Die Unfallverhütungsvorschriften sind im Fuhrpark allgegenwärtig und gelten sowohl für gewerblich genutzte Pkw als auch für im Fuhrpark eingesetzte Nutzfahrzeuge. Hierunter fallen z.B. Transporter, Kleinlastkraftwagen oder alle gängigen Lkw-Modelle. Aufgrund ihrer fahrzeugspezifischen Eigenschaften gibt es für diese Fahrzeuge erweiterte Unfallverhütungsvorschriften, die über die Vorschriften für Pkw hinausgehen. Wir betrachten die wichtigsten Grundlagen rund um die Unfallverhütungsvorschriften für Nutzfahrzeuge.
“Auf einen Blick”
- Je nach Fahrzeugtyp sind unterschiedliche Fahrerunterweisungen erforderlich. Für Pkw, Transporter und Lkw gelten unterschiedliche Anforderungen, die zu berücksichtigen sind.
- Bei Nutzfahrzeugen liegt das Augenmerk auf Themen wie „Ladungssicherung“ und dem „Umgang mit Gefahrgütern“. Hierzu sind mitunter zusätzliche, spezialisierte Unterweisungen erforderlich.
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Rechtliche Rahmenbedingungen
Grundlage für die Unfallverhütungsvorschriften ist das Arbeitsschutzgesetz, insbesondere Paragraf 3 Abs. 1.
Demnach sind die „erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen“.
Die gesetzlichen Regelungen gelten sowohl für mobile als auch für stationäre Arbeitsmittel. Demzufolge sind auch Fahrzeuge als Arbeitsmittel anzusehen, sofern diese gewerblich genutzt werden. Die Ausgestaltung der Maßnahmen, die für den Einsatz von gewerblich genutzten Fahrzeugen im Unternehmen notwendig sind, erfolgt durch die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere durch die DGUV Vorschrift 70.
Je nach Fahrzeugart greifen zusätzlich zur DGUV Vorschrift 70 weitere Vorschriften, Richtlinien und Sicherheitsregeln. Diese sind in der Durchführungsanweisung zu Paragraf 1 DGUV Vorschrift 70 hinterlegt und beziehen sich hauptsächlich auf Nutzfahrzeuge. Hierzu zählen*:
- Unfallverhütungsvorschrift „Winden, Hub- und Zuggeräte“ BGV D8 Unfallverhütungsvorschrift „Müllbeseitigung“ BGV C27 und BG-Regel „Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten der Abfallwirtschaft; Teil 1: Sammlung und Transport von Abfall“ BGR 238-1
- Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ BGV D6
- BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ Kapitel 2.10. „Betreiben von Hebebühnen“ BGR 500
- BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln“ Kapitel 2.35. „Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen“ BGR 500
- BG-Regel „Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter“ BGR 186, BG-Informationen „Sicherer Einsatz von Absetzkippern“ BGI 5004 und „Sicherer Einsatz von Abroll- und Abgleitkippern“ BGI 5005
- BG-Regel „Geldtransportfahrzeuge“ BGR 135
- Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung – Druckbehälter „Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter“. TRB 801 Nr. 23
*Die Liste enthält die aktuellen Vorgaben der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 70. Kein Anspruch auf Vollständigkeit. Je nach Fahrzeugart sind ggf. weitere Besonderheiten und Vorschriften zu berücksichtigen.
Neben den gesetzlichen Vorgaben kann der Arbeitgeber, je nach Art des Fahrzeugs und Notwendigkeit, eigene Betriebsanweisungen formulieren. Grundlage für die Formulierung von besonderen Regeln zum Umgang mit dem Fahrzeug ist Paragraf 34 der DGUV Vorschrift 70. Hier heißt es in Absatz 2:
„Müssen zur Verhütung von Unfällen beim Betrieb von Fahrzeugen besondere Regeln beachtet werden, hat der Unternehmer Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Diese sind den Versicherten zur Kenntnis zu bringen.“
Diese spielen insbesondere im Rahmen der Fahrerunterweisung nach UVV eine besondere Rolle:
- Die gesetzliche Unfallversicherung
- DGUV Regelwerke: Fahrzeuge nach DGUV 70
- Arbeitsplatz Auto: Wissenswertes für den Fuhrpark
- Übersicht der DGUV Regelwerke - DGUV Grundsatz zur Prüfung von Fahrzeugen
- Fahrzeugprüfung nach Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Fahrzeuge
- Welche Dienstwagen unterliegen der UVV-Fahrzeugprüfung?
- Anforderungen an sachkundige Personen zur Fahrzeugprüfung nach UVV
- Anforderungen an Fahrerunterweisung & Konsequenzen bei Nichterfüllung
Besonderheiten bei Nutzfahrzeugen
Die gängigen Vorschriften und Vorgaben für Pkw gelten auch für Nutzfahrzeuge. Darüber hinaus sind bei Nutzfahrzeugen jedoch noch weitere Besonderheiten zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere die Themen Ladungssicherung und Umgang mit Gefahrgütern. Hierfür sind durch den Arbeitgeber ggf. spezielle Betriebsanleitungen oder Betriebsanweisungen anzufertigen, die den Fahrer auf die Besonderheiten und den richtigen Umgang mit den Themen Ladungssicherung und Gefahrgütern hinweisen. Dieser wird den Fahrern in der Regel über die Fahrerunterweisung nach UVV vermittelt. Ob die dafür vorgesehenen Einrichtungen im Fahrzeug einen betriebssicheren Zustand vorweisen, wird wiederum durch die Fahrzeugprüfung sichergestellt. Hierbei wird insbesondere auf das Vorhandensein des passenden Zubehörs und dessen Funktionsfähigkeit geachtet.
Da diese Themen in der Regel nicht im Rahmen der Fahrerunterweisung für Pkw abgedeckt werden, ist basierend auf der Gefährdungsbeurteilung eine angepasste Unterweisung für Nutzfahrzeuge erforderlich. Bei Nutzfahrzeugen ist dann nochmal zu differenzieren. Für kleinere Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen liegt eine andere Gefährdungsbeurteilung vor, als für größere Fahrzeuge über 3,5 Tonnen.
Die unterschiedlichen Unterweisungen sollten dabei mindestend folgende Inhalte abdecken:
Fahrerunterweisung für Pkw |
Fahrerunterweisung für Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen |
Fahrerunterweisung für Lkw |
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Ladungssicherung
Die Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung gelten sowohl für die Fahrerunterweisung als auch für die Fahrzeugprüfung. Für das Be- und Entladen von Fahrzeugen gibt die DGUV Vorschrift 70 in Paragraf 37 weitere Hinweise, die bei der Prüfung und Unterweisung zu beachten sind. Diese sind in sechs Absätze unterteilt und beinhalten Richtlinien für die Fahrerunterweisung sowie Fahrzeugprüfung:
Vorgabe |
Fahrerunterweisung |
Fahrzeugprüfung |
Abs. 1 |
x |
- |
Abs. 1 |
x |
- |
Abs. 2 |
x |
x |
Abs. 3 |
x |
x |
Abs. 4 |
x |
x |
Abs. 5 |
x |
x |
Abs. 6 |
x |
- |
Um die Vorgaben in den Fuhrpark übertragen zu können, müssen hierfür je nach Fahrzeugtyp Betriebsanweisungen erstellt werden. Diese geben vor, wie die Ladung in den jeweiligen Fahrzeugen richtig gesichert wird. Bei der Fahrzeugprüfung sind die für die richtige Ladungssicherung notwendigen Zubehörteile wie Ladegurte, Zurrgurte, Netze und Gitter etc. auf deren Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit zu prüfen.
Weitere Informationen zum Thema Ladungssicherung:
- Ladungssicherung: Verzurren heißt Mitdenken
- DEKRA-Crashtest: Ladungssicherung
- Ladungssicherung im Fuhrpark: Wer trägt die Verantwortung?
- Fahrzeugausstattung zur Ladungssicherung: Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers
- Handwerkerregelung
Wird das Thema Ladungssicherung in den eigentlichen Fahrerunterweisungen noch nicht ausreichend behandelt, ist eine ergänzende Unterweisung, bspw. für die Ladungssicherung bei Lkw sinnvoll und erforderlich. Diese Unterweisung beinhaltet dann in der Regel folgende Themen:
Ladungssicherung Lkw |
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Umgang mit Gefahrgütern
Um den richtigen Umgang mit Gefahrgütern zu gewährleisten, gelten verschiedene gesetzliche Vorschriften. Dazu zählen: Das „Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter“ (GGBefG), die Gefahrgutverordnung „Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt“ (GGVSEB) und die „Gefahrgutbeauftragtenverordnung“ (GbV). Von der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) sind Merkblätter erstellt worden, die Informationen für Fuhrparkverantwortliche enthalten. Dies sind die Merkblätter A 013 „Beförderung gefährlicher Güter“ und A 014 „Gefahrgutbeförderung im Pkw und in Kleintransportern“. Zusätzlich gilt für den Transport von Gefahrgütern das internationale Gefahrgutabkommen ADR (Accord européen au transport interantional des marchandises Dangereuses par Route). Dieses Abkommen macht eine Unterweisung der Fahrer und aller weiteren Beteiligten zur Pflicht.
Hieraus lassen sich Handlungsbedarfe für die Fahrerunterweisung und Fahrzeugprüfung ableiten.
Vorgabe |
Fahrerunterweisung |
Fahrzeugprüfung |
Vorhandensein der ADR-Schulungsbescheinigung (Gefahrgutführerschein)* |
- |
- |
Einweisung in die allgemeinen Bestimmungen der ADR |
x |
- |
Einweisung in die nationalen verschärften Gefahrgutbestimmungen (GGBefG, GGVSB, GbV) |
x |
- |
Sicherheitsunterweisung (alle Risiken der Handhabung des Gefahrguts) |
x |
- |
Kenntnisse über die Eigenschaften der zu transportierenden Stoffe und Gegenstände |
x |
- |
Ladungssicherung |
x |
- |
Zusammenladeverbote |
x |
x |
Bedienung von Feuerlöschgeräten und Handhabung von Atemschutzgeräten |
x |
x |
Be- und Entladung des Gefahrguts |
x |
x |
*Um sicherzustellen, dass der Fahrer im Besitz einer gültigen ADR-Schulungsbescheinigung und somit im Besitz eines Gefahrgutführerscheins ist, bietet sich die regelmäßige Führerscheinkontrolle im Fuhrpark an.
Die Fahrerunterweisung bezieht sich auch hier auf den richtigen Umgang mit dem Gefahrguttransport. Es handelt sich in der Regel um eine Ergänzung zur normalen Fahrerunterweisung für das Nutzfahrzeug. Bei der Fahrzeugprüfung verhält es sich ähnlich. Für das Fahrzeug selbst ist, je nach Fahrzeugart, eine Fahrzeugprüfung durchzuführen. Für die Bauteile, die für den Transport von Gefahrgütern relevant sind, erfolgt eine gesonderte, zusätzliche Prüfung.
Die Gefahrgut-Unterweisung richtet sich nach der Art der Gefahrgüter. Mögliche Inhalte für diese Unterweisungen können sein:
Gefahrgutunterweisung Basis |
Gefahrgutunterweisung ADR |
|
|
Weitere Informationen zum Umgang mit Gefahrstoffen:
Weitere Bereiche
Im Umgang mit Nutzfahrzeugen sind neben der Ladungssicherung und dem Umgang mit Gefahrgütern weitere DGUV Vorgaben zu berücksichtigen. Hierzu zählen:
- DGUV Regelwerke: Information 214-083 (bisher BGI 5140) - der sicherheitsoptimierte Transporter
- DGUV Regel 114-006 (bisher: BGR 136) - Umgang mit Liegeplätzen in Führerhäusern und weiteren Ruheräumen
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