Lenk- und Ruhezeiten für nicht-hauptberufliche Vielfahrer

Es gibt viele Tätigkeitsfelder, in denen das Fahren mit einem Dienstfahrzeug zwar notwendig, die Hauptbeschäftigung aber eine andere ist. Ob die Lenk- und Ruhezeiten auch von diesen Mitarbeiter eingehalten werden müssen, haben wir herausgefunden.

Inhaltsverzeichnis:

Was sind Lenk- und Ruhezeiten?

Lenk- und Ruhezeiten geben Aufschluss über die allgemeinen Zeiten, in denen der Lkw bewegt werden darf und darüber, welche Pausenregelungen Berufskraftfahrer einhalten müssen. Dies soll den Fahrer schützen und Verkehrsunfälle verhindern.

Wann welche Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden müssen, wie die Dokumentation abläuft und was das Fahrzeuggewicht mit den Lenk- und Ruhezeiten zutun hat, haben wir in einem unserer anderen Beiträge zum Thema für Sie zusammengefasst:

Müssen sich Mitarbeiter, deren Haupttätigkeit nicht das Fahren ist, an die Lenk- und Ruhezeiten halten?

Häufig bekommen Mitarbeiter einen Dienstwagen, wenn sie einer Tätigkeit nachgehen, bei der Hausbesuche ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit sind. Davon betroffen sind z.B. Pflegepersonal oder Handwerker. Aber auch Mitarbeiter die z.B. Materialien von einem Ort zum anderen transportieren, wie es bspw. im Bereich der Eventtechnik der Fall ist, bekommen Transporter vom Unternehmen zur Verfügung gestellt. Ob diese nun die Lenk- und Ruhezeiten einhalten müssen, hängt von mehreren Aspekten ab.

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Grundsätzlich gilt hier zunächst Paragraf 1 der Fahrpersonalverordnung (FPersoV) Abs. 2 Nr. 3 und 3a. Hiernach müssen Mitarbeiter, die zu Transportzwecken von Gütern oder zum Ausüben ihrer Tätigkeit mit einem Dienstfahrzeug kleiner als 3,5 t fahren, die Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten, sofern sie nicht hauptberuflich Fahrer sind. Für sie gelten die Pausenregelungen nach Paragraf 4 Arbeitszeitgesetz.

Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV)

§ 1 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

3. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,

3a. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder durchgeführt wurde, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt, [...]

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Neben der hauptberuflichen Tätigkeit beeinflusst auch das Gewicht des Fahrzeugs inkl. Anhänger sowie die Entfernung, in der das Fahrzeug samt Mitarbeiter unterwegs ist, die Regelungen. So dürfen Mitarbeiter der Post oder Universaldienstleister laut Paragraf 18 FPersV Abs. 1 Art. 4 mit passender Führerscheinklasse auch Fahrzeuge über 3,5 t bis 7,5 t im Berufsalltag fahren, solange das Lenken des Fahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung ist. Hinzu kommt, dass sie sich nicht weiter als 100 km vom Unternehmensstandort entfernen dürfen. Unter diesen Bedingungen sind Mitarbeiter von der Fahrpersonalverordnung ausgenommen. So können Lenk- und Ruhezeiten hier nicht angewendet werden und es gelten wieder die Regeln des Arbeitszeitgesetz.

Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV)

§ 18 Ausnahmen nach den Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014

(1) Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgenommen:

4. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die von Postdienstleistern, die Universaldienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erbringen, in einem Umkreis von 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,[...].

Besondere Regelungen für Privatpersonen und Selbständige

Eine spezielle Ausnahme bildet die Gruppe der Selbstständigen und Freiberufler. Das Arbeitszeitgesetz richtet sich nur an Beschäftigte. Dementsprechend kann die allgemeingültige Pausenregelung hier nicht angewendet werden. Auch die Lenk- und Ruhezeiten gelten bei einem normalen Fahrzeug unter 3,5 t oder als selbständiger Universaldienstleister mit einem Fahrzeug über 3,5 t Gesamtgewicht nicht. Erst, wenn der Selbstständige sich mit einem schwereren Fahrzeug (bis 7,5 t) außerhalb des 100-km-Radius befindet, werden diese ggf. auch für ihn relevant.

Anders verhält es sich bei Fahrzeugen über 7,5 t. Hier gelten die Lenk- und Ruhezeiten nicht nur im beruflichen Alltag, sondern auch bei Privatpersonen. Sollten Sie mit Ihrem Fahrzeug über 7,5 t einen Umzug am Wochenende durchführen oder mit einem Luxus-Wohnmobil in den Urlaub wollen, müssen die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden. Diese sind für Fahrzeuge über 7,5 t allgemeingültig.

 

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Sarah Brüdigam

Sarah Brüdigam


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