Am 01. Oktober 1990 in Kraft getreten: Die DGUV Vorschrift 70 (ehem. BGV D29) regelt noch heute den Umgang mit Fahrzeugen im Betrieb. Sie ist die Grundlage für die Fahrerunterweisung sowie Fahrzeugprüfung nach UVV. Aber was steht eigentlich drin?
Inhaltsverzeichnis:
- Allgemeine Grundlage: Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
- UVV für Fahrzeuge: DGUV Vorschrift 70 (ehem. BGV D 29)
- Inhalt der DGUV Vorschrift 70
- 5 Grundlagen im Schnellcheck: DGUV Vorschrift 70 (ehem. BGV D29) für Fuhrparkmanager
Auf einen Blick:
- In der DGUV Vorschrift 70 sind alle Grundregeln für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Arbeitsmittel „Fahrzeuge“ verankert.
- Die Fahrerunterweisung und auch die Fahrzeugprüfung nach UVV müssen für maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhänger durchgeführt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen.
- Die Fahrzeugprüfung nach UVV darf nur von einer sachkundigen Person durchgeführt werden.
- Bei Missachtung können hohe Bußgelder oder sogar Freiheitsstrafen die Folge sein.
Allgemeine Grundlage: Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
Die Unfallverhütungsvorschriften beinhalten verpflichtende Regelungen zur Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Dementsprechend sind die UVV-Vorschriften für jedes Unternehmen und jeden Versicherten relevant.
Eine genaue Übersicht zu den DGUV Vorschriften erhalten Sie in unserem Beitrag „Arbeitsschutz im Unternehmen: Übersicht der DGUV Vorschriften“.
Für den Fuhrpark ist insbesondere die DGUV Vorschrift 70 – Fahrzeuge wichtig und grundlegend.
UVV für Fahrzeuge: DGUV Vorschrift 70 (ehem. BGV D 29)
Im Betrieb eingesetzte Fahrzeuge gelten laut Paragraf 2 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) als Arbeitsmittel. Für diese müssen daher zur Einhaltung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten (§3 ArbSchG) im Unternehmen entsprechende Maßnahmen vorgenommen werden.
Die DGUV Vorschrift 70 – Fahrzeuge definiert neben den Vorschriften auch, für welche Fahrzeuge diese gilt: Fahrzeuge sind demnach maschinell angetriebene und nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhänger.
Ausgenommen hiervon sind:
- Maschinell angetriebene Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und deren Anhängerfahrzeuge,
- Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Erdbaumaschinen,
- Straßenwalzen und Bodenverdichter,
- Flurförderfahrzeuge und deren Anhänger,
- Bodengeräte der Luftfahrt,
- Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge,
- Pistenraupen,
- Fahrzeuge, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, im Schaustellergewerbe verwendet zu werden,
- Versuchsfahrzeuge und deren Erprobung,
- Fahrzeuge, bevor sie erstmals in Verkehr gebracht werden,
- Fahrzeuge, die zur Verwendung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind,
- dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge,
- Krankenfahrstühle.
Eine genauere Übersicht finden Sie in unseren Beitrag zum Thema „Welche Dienstwagen unterliegen der UVV-Fahrzeugprüfung“.
Inhalt der DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge
Die DGUV Vorschrift 70 enthält alle relevanten Informationen rund um den Umgang mit Fahrzeugen als Arbeitsmittel. Ergänzt wird die DGUV Vorschrift 70 durch die „Durchführungsanweisung Fahrzeuge“.
Info Box: Die Durchführungsanweisungen geben an, wie die Schutzziele, die in den Unfallverhütungsvorschriften definiert wurden, erreicht werden können. Schutzziele ergeben sich hierbei konkret aus der Gefährdungsbeurteilung, die für jede Tätigkeit und jeden Arbeitsplatz vorliegen muss.
Bau und Ausrüstung (§§ 3 – 31)
Im Abschnitt „Bau und Ausrüstung“ wird geregelt, wie ein Fahrzeug beschaffen sein muss, damit es im Unternehmen genutzt werden darf. Dazu zählt bspw.:
- dass alle Fahrzeuge eine gültige Betriebserlaubnis vorweisen müssen, bevor diese eingesetzt werden dürfen,
- die Kennzeichnung von Fahrzeugen,
- die Beschaffenheit von Scheibenwischern, Siegeln, Bremsen und Rädern sowie Hilfsmitteln zur Ladungssicherung und Fahrzeugaufbauten, die die Ladungssicherung unterstützen sollen.
Betrieb (§§ 32 – 56)
Dieser Abschnitt befasst sich mit den Vorgaben zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs. Hierzu zählen u. a.:
- Sicherheitsmaßnahmen wie Sicherheitsgurte und Schutzhelme,
- das Verhalten vor und während der Fahrt,
- das z. B. Be- und Entladen des Fahrzeugs
- und die Zustandskontrolle vor Fahrtbeginn.
Prüfung (§ 57)
In Paragraf 57 geht es um die Prüfung des Fahrzeugs und wer diese durchführen darf. Im Rahmen der Fahrzeugprüfung nach UVV darf diese nur durch eine sachkundige Person vorgenommen werden. Der Sachkundige stellt fest, ob das Fahrzeug frei von Mängeln ist und einen betriebssicheren Zustand vorweist. Geprüft werden hierbei der verkehrs- und arbeitssichere Zustand des Fahrzeugs. Die Ergebnisse der Fahrzeugprüfung nach UVV sind zu dokumentieren und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Detaillierte Regelungen zur Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige sind im DGUV Grundsatz 314-003 festgelegt.
Achtung: Bei der Fahrzeugprüfung nach UVV handelt es sich nicht um die TÜV-Prüfung. Worin der Unterschied liegt, können Sie in unserem Beitrag zum Thema „Unterschiede: UVV-Prüfung vs. Hauptuntersuchung (HU)“ nachlesen.
Fahrzeugprüfung durch das Fahrpersonal
Nicht nur das Unternehmen ist dazu verpflichtet, Fahrzeuge im Fuhrpark regelmäßig durch einen Sachkundigen überprüfen zu lassen. Auch der Fahrer muss das Fahrzeug vor Fahrtantritt überprüfen. Festgehalten ist dies in Paragraf 36 DGUV Vorschrift 70 sowie dem DGUV Grundsatz 314-002 „Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal“.
Weitere Infos, was bei der Prüfung vor Fahrtantritt zu beachten ist, fassen wir in den nachfolgenden Beiträgen für Sie zusammen:
- Wer muss den Dienstwagen vor Fahrtantritt prüfen?
- Was Sie vor der Fahrt überprüfen müssen: Schnell-Check in 8 Schritten
Ordnungswidrigkeiten (§ 58)
Verstöße gegen die Unfallverhütungsvorschriften werden in Paragraf 58 unter „Ordnungswidrigkeiten“ aufgeführt. Laut Paragraf 209 Abs. 3 (SGB VII) werden diese mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet.
5 Grundlagen im Schnellcheck: DGUV Vorschrift 70 (ehem. BGV D 29) für Fuhrparkmanager
Die DGUV Vorschrift 70 beinhaltet alle relevanten Themen für das Fuhrparkmanagement im Zusammenhang mit
(Dienst-)Fahrzeugen. Sie dient daher als Grundlage für die Inhalte der jährlich durchzuführenden Fahrerunterweisung nach UVV und UVV-Fahrzeugprüfung. .
Rechtliche Grundlage der Fahrerunterweisung: |
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Bei der Einhaltung der Anforderung zur Fahrerunterweisung und Fahrzeugprüfung nach UVV können externe Dienstleister eine große Unterstützung sein. Mit einfachen E-Learning-Lösungen können Sie als Firma z. B. Ihrer gesetzlichen Unterweisungspflicht nachkommen. So schützen Sie Ihre Mitarbeiter und das Unternehmen.