Handwerkerregelung bei Lkw und Transportern

Ein Fahrtenschreiber ist ab 3,5 t Pflicht? Nicht automatisch. Für Handwerksbetriebe kann die Handwerkerregelung eine wichtige Ausnahme von der Pflicht darstellen. Der Beitrag erklärt, wann sie greift und welche Bedingungen gelten.
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Handwerkerregelung bei Lkw und Transportern © Life-Of-Pix - pixabay.com

 

Inhaltsverzeichnis:

 

Auf einen Blick

  • Die Handwerkerregelung stellt eine im Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) definierte Ausnahme von der Fahrtenschreiber- oder Tachographenpflicht dar.
  • Diese Regelung entbindet "Handwerker" von der Nutzung des Fahrtenschreibers bei Fahrzeugen über 3,5 t und unter 7,5 t, sofern das transportierte Material oder die Ausrüstung der Ausübung des Berufs dient, das Führen des Fahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung darstellt und die Fahrt in einem Radius von bis zu 100 km vom Unternehmensstandort erfolgt.
  • Fahrzeugführer, die unter die Handwerkerregelung fallen und deren Hauptbeschäftigung nicht der Material- und Ausrüstungstransport ist, müssen im Gegensatz zu Berufskraftfahrern keine verpflichtende, regelmäßige Weiterbildung, wie die zur Erlangung der Schlüsselzahl 95, absolvieren.
  • Seit dem 1. Juli 2026 gilt für Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 t im grenzüberschreitenden Verkehr und bei Kabotage ebenfalls eine Tachograf- und Lenkzeitenpflicht durch das EU-Mobilitätspaket I. Die Handwerkerregelung bleibt davon unberührt, sofern die Ausnahmevoraussetzungen erfüllt sind.

Was steckt hinter der Handwerkerregelung?

Die Handwerkerregelung macht folgende Ausnahme von der Fahrtenschreiber-Pflicht:

„Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Beförderungen mit […] Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt [.]“ Paragraf 1 Abs. 2, Nr. 5 BKrFQG

Paragraf 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG entbindet „Handwerker“ von der Fahrtenschreiber-Pflicht, sofern:

  • das entsprechende Fahrzeug über 3,5 t und unter 7,5 t wiegt,

  • die Fahrt in einem Radius von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens erfolgt,

  • Fahren nicht die Haupttätigkeit ist,

  • und nur Material zum Arbeiten transportiert wird.

Sobald der Radius von 100 km überschritten wird – auch wenn es sich nur um eine einmalige Fahrt handelt – besteht die Pflicht zur Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten.

Was steht im Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz?

Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) definiert Bedingungen für Berufskraftfahrer für einen sicheren Straßenverkehr. Im Gesetz findet man auch Regelungen zur Weiterbildung, zum Beispiel der Schlüsselnummer 95, oder der Nutzung von Fahrerkarten und Fahrtenschreibern und zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten.

Welche weiteren Fahrzeuge fallen unter die Handwerkerregelung?

Neben Fahrzeugen, die handwerklich genutztes Material und Ausrüstung transportieren, fallen unter anderem auch

unter die Handwerkerregelung.

Was gilt für Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 t?

Beträgt die zulässige Gesamtmasse eines Fahrzeugs zwischen 2,8 und 3,5 t, werden damit nicht hauptberuflich Werkzeug und oder Material transportiert, gilt keine Kilometerbegrenzung.

Ist eine Berufskraftfahrerqualifizierung erforderlich?

Handelt es sich bei den Fahrern nicht um die Hauptbeschäftigung, Material und Ausrüstung zu transportieren, müssen sie keine Qualifikation vorweisen, wie dies bei hauptberuflichen Lastkraftwagenfahrern der Fall ist. Es zählt also die Tätigkeit und nicht die Berufsbezeichnung, wenn es um die Entbindung der genannten Pflicht geht.

Diese Ausnahmen schafft die Handwerkerregelung

Fahrzeugführer aus dem Handwerk profitieren von der Handwerkerregelung nicht nur, weil sie den Fahrtenschreiber nicht nutzen müssen, sondern auch, weil sie keine regelmäßige, verpflichtende Weiterbildung machen müssen, um ihre Fahrerlaubnis für Klasse C und D zu verlängern.

Dank der Handwerkerregelung muss die Schlüsselzahl 95, die für Berufskraftfahrer erforderlich ist, nicht auf dem Führerschein eingetragen werden. Mehr über die Schlüsselzahl 95 erfahren Sie im gleichnamigen Beitrag.

Beim Transport von Gefahrgut gibt es keine spezielle Handwerkerregelung.

In Paragraf 5 der GGVSEB (Gefahrgut, Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) sind jedoch diverse Ausnahmen geregelt. Sofern sich diese mit der Richtlinie über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (EU-Richtlinie 2008/68/EG) decken, können sie quasi als Handwerkerregelung verstanden werden: Land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, die beim Transport gefährlicher Güter langsamer als 40 km/h fahren, fallen nicht unter die Richtlinie.

Fahrerkarte trotz Handwerkerregelung?

Bei der Fahrerkarte handelt es sich um eine personengebundene Karte, die in Kombination mit dem Fahrtenschreiber der Kontrolle der Einhaltung der Lenk- und Ruhepausen dient.

Dass ein Lastkraftwagenfahrer Fahrtenschreiber und Fahrerkarte nutzen bzw. besitzen muss, ergibt sich durch die Verordnung Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr. Der Transport von Material und Ausrüstung zu beruflichen Zwecken innerhalb eines Radius von 100 km vom Firmensitz ist jedoch ohne Fahrtenschreiber bzw. Fahrerkarte möglich.

Hat das Fahrzeug jedoch über 7,5 t Gesamtgewicht sind Fahrtenschreiber und Fahrerkarte verpflichtend – selbst wenn die anderen Umstände unter die Handwerkerregelung fallen.

Tachographenpflicht ab 2,5 t im grenzüberschreitenden Verkehr – Gilt die Handwerkwerkerreglung trotzdem?

Mit dem EU-Mobilitätspaket I gilt seit dem 1. Juli 2026 eine wichtige Erweiterung: Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,5 bis 3,5 t benötigen einen intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Generation (Smart Tachograph 2), sobald sie grenzüberschreitend oder in der Kabotage eingesetzt werden.

Rechtsgrundlage ist Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014.

Für Fuhrparks in Handwerksbetrieben bedeutet das konkret:

  • Die Pflicht betrifft ausschließlich grenzüberschreitende Fahrten und Kabotage – für rein innerdeutsche Transporte gelten weiterhin die nationalen Schwellenwerte.
  • Die Handwerkerregelung selbst bleibt bestehen: Wer die Voraussetzungen aus Paragraf 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG erfüllt, ist weiterhin von der BKrFQG-Weiterbildungspflicht ausgenommen.
  • Die neue 2,5-t-Schwelle betrifft die separate Tachograf- und Lenkzeiten-Ausrüstpflicht im grenzüberschreitenden Verkehr – nicht die Handwerkerregelung als solche.
  • Für den Gewichtsbereich von mehr als 2,5 t bis 3,5 t schafft Artikel 3 Buchstabe ha der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 eine weitere Ausnahme. Sie greift, wenn Transporte für eigene betriebliche Zwecke mit einem eigenen oder angemieteten Fahrzeug sowie eigenem Personal durchgeführt werden und das Lenken des Fahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung der fahrenden Person darstellt.
  • Wer Fahrzeuge in diesem Gewichtsbereich grenzüberschreitend einsetzt, sollte frühzeitig prüfen, ob eine Nachrüstung mit dem Smart Tachopraph 2 erforderlich ist. Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden.

Handwerkerregelung oder Tachographenpflicht?

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat eine Übersicht der Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrer erstellt, anhand derer nachvollziehbar ist, wann die Tachographenpflicht besteht und wann die Handwerkerregelung gilt:

(für eine größere Darstellung der Grafik bitte auf den Link bei der Quellenangabe klicken)

Schaubild ZDH Handwerkerregelung

Quelle: Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)

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