Für den Transport von Gefahrgut gibt es genaue Vorgaben, die sich je nach Transportweg (Schiene, Straße, Wasser, Luft) unterscheiden. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Personen, die am Gefahrguttransport beteiligt sind, entsprechend unterwiesen werden müssen, da es keine allgemeine Gefahrgutunterweisung gibt. Für den Gefahrgutbeauftragten ist, wie auch bei anderen Unterweisungen im Betrieb, die Gefährdungsbeurteilung Grundlage für das, was zum Schutz der Arbeitssicherheit und Gesundheit eingehalten werden muss. Wir geben einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Gefahrgutunterweisung und klären, was diese im Betrieb beinhalten sollte und wie sie sich umsetzen lässt.
Inhaltsverzeichnis
- Welche Besonderheiten ergeben sich aus dem Transport von Gefahrgut?
- Rechtsgrundlagen für Gefahrguttransporte
- Das sollte eine Unterweisung beinhalten
- Wie lassen sich Unterweisungen umsetzen, wie erfolgt die Dokumentation?
Welche Besonderheiten ergeben sich aus dem Transport von Gefahrgut?
Befördert man Gefahrgut, ergeben sich Besonderheiten im Umgang damit. Schließlich muss Gefahren vorgebeugt werden. Das erreicht man mit Regeln und Gesetzen, um national und international Standards zu setzen, die Sicherheit im Umgang mit den gefährlichen Gütern und Stoffen geben:
- So muss das Gefahrgut, je nachdem, wie es klassifiziert ist, entsprechend verpackt und gekennzeichnet
- Die Fahrzeuge, die für den Transport genutzt werden, müssen ebenfalls besondere sein – also keine normalen Pkw.
- Zudem muss eine bestimmte Ausrüstung vorhanden sein und die Fahrzeuge müssen regelmäßig überprüft werden.
- Daraus folgt, dass die Personen, die für den Gefahrguttransport zuständig und darin involviert sind (z. B. Fahrzeugführer), eine spezielle Ausbildung benötigen. Sie haben besondere Pflichten zu erfüllen, um ihre und die Sicherheit Dritter zu wahren (Kapitel 1.4 ADR/RID/ADN und §§ 17 bis 34a der GGVSEB).
Daher müssen beispielsweise Fahrzeugführer, die Gefahrgut auf der Straße transportieren, eine Schulung bei der für sie zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) absolvieren und erfolgreich beenden. Handelt es sich um Tankfahrzeugfahrer und Fahrer von explosiven und radioaktiven Stoffen, muss eine erweiterte Schulung gemacht werden. Diese ist alle fünf Jahre zu wiederholen.
Weiterführende Beiträge:
- Nutzfahrzeuge: Unfallverhütungsvorschriften und weitere Regelungen
- Fahrerunterweisung für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen
Die Vorschriften und Gesetze basieren mitunter auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und können sich im Laufe der Zeit ändern. Werden Änderungen bspw. an der Technik der Fahrzeuge vorgenommen oder es liegen neue Erkenntnisse in der Wissenschaft vor, muss dies an mit dem Gefahrguttransport befassten Personen kommuniziert werden. Dazu muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden, die grundlegend für die Unterweisung der Mitarbeiter ist.
Rechtsgrundlagen für Gefahrguttransporte
In den 80er Jahren wurde das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) erlassen. Es ist mehrfach geändert worden und enthält lediglich grundsätzliche Bestimmungen für den Gefahrguttransport:
„(1) Dieses Gesetz gilt für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Magnetschwebebahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie für das Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter. […]“ (§ 1 Abs. 1 GGBefG)
„(2) Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Auf Verlangen sind Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind. Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden.“ (§ 2 Abs. 2 GGBefG)
Detailregelungen bezogen auf die jeweiligen Verkehrsträger finden sich in den dazugehörigen Verordnungen. Je nach Transportweg bestehen folgende Gefahrgutvorschriften:
- Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr: Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern einschließlich ADR, RID und ADN.
- Straßenverkehr: Gefahrgut-Kontrollverordnung (GGKontrollV), Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in Unternehmen.
- Seeschiffverkehr: Gefahrgutverordnung See (GGVSee), schließlich IMDG-Code, Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen.
- Luftverkehr: ICAO-TI, Technische Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter in der Luft; Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)
- Alle Verkehrsträger (außer Luftverkehr): Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV), Gefahrgut-Kostenverordnung (GGKostV), Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV)
Überblick: ADR, ADN usw.
Wofür stehen die Abkürzungen ADR, ADN, IMDG, RID usw. rund um den Gefahrguttransport? Wo gelten diese Vorschriften und Gesetze?
Abbildung: Tabellarische Übersicht über die Vorschriften für den Gefahrguttransport. Quelle: contargo.net
Das ADR-Abkommen
Die EU hat für alle Mitgliedsstaaten vereinheitlichte Richtlinien zum Transport von Gefahrgut festgelegt – das ADR-Abkommen (frz. Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) oder auch „Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“. Es ist geltendes Recht in allen EU-Mitgliedsstaaten und seit 1968 in Kraft. Darin enthalten sind u. a. Vorgaben zur Verpackung und Kennzeichnung von Gefahrgut sowie zu ergreifende Sicherheitsmaßnahmen und Vorgaben zur Schulung für am Transport beteiligte Personen. Außerdem beinhaltet das ADR Sanktionen bei Nicht-Erfüllung. In der Regel wird das ADR alle zwei Jahre auf den aktuellen technischen und juristischen Stand gebracht. In Deutschland finden sich die ADR-Vorschriften in der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenhahn (GGVSEB).
Aufbau des ADR
Das ADR besteht aus zwei Bänden, die nochmal unterteilt werden und Anlagen enthalten. Neben den oben genannten Vorgaben sind auch die Themen Ladungssicherung und das Verhalten bei einem Unfall mit Gefahrgut Bestandteil des ADR.
ADR-Ausbildung
Nicht nur die am Gefahrgut beteiligten Fahrzeuge und dafür benutzte Behältnisse müssen diverse Sicherheitsvorschriften erfüllen – auch die am Gefahrguttransport beteiligten Personen müssen dies. Ein Unternehmen, das einen Gefahrguttransport durchführt, muss neben einem Gefahrgutbeauftragten auch eine beauftragte Person für Gefahrgut bestellen. Diese Personen, wie auch der Fahrzeugführer des Gefahrguttransports, müssen eine ADR-Ausbildung erfolgreich abschließen. Ohne die dadurch erworbene ADR-Bescheinigung / ADR-Schein dürfen sie nicht mit dem Gefahrgut umgehen.
Unterschied Gefahrgutbeauftragter und „beauftragte Person Gefahrgut“
Als Gefahrgutbeauftragter ist man „nur“ für den korrekten Umgang mit dem Gefahrgut während des Transports zuständig. Als „beauftragte Person Gefahrgut“ hingegen ist man für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, von der Bestellung bis zum Versand, verantwortlich. Der Arbeitgeber delegiert die Pflichten in Bezug auf das Gefahrgut an die „beauftragte Person Gefahrgut“. Somit muss sie auch sicherstellen, dass alle mit dem Gefahrgut beauftragten Personen dafür geschult/unterwiesen sind.
Unterweisungspflicht des Arbeitgebers
Die Unterweisungspflicht geht aus dem Arbeitsschutzgesetz hervor (§ 12 ArbSchG). Dort steht, dass der Arbeitgeber die Mitarbeiter über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterweisen muss. Außerdem ist der Arbeitgeber dafür zuständig, seine Mitarbeiter gegen vorhersehbare Ereignisse zu schützen (§ 9 BetrSichV) und sie vor dem erstmaligen Gebrauch eines Arbeitsmittels in dessen sicherem Gebrauch zu unterweisen (Ersteinweisung). Diese Unterweisung muss dann mindestens jährlich wiederholt und auch dokumentiert werden (§ 12 BetrSichV, § 4 DGUV Vorschrift 1). Grundlage für die Unterweisung ist die Gefährdungsbeurteilung. Diese muss durchgeführt werden, um die vorhandenen Gefährdungen zu erkennen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen (§ 5f ArbSchG).
Bezüglich des Umgangs mit und Transports von Gefahrgütern ergibt sich aus den zugrundeliegenden Vorschriften und Gesetzen die Unterweisungspflicht des Arbeitgebers. Folgende Aspekte für den Umgang mit Gefahrgut und dessen Transport sind relevant:
- Übernahme
- Verpacken
- Verladen
- Zeitweiliger Aufenthalt während Ortsveränderungen
- Abladen
- Abliefern
- Auspacken
Das sollte eine Unterweisung beinhalten
Laut ADR muss eine Unterweisung Folgendes beinhalten:
- Allgemeine Vorschriften
- Rechtliche Grundlagen
- Dokumente und Verantwortlichkeiten
- Verpackungsvorschriften
- Kennzeichnung
- Sicherheitshinweise
- Strahlenschutz – sofern das Unternehmen radioaktive Stoffe befördert, lagert usw.
- Dokumentation
- Notfallmaßnahmen
Einer Unterweisung, insbesondere aufgrund der aufgabenbezogenen Unterweisungsaspekte muss eine Gefährdungsbeurteilung vorausgehen. Welche individuellen Anforderungen werden an den Arbeitnehmer gestellt? Welche individuellen Risiken ergeben sich daraus? Wie können diese Risiken verringert / vermieden werden? Welche Notfallmaßnahmen müssen ergriffen werden?
Auch wichtig: Wie werden Gefahrstoffe richtig gekennzeichnet und verpackt? Das regeln die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie die Biostoffverordnung (BioStoffV). Erstere regelt, welche Stoffe als Gefahrstoffe gelten (Einstufung), wie diese zu kennzeichnen und zu verpacken sind sowie welche Maßnahmen zum Schutz der Personen, die damit umgehen, zu treffen sind. Die Biostoffverordnung regelt, was Personen, die mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) arbeiten, zum Schutz ihrer Gesundheit und auch zur Arbeitssicherheit zu beachten haben. Übrigens: Damit andere Verkehrsteilnehmer wissen, dass ein Fahrzeug Gefahrstoffe transportiert, muss eine orangefarbene Warntafel am Fahrzeug angebracht sein.
Beachten Sie außerdem, dass die Unterweisung dokumentiert werden muss. In der Dokumentation müssen folgende Angaben gemacht werden: Zeitpunkt, Dauer, Inhalt der Unterweisung. Die für das Unternehmen zuständige Überwachungsbehörde kann Einsicht in die Dokumentation verlangen.
Wie lassen sich Unterweisungen umsetzen, wie erfolgt die Dokumentation?
Je nach Anzahl der Aufgabenbereiche und zu unterweisenden Mitarbeiter, muss viel Zeit in die Vorbereitung, Planung und Durchführung gesteckt werden – neben der Konzipierung der teils individuellen Inhalte. Und schließlich muss die Unterweisung ordentlich dokumentiert und ein Folgetermin eingestellt werden. Da viele Unterweisungen teilweise oder sogar komplett mittels E-Learning-Lösungen umgesetzt werden können, können Sie sich Zeit und Mühe für Unterweisungen in Präsenz sparen beziehungsweise nur das in Präsenz unterweisen, was nicht anders geht.
LapID bietet neben der Fahrerunterweisung viele weitere Unterweisungen für Unternehmen an, darunter Brandschutz, IT-Sicherheit, Arbeitsschutz sowie ein Basismodul für Gefahrguttransport und ein ADR-Modul (Straße). Die Inhalte der LapID Unterweisungen sind DGUV-zertifiziert und können individuell vom Mitarbeiter bearbeitet werden, je nach Zeit und Lerntempo. Mitarbeiter benötigen zur Durchführung lediglich einen Computer oder Laptop mit Internetzugang. Jede Unterweisung beinhaltet einen Abschlusstest, der sicherstellt, dass die Inhalte verstanden wurden.
Eigene Inhalte, zum Beispiel arbeitsbezogene Themen, können in Form eines PDF-Dokuments in die LapID Unterweisung miteingestellt werden. Außerdem werden erfolgreich durchgeführte Unterweisungen automatisch im LapID System dokumentiert. Termine und Erinnerungen an künftige Unterweisungstermine werden ebenfalls vom System an die betroffenen Mitarbeiter verschickt, ohne dass Sie sich jedes Mal selbst darum kümmern müssen. Durch die Automatisierung sparen Sie sich Zeit und Mühe, sodass Sie sich anderen Aufgaben, die nicht automatisiert werden können, widmen können.