Neben der Führerscheinkontrolle, Fahrerunterweisung und Fahrzeugprüfung ist auch die Fahrzeugeinweisung Aufgabe des Fuhrparkmanagements. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und muss vor der ersten Benutzung des Fahrzeugs erfolgen. Wir betrachten die wichtigsten Fragen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrzeugeinweisung. Um mehr über die Einweisung am Fahrzeug selbst zu erfahren, haben wir mit Melina Steuber, Großkundenbetreuerin bei Walter Schneider GmbH und Co. KG, gesprochen.
Fahrzeugeinweisung: Die rechtliche Grundlage
Der Arbeitgeber ist zu diversen Maßnahmen, die der Arbeitssicherheit dienen, verpflichtet. Ausschließlich betriebssichere Fahrzeuge dürfen den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden (§ 5 Abs. 1 BetrSichV, § 33 DGUV Vorschrift 70). Darüber hinaus ist eine Kontrolle, ob das Fahrzeug bzw. Arbeitsmittel geeignet ist, in Betrieb genommen zu werden, in Paragraf 36 DGUV Vorschrift 70, DGUV Vorschrift Grds. 314-002 TRBS 1201 sowie in Paragraf 23 Abs. 1 S. 1 StVO vorgeschrieben. Vor der Inbetriebnahme muss jedes Fahrzeug auf Mängel kontrolliert werden (§ 4 Abs. 5 Satz 3 BetrSichV). Diese Pflicht liegt jedoch nicht allein beim Fahrzeughalter: Auch der Fahrer muss tätig werden und das Fahrzeug vor der Fahrt auf dessen Betriebssicherheit prüfen.
Damit Dienstwagenfahrer und Poolfahrzeugnutzer wissen, welche technischen Besonderheiten ein Fahrzeugmodell hat, gibt es die sogenannte Fahrzeugeinweisung. Sie geschieht einmalig und wird in der Regel beim Fahrzeughändler durchgeführt. Dieser kennt das Fahrzeug sehr gut und kann spezifische Fragen beantworten. Doch wieso kümmert sich der Händler, obwohl es Aufgabe der Fuhrparkleitung ist? Ganz einfach: Wie auch bei anderen Pflichten, darf die Fuhrparkleitung diese Aufgabe an einen Dienstleister delegieren (§ 13 Abs. 2 ArbSchG).
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Verbandsjurist beim Bundesverband Fuhrparkmanagement e. V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht im DAV, ordnet ein, wie wichtig die Fahrzeugeinweisung im Fuhrparkmanagement ist:
„Die Ersteinweisung ist eine „besondere“ Form der Fahrerunterweisung; sie hat die gleichen Rechtsgrundlagen. […] Dies hängt damit zusammen, dass der Arbeitgeber als Halter eines Fahrzeugs dafür Sorge tragen muss, dass im Prinzip nur solche Mitarbeiter mit dem Fahrzeug fahren, die auch mit dessen Technik vertraut sind. Es geht darum, Fehlbedienungen und Schäden am Fahrzeug sowie Personenschäden (Fahrer, Beifahrer, andere Verkehrsteilnehmer) auszuschließen. Deswegen spricht man bei der ersten Unterweisung in ein Fahrzeug mit neuer oder anderer Technik auch von „Ersteinweisung“.“
Die Ersteinweisung ist aber auch unter einem ganz anderen Gesichtspunkt wichtig, nämlich dem der Arbeitnehmerhaftung für Schäden am Dienstwagen:
„Ein Rückgriff des Arbeitgebers gegen den Mitarbeiter wegen Beschädigung des Dienstwagens kann nämlich dann entfallen, wenn der Mitarbeiter wegen einer unvollständigen oder fehlenden Ersteinweisung das Fahrzeug sprichwörtlich „vor die Wand setzt“, weil er mit den Bedienhebeln des Automatikgetriebes nicht vertraut gemacht wurde.“
In einem weiteren Beitrag klärt Herr Fischer den Unterschied zwischen Fahrerunterweisung und Fahrzeugeinweisung. Wie auch die Fahrerunterweisung und Führerscheinkontrolle ist die Fahrzeugeinweisung zu dokumentieren.
Begriffsabgrenzung: Fahrzeugeinweisung und Unterweisung
„Generell bekommt jeder Mitarbeiter eines Unternehmens bei uns eine Erklärung beziehungsweise eine Einweisung am Fahrzeug. Das ersetzt jedoch nicht die Unterweisung nach UVV.“ (Melina Steuber)
Es ist wichtig, dass man die verschiedenen Fachbegriffe nicht miteinander verwechselt. Daher haben wir für Sie eine Übersicht und Begriffsabgrenzung erstellt:
Fahrzeugprüfung, UVV-Prüfung – Die Fahrzeugprüfung nach Unfallverhütungsvorschrift (UVV) muss einmal jährlich von einer sachkundigen Person am Fahrzeug vorgenommen werden. Welche gesetzliche Grundlage besteht erfahren Sie im Beitrag zur Fahrzeugprüfung nach UVV-Fahrzeuge. Außerdem haben wir 7 praktische Tipps zur UVV-Fahrzeugprüfung für Sie zusammengestellt.
Fahrerunterweisung, Unterweisung nach UVV – Die Fahrerunterweisung muss mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden und ist ebenfalls vorgeschrieben. Alle Dienstwagenfahrer und Poolfahrzeugnutzer müssen die Unterweisung ablegen. Im Beitrag zur rechtlichen Basis der Fahrerunterweisung nach UVV erfahren Sie mehr.
Fahrzeugeinweisung, Ersteinweisung, Einweisung, Erstunterweisung – Synonyme für die einmalige Einweisung in ein Fahrzeug, um mit diesem bzw. seinen Funktionen vertraut gemacht zu werden. Sie ist per Gesetz vorgeschrieben, muss jedoch nicht regelmäßig wiederholt - sondern nur vor der erstmaligen Fahrzeugnutzung durchgeführt werden. Die Fahrzeugeinweisung ist eine Form der Fahrerunterweisung, ersetzt diese jedoch keineswegs – dasselbe gilt andersherum.
Foto: LapID Service GmbH
Was bei der Fahrzeugeinweisung beachtet werden muss
Wer die Einweisung ins Dienstfahrzeug oder Poolfahrzeug durchführen muss und wie es um die gesetzlichen Grundlagen steht, haben wir bereits geklärt. Betrachten wir nun, wie man bei der Fahrzeugeinweisung Schritt für Schritt vorgeht. Wir gehen im Interview um ein imaginäres Fahrzeug herum und Frau Steuber erklärt die einzelnen Besonderheiten. Wir starten an der Motorhaube und enden am Fahrersitz:
Zusammenfassung der einzelnen Stopps am Fahrzeug
Motorhaube |
Tankdeckel • Auf welcher Seite befindet sich der Tankdeckel? (unterschiedlich je nach Fahrzeug) • Wenn Diesel-Fahrzeug: Erklärung/Hinweis auf AdBlue |
Beifahrersitz |
Kofferraum • Bedienung Heckklappe • Wie funktioniert die Kofferraumabdeckung, elektrisch oder manuell? • Warndreieck, Verbandkasten • Anhängerkupplung (manchmal Montage notwendig) • Ladungssicherung: Gepäcknetztrennwand Pflicht bei Firmenfahrzeug • Ist etwas mitbestellt worden? |
Rückbank |
Fahrersitz • Sitz einstellen • Außenspiegel einstellen • Infotainment-System • Multifunktionslenkrad • Assistenzsysteme |
Konsequenzen bei Nichterfüllung: Bußgelder und Freiheitsstrafen
Werden die Vorgaben der UVV zur Fahrzeugeinweisung, Fahrerunterweisung und Fahrzeugprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert, drohen rechtliche Konsequenzen. Eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 5.000 Euro (§ 25 Abs. 2 ArbSchG) können die Folge sein. Ebenfalls ist ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro möglich, wenn gegen Paragraf 58 DGUV Vorschrift 70 im Zusammenhang mit Paragraf 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gehandelt wird. Oder, was situationsbedingt nicht ausgeschlossen ist: Ein Bußgeld bis zu einer Million Euro bei einem sogenannten Aufsichtsverschulden (§ 130 OWiG).
Melina Steuber, Großkundenbetreuerin
Melina Steuber arbeitet seit 2014 im Großkunden Leistungszentrum von Walter Schneider und seit 2018 in der direkten Betreuung des eigenen Kundenstamms.
Über Walter Schneider GmbH und Co. KG
Walter Schneider ist seit über 60 Jahren im Markt aktiv und hat das Großkundengeschäft 2009 neu ausgerichtet. Der Fokus liegt in der Betreuung und Beratung von mittelständischen Unternehmen mit bundesweiter Nutzerbetreuung über das F+SC ® Netzwerk an über 70 Standorten.
Die Weiterentwicklung des Leistungsportfolios orientiert sich an den Anforderungen der Firmenkunden. So besteht auch die Möglichkeit, das Fuhrparkmanagement an den hauseigenen markenneutralen WS FleetService vollständig oder in Teilen auszulagern. Weitere Details finden auf der Webseite www.mobilitaet-neu-denken.com.