Auf einen Blick – die wichtigsten Punkte für Fuhrparkmanager
- 26/26‑Regel: Zwei Verstöße von jeweils mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres (ab Rechtskraft) führen in der Regel zu 1 Monat Fahrverbot.
- Regelfahrverbote werden typischerweise ab 31 km/h innerorts bzw. 41 km/h außerorts erteilt, mit steigender Dauer bis zu 3 Monaten.
- Mehrere „kleinere“ Überschreitungen können ebenfalls zu einem Fahrverbot führen, wenn mangelnde Einsicht erkennbar ist.
- Fuhrpark-Praxis: Führerscheine sollten mindestens halbjährlich geprüft und die Kontrolle sollte dokumentiert werden.
- Ad hoc Kontrollen sollten bei Hinweisen auf ein vorliegendes Fahrverbot durchgeführt werden.
Rechtsgrundlage zum Fahrverbot
Das Fahrverbot ist in Paragraf 25 StVG geregelt. Es kann bei grober oder beharrlicher Pflichtverletzung für 1 bis 3 Monate verhängt werden. Bei einem erstmaligen Fahrverbot kann – wenn in den 2 Jahren zuvor kein Fahrverbot verhängt wurde und bis zur neuen Entscheidung keines hinzukommt – die „Viermonatsfrist“ gewährt werden. Mehrere Fahrverbote sind grundsätzlich nacheinander zu verbüßen.
Wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung: Was droht konkret?
Laut Bußgeldkatalog kommt es bei einer wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitung zu einem Fahrverbot.
Die 26/26 Regel: zweimal >26 km/h innerhalb eines Jahres
Wer innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der ersten Entscheidung über eine Geschwindigkeitsüberschreitung erneut mit mindestens 26 km/h zu schnell erwischt wird, erhält in der Regel ein Fahrverbot von 1 Monat, zusätzlich zu einer Geldstrafe und Punkten. Diese „Beharrlichkeit“ wird in Paragraf 4 Abs. 2 BKatV konkretisiert.
- Beispiel:
- Verstoß: 27 km/h außerorts (rechtskräftig) + 2. Verstoß: innerhalb eines Jahres erneut ≥ 26 km/h
- → Regelfahrverbot 1 Monat (zusätzlich zum Bußgeld/Punkten).
- Hinweis: Fällt der zweite Verstoß ohnehin in einen Tatbestand mit Regelfahrverbot, addiert sich die Dauer.
Regelfahrverbote ohne „26/26“-Regel
Unabhängig von der 26/26-Regel regeln die Bußgeldtatbestände Regelfahrverbote bei weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die genaue Dauer richtet sich nach dem jeweiligen Tatbestand und kann bis zu 3 Monate betragen.
- Innerorts: Ab 31 km/h zu schnell in der Regel 1 Monat Fahrverbot; bei höheren Überschreitungen längere Dauer.
- Außerorts: Ab 41 km/h zu schnell in der Regel 1 Monat Fahrverbot; bei höheren Überschreitungen längere Dauer.
Beharrliche Pflichtverletzung unterhalb von 26 km/h
Auch bei wiederholter geringer Überschreitung der Geschwindigkeitkann kann ein Fahrverbot die Konsequenz sein, wenn mangelnde Einsicht erkennbar ist (beharrliche Pflchtverletzung i. S. d. § 25 StVG). Gerichte erhöhen in diesen Fällen oft die Geldbuße und ordnen zusätzlich ein Fahrverbot an.
- Beispiel:
- AG‑München‑Urt. V. 14.06.2016 – 953 OWi 236 Js 123738/16 (beharrliche Pflichtverletzung bei vielfachen Vorahndungen; 22 km/h innerorts)
Punkte und Tilgung
Das Fahreignungs‑Bewertungssystem nach Paragraf 4 StVG ordnet pro Verstoß 1 bis 3 Punkte zu. Ab 21 km/h zu schnell fällt in der Regel 1 Punkt an (innerorts wie außerorts). Befindet sich der Fahrer noch in der Probezeit, gilt ein Geschwindigkeitsverstoß als A-Verstoß und verlängert die Probezeit (Anlage 12 zu § 34 FeV). Wer jährlich mehrfach punktet, kommt schneller in die Maßnahmenstufen und riskiert bei 8 Punkten die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Folgende Maßnahmenstufen werden bei zunehmender Punktezahl definiert:
- Ermahnung bei 4 bis 5 Punkten,
- Verwarnung bei 6 bis 7 Punkten,
- Entziehung der Fahrerlaubnis ab 8 Punkten.
Die Tilgungsfristen für Punkte im Fahreignungsregister sind in Paragraf 29 StVG geregelt. Ein Punktabbau ist darüber hinaus durch ein freiwilliges Fahreignungsseminar einmal in 5 Jahren möglich (bei 1 bis 5 Punkten).
Viermonatsfrist (Ersttäterprivileg) – wichtig für die Praxis
Die 4‑Monats‑Antrittsfrist gibt es nur, wenn in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot verhängt wurde und bis zur neuen Entscheidung auch keines rechtskräftig wird, dies regelt Paragraf 25 Abs. 2a StVG.
Der Antritt des ersten Fahrverbots kann dank dieser Regelung innerhalb von 4 Monaten frei gewählt werden.
Praxis-Empfehlungen für Fuhrparkverantwortliche
- Führen Sie regelmäßig eine Führerscheinkontrolle im Fuhrpark durch und dokumentieren Sie diese.
- Ohne besondere Anhaltspunkte ist eine dokumentierte Führerscheinkontrolle zweimal jährlich im Fuhrpark angemessen.
- Wenn besondere Umstände erkannt werden, sollte verschärft kontrolliert werden.
- Besondere Umstände für häufigere Kontrollen sind bspw. Hinweise in Anhörungsbogen/Rechtsfolgenhinweis auf drohendes Fahrverbot, schwere Tempoverstöße, Anzeichen für Alkohol/Drogen, längere Auslandseinsätze, unklarer Nutzerkreis bei Pool-/Servicefahrzeugen).
Behalten Sie den Überblick bei Wiederholungstätern
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