unternehmen
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit im Unternehmen beziehen sich insbesondere auf die Unterweisung der Mitarbeiter. Gesetzesgrundlagen hierfür sind neben der Betriebssicherheitsverordnung und den Vorschriften der DGUV das Arbeitsschutzgesetz. Insbesondere Paragraf 12 Abs. 1 des ArbSchG bezieht sich auf die Unterweisungspflicht des Arbeitgebers. Ein Sicherheitsbeauftragter kann der Führungskraft oder der SiFa hierfür beratend zur Seite stehen. Der SiBe kennt in der Regel die gesetzlichen Grundlagen zu Arbeitsschutz – und Arbeitssicherheitsmaßnahmen und weiß bspw. auch, welche Unterweisungen im Unternehmen Pflicht sind. In jedem Fall muss eine Unterweisung
- zum Thema Arbeitsschutz,
- eine Unterweisung zum Brandschutz
- sowie eine Unterweisung zur Ersten Hilfe durchgeführt werden.
Je nach Mitarbeitergruppe können weitere Unterweisungen hinzukommen. Mitarbeiter, die mit personenbezogenen Daten arbeiten, müssen zusätzlich im Bereich Datenschutz unterwiesen werden. Wer Mitarbeiter mit flexiblen Arbeitsplätzen beschäftigt, der muss diese ggf. zu Homeoffice & mobilem Arbeiten unterweisen. Zudem kann er Untersuchungen bei Schadenfällen begleiten und zu deren Aufklärung beitragen. Kann eine ordnungs- und regelmäßige Arbeitsschutzunterweisung nach UVV nachgewiesen werden, wird im Schadenfall die Haftung des Unternehmens entkräftet. Der Sicherheitsbeauftragte kann aufgrund der fehlenden Weisungsbefugnis die Unterweisung nicht selbst durchführen oder zur Durchführung anordnen.
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