Das duale Arbeitsschutzsystem in Deutschland

In Deutschland gilt ein duales System zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Hierbei wird der Arbeitsschutz auf den Staat und den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung aufgeteilt. Diese Überlappung der Zuständigkeiten der staatlichen Behörden und der Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist in Paragraf 21 Arbeitsschutzgesetz geregelt.

Im Rahmen dieser Beitragsreihe beleuchten wir den Arbeitsschutz in Deutschland in Bezug auf das Fuhrparkmanagement. Hierzu zählen neben dem Arbeitsschutzgesetz und den weiteren Spezialgesetzen auch die Regelwerke der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz umfasst nach Paragraf2 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Bereiche der Verhütung von Arbeitsunfällen und von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die menschengerechte Gestaltung der Arbeit. Somit regelt das Arbeitsschutzgesetz nicht nur Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz, sondern auch Maßnahmen, die unmittelbar dem Gesundheitsschutz dienen.

Das wichtigste Gesetz, welches den Arbeitsschutz regelt, ist das im Jahr 1996 in Kraft getretene Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Ergänzt wird dieses durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Seitens der gesetzlichen Unfallversicherung werden Regelwerke und Vorschriften erstellt, die zur Konkretisierung der gesetzlichen Regelungen dienen. Die Berufsgenossenschaften, als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, erstellen diese Arbeitsschutzvorschriften auf Basis des siebten Buches zum Sozialgesetzbuch.

Welche Funktion hat das Arbeitsrecht?

Als Teil des Zivilrechts behandelt das Arbeitsrecht Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das ist mitunter wichtig, da der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber unterlegen und damit schutzbedürftig ist. So schützt das Arbeitsrecht den Arbeitnehmer und es regelt auch die Einflussnahme von Arbeitnehmervertretungen.

Das Arbeitsschutzgesetz

Sowohl Arbeitgeber als auch Führungskräfte sind verantwortlich für Arbeitsschutzmaßnahmen. So müssen sie sich um die Bestellung und Organisation von unter anderem Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten, Sicherheitsbeauftragten und Ersthelfern kümmern. Das Arbeitsschutzsystem ist der Begriff, der diese Verantwortung und die damit verbundenen Pflichten und Tätigkeiten umfasst. Um zielgerechte Arbeitsschutzmaßnahmen zu definieren und umzusetzen, muss eine Gefährdungsbeurteilung (Paragraf 5 des ArbSchG) gemacht werden. Hierbei werden die Gefährdungen am Arbeitsplatz ermittelt und daraufhin beurteilt, welche Arbeitsschutzmaßnahmen etabliert werden müssen.

Das Arbeitsschutzgesetz dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit. Dies soll durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes sichergestellt werden. Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind Unternehmungen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie Maßnahmen zur Gestaltung menschengerechter Arbeit. Der Gültigkeitsbereich des Arbeitsschutzgesetzes wird in Paragraf 2 Abs. 2 geregelt und umfasst u. a. Arbeitnehmer, Beamte, Richter und Soldaten sowie weitere Berufsgruppen, die in ihrem Berufsbild Beschäftigte sind.

Das Gesetz schafft einheitliche und verbindliche Regelungen für den Arbeitsschutz und betrifft gemäß Paragraf 2 ArbSchG Abs. 2:

  • „(…) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
  • arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
  • Beamtinnen und Beamte,
  • Richterinnern und Richter,
  • Soldatinnen und Soldaten,
  • die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.“

Ausgenommen von diesem Gesetz sind Personen, die in einem Privathaushalt beschäftigt sind oder die auf einem Segelschiff eingesetzt werden und Personen, deren Arbeitgeber dem Bundesberggesetz unterliegt.

Im ersten Teil des Arbeitsschutzgesetzes werden die Pflichten des Arbeitgebers definiert. Hierzu zählen u. a. Grundpflichten, die Übertragung von Aufgaben, die Unterweisung von Mitarbeitern sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge. Der zweite Teil befasst sich dann mit den Pflichten und Rechten der Beschäftigten, die neben dem Arbeitgeber auch einen Teil zum Gelingen der Maßnahmen zum Arbeitsschutz beitragen.

Im Arbeitsschutzgesetz ist zudem definiert, dass die Arbeit human gestaltet sein muss, um dem Arbeitnehmer nicht zu schaden.

Gefahren am Arbeitsplatz müssen identifiziert werden, um sie möglichst im nächsten Schritt zu beseitigen und die Arbeitnehmer müssen generell für diese Gefahren sensibilisiert werden. Damit ist es jedoch nicht getan: Der Arbeitgeber muss regelmäßig prüfen, ob die aufgestellten Arbeitsschutzmaßnahmen sinnvoll und zielführend sind und sich die Arbeitnehmer auch daran halten. Aufgrund der Position bestimmter Mitarbeiter (Führungskräfte, Vorgesetzte) kann der Arbeitgeber Verantwortlichkeiten delegieren, da sie zur Verantwortungsübernahme verpflichtet sind.

Darunter fallen laut Paragraf 13 Abs. 1 des ArbSchG

  • „(…) sein gesetzlicher Vertreter,
  • das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
  • der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
  • Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
  • sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.“

Bußgelder bei Missachtung des Arbeitsschutzes

Hier sind einige Beispiele, welche Bußgelder bei Missachtung des Arbeitsschutzes drohen:

Missachtung des Arbeitsschutzes

Bußgeld

Eine unmittelbare beachtliche Gefahr tritt auf und der Arbeitgeber lässt das Arbeiten nicht einstellen.

5.000 €

Die Gefährdungsbeurteilung wurde nicht korrekt, vollständig oder rechtzeitig gemacht.

3.000 €

Der Notausgang oder der Fluchtweg besitzt keine Sicherheitskennzeichnung oder die vorhandene Kennzeichnung reicht nicht aus.

2.000 €

Es wird kein Erste Hilfe-Material zur Verfügung gestellt.

1.000 €

Es sind keine Toiletten vorhanden oder die vorhandenen WCs sind nicht nutzbar.

600 €

 

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Dualismus im deutschen Arbeitsschutz: Staat und Berufsgenossenschaften

Das duale Arbeitsschutzsystem in Deutschland basiert auf zwei Säulen, hierzu zählen der Staat und die Träger der Unfallversicherungen. Auf Seiten des Staats stehen Gesetze und Verordnungen, die zum Schutz des Arbeitnehmers erlassen werden. Die Aufsicht über die Einhaltung dieser Gesetze und Verordnungen hat das Gewerbeaufsichtsamt (Amt für Arbeitsschutz). Auf Bundesebene befasst sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Themen des Arbeitsschutzes betreffend.

Zu den Aufgaben der staatlichen Arbeitsschutzaufsicht zählt neben der Umsetzungsüberwachung der gesetzlichen Vorschriften, auch die Beratung und Genehmigung spezieller Anlagen sowie die Verhängung von Sanktionen. Das Arbeitsschutzamt steht dem Arbeitgeber somit beratend zur Seite und unterstützt in Fragen zur menschengerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes, bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und bei der Organisation des Arbeitsschutzes im Unternehmen selbst.

Auf Seiten der Unfallversicherungsträger herrscht das Recht der Selbstverwaltung. Hierfür erlassen die Unfallversicherungsträger sogenannte Unfallverhütungsvorschriften. Diese sind zielgerichtet auf einzelne Arbeitsbereiche ausgelegt und definieren Vorschriften zum sicherheitsgerechten Umgang in diesem Bereich. Die Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften hat der Unfallversicherungsträger.

Neben der erwähnten Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen haben die Berufsgenossenschaften weitere Aufgaben. Hierzu zählt auch die Erkennung von arbeitsbedingten Gefahren. Durch den Staat ermächtigt dürfen die Unfallversicherungsträger eigene Vorschriften und Regelungen erstellen, die der Unfallverhütung dienen. Basis für diese Regelungen ist die Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ VBG 1.

Aufgaben des Staats

Aufgaben der Berufsgenossenschaften

Zu den Aufgaben des Staates zählen:

-       Staatliche Gesetze, Verordnungen und Regelungen des Bundes und der Länder zu definieren

-       Beratende und präventive Funktion zur Entwicklung des betrieblichen Arbeitsschutzes

-       Durchsetzung der staatlichen Vorschriften

-       Technischer Öffentlichkeitsschutz

Zu den Aufgaben der Unfallversicherungsträger / Berufsgenossenschaften zählen:

-       Erstellung von Unfallverhütungsvorschriften und Regelungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz

-       Fachliche Beratung zum Thema Arbeitsschutz

-       Aus- und Weiterbildung in den Betrieben

-       Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschriften verknüpft mit der Durchsetzung der staatlichen Vorschriften

 

Weitere Informationen zur Gesetzlichen Unfallversicherung finden Sie in unserem Beitrag:

Arbeitsschutz im Fuhrparkmanagement

Eine für den Fuhrpark besonders relevante Regelung des Arbeitsschutzgesetzes ist Paragraf 12 ArbSchG. Dieser besagt, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen hat. Diese Unterweisung beinhaltet Anweisungen und Erläuterungen über den Arbeitsplatz und das Aufgabengebiet und ist sowohl bei Neueinstellung als auch bei einer Veränderung des Aufgabengebiets oder dem Einsatz eines neuen Arbeitsmittels oder einer neuen Technologie durchzuführen. Somit ist Paragraf 12 ArbSchG die Grundlage für die Fahrerunterweisung nach UVV, die bei der Überlassung eines Dienstfahrzeugs im Fuhrpark regelmäßig durchgeführt werden muss.

Aber nicht nur bei einem Pkw müssen diese Unterweisungen durchgeführt werden. Die Fahrerunterweisung betrifft jedes Fahrzeug, welches im Unternehmen als Arbeitsmittel eingesetzt wird. Nachfolgend einige weitere Beispiele:

Auch in anderen Unternehmensbereichen müssen Unterweisungen durchgeführt werden. Übergreifende Sicherheitsunterweisungen sind unter anderem:

Weitere Beiträge der Reihe

Unterweisungen im Unternehmen  Im Rahmen von Unfallverhütungs- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen ist der  Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, Mitarbeiter regelmäßig zu Sicherheit  und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterweisen. Dies umfasst  beispielsweise Unterweisungen wie Erste Hilfe, Brandschutz oder  Bildschirmarbeit. Unterweisungen müssen regelmäßig wiederholt und dokumentiert  werden.   Mit LapID können Sie Arbeitssicherheitsunterweisungen einfach via E-Learning  durchführen und so Ihre Mitarbeiter orts- und zeitunabhängig unterweisen.Mehr  Informationen zu Unterweisungen erhalten.

 


Stefanie Effer

Stefanie Effer


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