Wie stellt der Arbeitgeber die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter sicher? Eine Maßnahme ist die Durchführung regelmäßiger Sicherheitsunterweisungen. Welche Rechtsgrundlage, Unterweisungsthemen und Lösungen es gibt, klären wir im Beitrag.
Inhaltsverzeichnis:
- Rechtliche Grundlagen: Warum gibt es Unterweisungen für den Arbeitsschutz?
- Wie oft muss man Unterweisungen durchführen?
- Wer ist für die Unterweisung verantwortlich und wer führt sie durch?
- Die Gefährdungsbeurteilung geht der Unterweisung voraus
- Anlässe für Unterweisungen
- Welche Unterweisungen gibt es und welche sind Pflicht?
- Dokumentationspflicht von Unterweisungen
- Die Sicherheitsunterweisung im Fuhrpark: Fahrerunterweisung nach UVV
- Digitale Unterweisungen zulässig? Die Lösungen von LapID
Rechtliche Grundlagen: Warum gibt es Unterweisungen für den Arbeitsschutz?
Was versteht man unter einer Unterweisung?
Bei einer Unterweisung wird einer Person oder einem Personenkreis Wissen vermittelt. Im Unternehmen sind vor allem Arbeitsunterweisungen für Arbeitsschutz und Gesundheit relevant. Gesetzliche Grundlage hierfür ist insbesondere Paragraf 12 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Bei einer Arbeitsschutzunterweisung wird Mitarbeitern erklärt, wie sie sich bei ihrer täglichen Arbeit gesundheitsbewusst und sicherheitsgerecht verhalten. Dabei werden Maßnahmen zum Schutz und potenzielle Gefährdungen aufgezeigt. Ziel einer (Sicherheits-)Unterweisung ist es zum einen, den Mitarbeitern Grundlagenwissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten rund um den Arbeitsschutz zu vermitteln. Zum anderen sollen die Mitarbeiter aber auch lernen, sich selbst vor möglichen Gefährdungen zu schützen.
Auch im Fuhrpark gibt es relevante Mitarbeiterunterweisungen. Für Dienstwagenfahrer muss der Arbeitgeber beispielsweise mindestens einmal jährlich die Fahrerunterweisung nach UVV durchführen. Dabei lernen die Mitarbeiter den richtigen Umgang mit dem Fahrzeug im Straßenverkehr.
Wenn ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter zum Thema Arbeitsschutz unterweist, möchte er diese nicht „belehren“ oder „zurechtweisen“. Vielmehr trägt der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern und ist in diesem Rahmen zur Durchführung von (Sicherheits-)Unterweisungen gesetzlich verpflichtet. Das ergibt sich insbesondere aus dem staatlichen Arbeitsschutzrecht (Arbeitsschutzgesetz) als auch aus dem berufsgenossenschaftlichen Regelwerk (Unfallverhütungsvorschriften).
Aber die Motivation zur Durchführung von Unterweisungen sollte nicht gesetzlicher Natur sein. Regelmäßige Unterweisungen qualifizieren Ihre Mitarbeiter für den Arbeitsalltag, sorgen für den Schutz der Gesundheit und bewahren vor (Arbeits-)Unfällen. Vermitteln Sie Ihren Mitarbeitern die Wichtigkeit der Unterweisung unabhängig von Einhaltung rechtlicher Vorschriften.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) enthält allgemeine Regelungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten. Die Unterweisungspflicht im Rahmen des Arbeitsschutzes ergibt sich aus Paragraf 12, Absatz 1 des ArbSchG: „(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.“ Dabei ist entscheidend, dass die jeweilige Unterweisung „eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet ist“.
Ergänzt wird Paragraf 12 ArbSchG durch den Paragrafen 15 Abs. 1 ArbSchG. Dieser befasst sich mit den Pflichten der Beschäftigten. Nicht nur der Arbeitgeber ist zur Durchführung der Unterweisung verpflichtet, auch die Arbeitnehmer sind zur Einhaltung und bestimmungsgemäßen Nutzung der Arbeitsmittel verpflichtet.
(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
Die Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) regeln die Pflichten eines jeden Unternehmens sowie Versicherten bezogen auf die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
Neben den UVV-Vorschriften und dem Arbeitsschutzgesetz ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) eine weitere wichtige Vorschrift für Unterweisungen im Unternehmen. Diese enthält zusätzliche Regelungen zur Sicherheit und dem Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Bezogen auf Unterweisungen sind vor allem die Paragrafen 9 und 12 BetrSichV relevant. Absatz 1 des Paragrafen 12 beinhaltet die Vorschrift, dass Mitarbeiter vor erstmaliger Verwendung eines Arbeitsmittels angemessen über jenes informiert werden müssen.
(1) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über
- vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich damit verbundener Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung,
- erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelungen und
- Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur Ersten Hilfe bei Notfällen.
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen anhand der Informationen nach Satz 1 zu unterweisen. Danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhalten.
§ 12 Abs. 1 BetrSichV
Weiterhin relevant für Unterweisungen für den Arbeitsschutz sind:
- Betriebsverfassungsgesetz: § 81 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVerG (Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, wenn vorhanden)
- Gefahrstoffverordnung: 14 GefStoffV
- Biostoffverordnung: 12 BioStoffV
- Jugendarbeitsschutzgesetz: 29 JArbSchG
- Mutterschutzgesetz: 14 MuschG,
Wie oft muss man Unterweisungen durchführen?
Das Arbeitsschutzgesetz besagt, dass Unterweisungen in regelmäßigen Abständen wiederholt werden müssen (§ 12 ArbSchG). Entscheidend dabei ist vor allem die Erstunterweisung. Sie legt den Grundstein für alle weiteren Unterweisungen und informiert die Beschäftigten über die Grundregeln im Arbeitsschutz. Sie wird beispielsweise erstmalig bei Neueinstellung eines Mitarbeiters oder beim Wechsel des Aufgabengebiets durchgeführt.
Was genau mit „regelmäßig“ gemeint ist und ob es Fristen für eine Wiederholungsunterweisung gibt, beantwortet das Arbeitsschutzgesetz jedoch nicht. Generell richten sich die Zeitabstände für die regelmäßige Unterweisung nach den betrieblichen Gegebenheiten und der Gefährdungsentwicklung. Die zeitlichen Abstände zwischen den Unterweisungen muss das Unternehmen eigenverantwortlich und auf Grundlage der zuvor erstellten Gefährdungsbeurteilung umsetzen.
Es gibt jedoch einige Sondervorschriften im Rahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütungsvorschriften (UVV), die genauer auf die Wiederholungen der Unterweisungen eingehen:
Eine halbjährliche Unterweisung ist erforderlich, nach
- Paragraf 28, Absatz 2 der Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): „Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen.“
- Paragraf 20, Absatz 1 der Druckluftverordnung (DruckLV): „[…] Die Belehrungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens in Abständen von sechs Monaten, zu wiederholen.“
- Paragraf 63, Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV): „Die Unterweisung ist erstmals vor Aufnahme der Betätigung oder vor dem erstmaligen Zutritt zu einem Kontrollbereich durchzuführen. Danach ist die Unterweisung mindestens einmal im Jahr zu wiederholen.“
Eine jährliche Unterweisung ist erforderlich, nach
- Paragraf 4 DGUV Vorschrift 1: „Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend §12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend §12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.“
Wer ist für die Unterweisung verantwortlich und wer führt sie durch?
Verantwortlich für Unterweisungen im Arbeitsschutz ist der Arbeitgeber. Das ist in Paragraf 13 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes definiert:
„(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber
- sein gesetzlicher Vertreter,
- das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
- der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
- Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
- sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.“
Im Rahmen der Delegation kann die Unternehmensführung die Unterweisungspflicht jedoch an eine Führungskraft oder andere geeignete Personen im Unternehmen übertragen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG, und § 13 der DGUV-Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"). Wichtig dabei ist, dass die verantwortliche Person sorgfältig ausgewählt wird. Diese muss über besondere Fachkenntnisse verfügen, die der Arbeitgeber im Vorfeld bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften als Anforderungen festlegt. Unterstützung kann sich der Arbeitgeber für die Anforderungsbestimmungen auch bei seiner Fachkraft für Arbeitssicherheit und einem Betriebsarzt einholen (§ 1 AsiG). Wichtig ist jedoch, dass es bei den Personengruppen bei einer beratenden Rolle bleibt. Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollten die Unterweisungen nicht selbst durchführen. Ihnen fehlen die disziplinarische Vollmacht und das Weisungsrecht. Wie beispielsweise die Pflichtenübertragung an den Fuhrparkverantwortlichen funktioniert und worauf beide Parteien achten müssen, hat unser Gastautor Rechtsanwalt Lutz D. Fischer für Sie im Beitrag „Delegation im Fuhrpark“ zusammengefasst.
Auch auf das Fachwissen Ihrer Mitarbeiter sollten Sie nicht verzichten., Diese sind nahe am Geschehen und können hilfreiche Hinweise für die Unterweisung geben.
Durchgeführt werden kann eine (Sicherheits-)Unterweisung für den Arbeitsschutz also folglich von jeder Person im Unternehmen, sofern die Unternehmensleitung diese als fachkundig und zuverlässig einstuft. Der Mitarbeiter benötigt keine spezielle Ausbildung für die Durchführung der Unterweisung. Es ist jedoch empfehlenswert, die Bildungsangebote der DGUV und seiner berufsgenossenschaftlichen Trägern zu nutzen (siehe BGW-Lernportal). Für spezifische Verantwortungsbereiche können Vorgesetzte wie Abteilungsleiter, Meister, Schicht- oder Teamleitung die Unterweisung durchführen.
Im folgenden Beitrag gehen wir näher auf die Anforderungen an die Mitarbeiter ein, die im Unternehmen für Unterweisungen zuständig sind:
(Sicherheits-)Unterweisungen können darüber hinaus auch von fachkundigen, externen Referenten oder mit Hilfe von Dienstleistern für elektronische Unterweisungen umgesetzt werden. In welchem Umfang das möglich ist, ist unter anderem auch vom Inhalt der Unterweisung ab. Bei bestimmten Unterweisungen ist es notwendig, direkt an und mit den Arbeitsmitteln vor Ort zu arbeiten.
In unseren Beiträgen zur Planung und Durchführung von Unterweisungen geben wir wichtige Tipps und vergleichen Präsenz-Unterweisungen mit digitalen Unterweisungen (z. B. via E-Learning Systeme):
Die Gefährdungsbeurteilung geht der Unterweisung voraus
Die Beurteilung der im Unternehmen existenten Gefahren ist Grundlage dafür, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen beziehungsweise welche Inhalte die Unterweisung haben muss. Übrigens: Die Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, die Arbeitsschutzanweisungen des Arbeitgebers zu beachten, also unter anderem die Arbeitsmittel richtig zu verwenden.
Bevor eine Unterweisung im Unternehmen durchgeführt werden kann, muss das Unternehmen bzw. die verantwortlichen Personen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Auf dessen Grundlage werden die Unterweisungsinhalte erstellt (vgl. DGUV Regel 100-001 Abs. 2.2.3). Die Pflicht zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ergibt sich aus Paragraf 5 ArbSchG.
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6. psychische Belastungen bei der Arbeit.
Dabei muss der Verantwortliche potenzielle Gefährdungen, geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und -reduzierung ermitteln. Das Ergebnis der Beurteilung muss schriftlich festgehalten werden (§ 6 ArbschG).
Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber, sofern er selbst nicht ausreichend fachkundig ist, durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen (siehe Paragraf 1 AsiG). Die Gefährdungsbeurteilung ist anschließend zu dokumentieren. Die Dokumentation muss vor der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Die Gefährdungsbeurteilung enthält alle Gefahren, die am Arbeitsplatz auftreten können und die Maßnahmen, die ergriffen und durchgeführt werden müssen.
Was in die Gefährdungsbeurteilung miteinfließt, ist branchenabhängig - grundlegend gelten staatliche und berufsgenossenschaftliche Vorschriften. Es gibt also nicht „die eine“ Gefährdungsbeurteilung, sondern neben der Berücksichtigung der branchenspezifischen Gefahren auch Beurteilungen, die situationsabhängig sind. So sind Arbeitsbedingungen sowie die Arbeitsumgebung wie auch beteiligte Personen zu berücksichtigen und entsprechend in die Unterweisung miteinzubeziehen. Ziel ist es festzustellen, welche gesundheitlichen Gefahren im Arbeitsprozess bestehen, welcher Schaden zu erwarten ist und wie dieser verhindert werden kann.
Kann eine erkannte Gefahr nicht beseitigt werden, müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Diese sind im sogenannten TOP-Modell definiert:
- T = Technische Lösungen
- O = Organisatorische Maßnahmen
- (P = Persönliche Schutzausrüstung)
- P = Personenbezogene Maßnahmen
Auf Restrisiken muss nicht nur hingewiesen werden, sondern in der Unterweisung müssen diese auch aufgenommen und ihre Vermeidung thematisiert werden.
Eine Gefährdungsbeurteilung ist anzupassen, wenn im Betrieb veränderte Bedingungen vorliegen bzw. wenn Mitarbeiter mit neuen möglichen Gefahren konfrontiert sind. Ein Beispiel hierfür ist die Gefährdungsbeurteilung im Bereich E-Mobilität. Werden E-Fahrzeuge das erste Mal im Fuhrpark eingesetzt, müssen die Beurteilung und die Inhalte der Unterweisung angepasst werden, weil von ihnen eine andere, neue Gefahrenquelle ausgeht. Worauf dabei zu achten ist, verrät unser Gastautor Lutz D. Fischer im Beitrag „Gefährdungsbeurteilung und Fahrerunterweisung bei E-Mobilität“.
Anlässe für Unterweisungen
Neben der Verpflichtung zur Unterweisung werden in Paragraf 12, Absatz 1 ArbSchG auch Anlässe aufgeführt, zu denen eine Unterweisung mindestens stattfinden muss. Dazu gehören:
- Einstellung neuer Mitarbeiter
- bei veränderten Arbeitsaufgaben
- Inbetriebnahme neuer Arbeitsmittel oder neuer Technologien, z. B. Maschinen und Geräte
In diesen Fällen wird die Unterweisung erstmals durchgeführt (Erstunterweisung).
Neben der Erstunterweisung sind jedoch auch Folgeunterweisungen und anlassbezogene Unterweisungen erforderlich.
Die Folgeunterweisung oder Wiederholungsunterweisung findet bei Routineaufgaben mindestens einmal jährlich statt. Bei Tätigkeiten mit besonderer Gefährdung kann diese auch häufiger durchgeführt werden. Die Unterweisung aus besonderem Grund oder Anlass erfolgt nach einem Unfall oder Beinahe-Unfall, bei auffälligen, sicherheitswidrigen Verhaltensweisen und bei besonderen Gefährdungen.
Weitere Anlässe zur Durchführung einer Unterweisung sind:
- neuen Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung
- Änderungen rechtlicher Rahmenbedingungen
- Arbeiten mit hohem Gefährdungspotential
- selten vorkommenden Arbeiten
- gezielten Rückfragen der Mitarbeiter
- beobachtbarem Fehlverhalten der Mitarbeiter
- vorangegangenen Unfällen oder Beinaheunfällen
- arbeitsbedingten Erkrankungen
Welche Unterweisungen gibt es und welche sind Pflicht?
Es gibt zahlreiche allgemeine Unterweisungen, die den Großteil aller Beschäftigten betreffen – unabhängig von ihrem Tätigkeitsfeld und der Branche. Dazu zählen beispielsweise:
Themen allgemeiner Unterweisungen:
- Allgemeiner Arbeitsschutz (Verhalten im Notfall/ Erste Hilfe, Rettungswege/ Notausgänge)
- Brandschutz
- Ergonomie an Bildschirmarbeitsplätzen
- Gesunder Rücken
- Heben und Tragen
- Sicherheit im Büro
- Homeoffice/ Mobiles Arbeiten
- IT-Sicherheit- und Datenschutz
- Hygieneunterweisung gem. Infektionsschutzgesetz
Je nach Verantwortungsbereich oder Branche gibt es jedoch auch spezifische Unterweisungen. Dazu gehören beispielsweise Themen wie:
- Einsatz von Lastaufnahmemitteln
- Führen von Baumaschinen
- Persönliche Schutzausrüstung
- Arbeiten am Bau
- Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen gem. DGUV Regel 113-004/113-005
- Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen
- Fahrerunterweisung nach UVV
- Ladungssicherung bei Pkw und Lkw
- E-Mobilität
- Lenk- und Ruhezeiten
- Gefahrguttransport
- Flurförderzeuge (Ladungssicherung)
- Dienstfahrrad
Die allgemeine Unterweisungspflicht sowie das Wiederholungsintervall ergeben sich aus den bereits genannten gesetzlichen Vorschriften. Ergänzend dazu liefern die Vorschriften der DGUV sowie je nach Unterweisung weitere gesetzliche Regelungen weitere Angaben zur Umsetzung und zu den Inhalten. So ist beispielsweise für die Fahrerunterweisung nach UVV im Fuhrpark maßgeblich DGUV Vorschrift 70 Fahrzeuge relevant.
Dokumentationspflicht von Unterweisungen
Neben der regelmäßigen Durchführung von (Sicherheits-)Unterweisungen ist auch die korrekte und vollstände Dokumentation der Unterweisungen Pflicht. Diese ergibt sich aus DGUV Vorschrift 1 Paragraf 4 Nr. 1. Das Unternehmen muss jederzeit einen Nachweis erbringen können, dass es seiner Unterweisungspflicht nachgekommen ist. Dieser Nachweis muss Angaben zur Unterweisung (Datum, Inhalte etc.) sowie zu den Teilnehmenden und dem Unterweisenden enthalten. Beide Parteien müssen das Dokument unterschreiben. Die Dokumentation kann aber auch elektronisch erfolgen, wenn die notwendigen Angaben hinterlegt werden. So kann die Dokumentation lückenlos und rechtssicher geschehen.
Mehr zu den Grundlagen der Dokumentationspflicht von Unterweisungen finden Sie im nachstehenden Beitrag:
Die Sicherheitsunterweisung im Fuhrpark: Fahrerunterweisung nach UVV
Eine der wichtigsten Unterweisungen im Fuhrpark ist die Fahrerunterweisung nach UVV. Hier werden Mitarbeiter geschult, die dauerhaft oder zeitweise einen Dienstwagen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommen. Sprich: Sobald ein Mitarbeiter im Unternehmen berechtigt ist, ein Firmenfahrzeug zu bewegen (Poolfahrzeug), muss er in regelmäßigen Abständen unterwiesen werden.
Die gesetzliche Verpflichtung zur Fahrerunterweisung ergibt sich aus den bereits aufgeführten Paragrafen aus dem Arbeitsschutz:
- Paragraf 12 ArbSchG
- Paragraf 12 BetrSichV
- Paragraf 4 DGUV Vorschrift 1
- Zusätzlich relevant ist noch Paragraf 35 DGUV Vorschrift 70: Dienstfahrzeuge oder maschinell angetriebene Fahrzeuge dürfen nur Fahrern zur Verfügung gestellt werden, die im Führen des Fahrzeugs unterwiesen wurden und eine Befähigung zum Führen nachgewiesen haben.
Wird die Unterweisung nicht oder unregelmäßig durchgeführt und es kommt zu einem Unfall, drohen rechtliche Konsequenzen:
Die Fahrerunterweisung im Fuhrpark kann als Präsenzveranstaltung oder via E-Learning durchgeführt werden. Mehr zu den rechtlichen Grundlagen der Fahrerunterweisung und praktische Tipps für die Umsetzung finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen:
- UVV-Unterweisung im Fuhrpark: Fahrerunterweisung nach UVV
- Die rechtliche Basis der Fahrerunterweisung nach UVV
- Anforderungen an Fahrerunterweisung & Konsequenzen bei Nichterfüllung
Digitale Unterweisungen zulässig? Die Lösungen von LapID
Oftmals wird die Frage gestellt, ob die Durchführung von Unterweisungen via E-Learning zulässig ist. Die Vorschriften des DGUV sehen grundsätzlich eine persönliche Unterweisung vor. Allerdings ist die Durchführung von Unterweisungen mittels elektronischer Lösungen unter gewissen Voraussetzungen zulässig. In DGUV Regel 100-001 heißt es:
„Grundsätzlich sind persönliche Unterweisungen durchzuführen; als Hilfsmittel sind elektronische Medien einsetzbar. Bei Unterweisungen mit Hilfe elektronischer Medien ist allerdings darauf zu achten, dass
- diese Unterweisungsinhalte arbeitsplatzspezifisch aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden,
- eine Verständnisprüfung stattfindet und ein Gespräch zwischen Versicherten und Unterweisenden jederzeit möglich ist.“
Es muss folglich sichergestellt sein, dass sich die jeweiligen arbeitsplatzspezifischen Inhalte elektronisch abbilden lassen, und es muss eine Feedback-Schleife für den Mitarbeiter vorhanden sein. Er muss jederzeit die Möglichkeit haben, bei Unklarheiten Fragen zu stellen.
Neben der allgemeinen Fahrerunterweisung nach UVV bietet LapID noch weitere Unterweisungs- und Schulungsinhalte an. Informieren Sie sich gerne bei uns und lassen Sie sich kostenlos beraten.
Welche Vorteile eine E-Learning Lösung zur Fahrerunterweisung hat, haben wir Ihnen in unserem Beitrag zusammengestellt: