Fahrzeugprüfung nach UVV Fahrzeuge - Rechtliche Basis

Fahrzeugprüfung nach UVV Fahrzeuge - Rechtliche Basis
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Fuhrparkverantwortliche sollten die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) kennen, da es im Bereich des Arbeitsschutzes zahlreiche relevante Vorschriften gibt. Unfallverhütungsvorschriften gehören zum Vorschriften- und Regelwerk der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Das staatliche Arbeitsschutzrecht wie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) nebst Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) haben hier Vorrang. Sie werden durch DGUV-Regeln und DGUV-Vorschriften im Bereich der Unfallverhütung konkretisiert.

Auf einen Blick:

Überlässt ein Unternehmen ein Fahrzeug an seine Mitarbeiter, ist das Unternehmen dazu verpflichtet, den betriebssicheren Zustand des Fahrzeugs sicherzustellen. Rechtsgrundlage für die Fahrzeugprüfung nach UVV sind das Arbeitsschutzgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung und die Regelungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Die Prüfung des Fahrzeugs muss jährlich durch einen Sachkundigen erfolgen. Eine Kombination der UVV-Prüfung mit der Hauptuntersuchung ist möglich. Die durchgeführte Fahrzeugprüfung muss dann allerdings auf der Rechnung explizit ausgewiesen werden. Der Prüfbericht ist im Fuhrparkmanagement zu dokumentieren und aufzubewahren.

Kommt das Unternehmen der UVV-Prüfpflicht nicht nach, drohen ähnliche Konsequenzen wie bei der Fahrerunterweisung nach UVV.

Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge

In Fuhrparks ist insbesondere die DGUV Vorschrift 70 (Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge, früher: BGV D29, siehe Transferliste) zu beachten. Paragraf 57 DGUV Vorschrift 70 definiert eine weitere gesetzliche Pflicht, die Unternehmen mit Fuhrparks neben der Führerscheinkontrolle und der Fahrerunterweisung zu erfüllen haben: Die Fahrzeugprüfung.

Sie schreibt vor, dass Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen sind.

  • Hintergrund für diese Vorschrift ist, dass ein Fahrzeug, das (im Sinne von § 1 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70) dienstlich zum Einsatz kommt, als Arbeitsmittel im Sinne des ArbSchG einzustufen ist.
  • Ein Dienstwagen, ein Kleintransporter, ein Bus oder ein LKW sind damit zugleich Arbeitsmittel und Arbeitsplatz, weshalb die Arbeitsschutzbestimmungen vollumfänglich greifen.
  • Unerheblich ist, ob Fahrzeuge wie Pool- oder Servicefahrzeuge ausschließlich dienstlich eingesetzt werden oder ob es sich um einen individuell zugewiesenen Dienstwagen handelt, bei dem auch die Privatnutzung gestattet ist.
  • Ausgenommen sind lediglich Privatfahrzeuge, selbst wenn diese zu dienstlichen oder geschäftlichen Zwecken eingesetzt werden, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 12 DGUV Vorschrift 70.

Von dieser Vorschrift werden also die von einem Unternehmen zur Verfügung gestellten, rein dienstlich genutzten Fahrzeuge wie Pool- und Servicefahrzeuge sowie die Dienstwagen mit und ohne private Nutzungsmöglichkeit erfasst.

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Fahrzeugprüfung durch Sachkundige

Nach Paragraf 57 DGUV Vorschrift 70 sind Fahrzeuge also bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Doch was ist hierbei zu beachten?

Hier bestehen besondere Grundsätze wie die „Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige“ (DGUV Grundsatz 314-003, früher: BGG 916), welche die Prüfung des betriebssicheren Zustands umfasst. Die Betriebssicherheit ergibt sich aus dem verkehrssicheren und dem arbeitssicheren Zustand des Fahrzeugs. Was die Prüfung des verkehrssicheren Zustands des Fahrzeuges angeht, ist dieser auch dann erbracht, wenn ein mängelfreies Ergebnis einer Sachverständigenprüfung nach der StVZO vorliegt.

Prüfbefund

Nach DGUV Grundsatz 314-005 (früher: BGG 938) ist über die regelmäßige Prüfung von Fahrzeugen ein Prüfbefund durch den Sachkundigen zu erstellen. Dieser muss zwecks Prüfung aufbewahrt werden. Ein entsprechendes Muster ist im DGUV-Grundsatz 314-005 aufgeführt. Hierbei wird das Fahrzeug nach Fahrzeughalter, Hersteller/Modell, amtl. Kennzeichen und Fahrgestellnummer (und ggf. Kilometer-Stand) individualisiert. Hinsichtlich der einzelnen Prüfaspekte wird keine nähere Aufschlüsselung vorgenommen. Unterschieden wird lediglich hinsichtlich der Mängelbefunde und ob entsprechende Mängel behoben worden sind. Diese Anforderung ist also erfüllt, wenn die Ergebnisse in einem Prüfbuch, einer Prüfkartei oder einem Prüfbericht nachgewiesen sind. Die Prüfbefunde müssen vom Prüfer und vom Unternehmen abgezeichnet werden.

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Was passiert, wenn etwas „passiert“?

Das Thema Unfallverhütung ist praxisrelevant, weil die Berufsgenossenschaft u. U. eine Versicherungsleistung verweigern kann, wenn sich ein Arbeitsunfall mit einem Dienstwagen ereignet und dies auf die Verletzung einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften zurückzuführen ist. Schon deshalb müssen die Unfallverhütungsvorschriften jedem Betriebsangehörigen zugänglich gemacht werden - z. B. durch Aushang im Betrieb.

Bei Nichtbeachtung bzw. Verletzung UVV-relevanter Bestimmungen kann ein Bußgeld drohen. So stellt die Nichtvornahme der jährlichen UVV-Prüfung eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 209 Abs.1 Nr.1 SGB VII i. V. m. Paragraf 58 DGUV Vorschrift 70 dar, so dass bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Begehung ein Bußgeld durchaus auch den Fuhrparkleiter treffen kann. Nach Paragraf 209 Abs.3 SGB VII kann eine solche Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße zwischen 2.500 Euro und bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Ausreichend ist das Zuwiderhandeln gegen eine Unfallverhütungsvorschrift. Zwar richtet sich der genannte Bußgeldtatbestand im maßgeblichen Regelungsbereich über die Verweisung des Paragrafen 32 DGUV Vorschrift 70 an Unternehmer bzw. an Versicherte als Normadressaten. Sofern allerdings eine Pflichtendelegation auf das Fuhrparkmanagement stattgefunden hat, kann auch der Fuhrparkleiter bei Verstößen gegen die Pflicht zur jährlichen UVV-Prüfung bußgeldrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Fahrzeugprüfung durch das Fahrpersonal und Sachkundige

Neben dem Fuhrparkmanagement ist auch das Fahrpersonal selbst unmittelbar für bestimmte Prüfungen verantwortlich: Nach Paragraf 36 DGUV Vorschrift 70 hat der Fahrzeugführer vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen und während der Arbeitsschicht den Zustand des Fahrzeuges auf augenfällige Mängel hin zu beobachten. Er hat ferner festgestellte Mängel dem zuständigen Aufsichtführenden, bei Wechsel des Fahrzeugführers auch dem Ablöser, mitzuteilen. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, hat der Fahrzeugführer den Betrieb einzustellen.

Auf Aktualität geprüft am 01.07.2024.

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