Probezeit beim Führerschein: Ein Überblick

Wenn Theorie und Praxis bestanden sind, hat man ihn endlich: den Führerschein. Bevor man die Fahrerlaubnis vollumfänglich besitzt, muss die Probezeit erfolgreich überstanden werden. Wie lange die Probezeit beim Führerschein dauert, ob diese verlängert werden kann, was es mit den sogenannten A- und B-Verstöße auf sich hat – wir klären die Fragen rund um die Führerschein-Probezeit.

Wie lange dauert die Probezeit beim Führerschein?

Seit 1986 wird der Führerschein nach der bestandenen Theorie- und Praxisprüfung für die Führerscheinklassen A, B, C und D zunächst auf Probe ausgestellt. Ob es sich dabei um den Führerschein im Scheckkartenformat handelt oder die Prüfbescheinigung (bei Führerschein mit 17 Jahren), ist unwichtig: Mit Aushändigung des Führerscheins beginnt die Probezeit für vorerst 2 Jahre. Vorerst, weil sie verlängert werden kann – dazu später mehr. Verkürzt werden kann die Probezeit hingegen nicht. Ob der Führerschein mit 17 Jahren oder später gemacht wird, hat ebenso wenig eine Auswirkung auf die Probezeit.

Einschränkungen während der Probezeit

Während der Führerschein-Probezeit gelten besondere Regeln: Ein Fehlverhalten wird strenger geahndet. Zudem gilt seit 2009 ein Alkoholverbot während der Probezeit beim Führerschein (Null-Promille-Grenze). Die Probezeit ist altersunabhängig. Sie ist für einen 17-Jährigen genauso lang wie für eine 28-Jährige. Ein weiteres Merkmal der Probezeit beim Führerschein: Sie ist einmalig. Wenn man beispielsweise mit 16 den Rollerführerschein (A1) macht und die Probezeit erfolgreich übersteht, folgt mit der Erlangung der Fahrerlaubnis für den Pkw später keine weitere Probezeit.

Lässt man einen ausländischen Führerschein in Deutschland umschreiben, gibt es eine Probezeit für den Verkehrsteilnehmer, sofern der Führerschein innerhalb der letzten zwei Jahre gemacht wurde. Wird ein EU-Führerschein umgeschrieben, wird in der Regel die bereits vergangene Zeit seit dessen Umstellung auf die deutsche Probezeit angerechnet. Bei Führerscheinen aus nicht-EU-Ländern, nicht-EWR-Staaten oder der Schweiz beginnt die zweijährige Probezeit mit dem Datum der Umschreibung.

Übrigens: Macht man den Führerschein für die Fahrerlaubnisklassen AM, L oder T, erhält man die Fahrerlaubnis in vollem Umfang ohne Probezeit. Fahrerlaubnis, Führerschein – ist das nicht dasselbe? Das klären wir in unserem Beitrag.

Probezeit im Ausland

In Deutschland kann man äußerlich nicht erkennen, ob es sich um Fahranfänger handelt. In unseren Nachbarländern hingegen schon: Beispielsweise müssen französische Fahranfänger für die Dauer der Probezeit ein rotes A für „apprenti“ (Lernender) hinten am Fahrzeug führen. Deutsche Fahranfänger dürfen während der Probezeit in ein anderes EU-Land fahren. Da vor Ort jedoch schärfere Regeln wie Geschwindigkeitsbegrenzungen für Fahranfänger gelten können, sollte man sich vor der Reise gründlich informieren.

Verlängerung der Führerschein-Probezeit

Begeht der Fahranfänger während der Probezeit einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß, fährt er beispielsweise über eine rote Ampel (Rotlichtverstoß), verlängert sich die Führerschein-Probezeit um zwei weitere Jahre. Außerdem wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar verlangt.

Aufbauseminar und verkehrspsychologische Beratung

Beim Aufbauseminar handelt es sich um einen neunstündigen Kurs, den man in einer Fahrschule absolvieren muss. Dafür hat man zwei Monate Zeit. Im Aufbauseminar werden unter anderem das Fehlverhalten besprochen und eine Probefahrt gemacht. Die Kosten für das Aufbauseminar sind selbst zu tragen und von Fahrschule zu Fahrschule unterschiedlich. Durchschnittlich belaufen sie sich auf 250 bis 500 Euro.

Der ADAC rät freiwillig vorerst auf die Fahrerlaubnis zu verzichten, wenn man es nicht schafft, innerhalb der zweimonatigen Frist am Aufbauseminar teilzunehmen. Grund für den Rat: Hat die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein aufgrund nicht erfolgter Teilnahme am Aufbauseminar entzogen, führt jede weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung (oder zwei weniger schwerwiegende) zu einer Fahreignungsprüfung beziehungsweise Medizinisch-Psychischen-Untersuchung (MPU).

Den Führerschein dann (erneut) im Ausland machen, um wieder eine Fahrerlaubnis zu haben, ist überdies keine gute Idee und illegal. Verweigert der Fahranfänger das Aufbauseminar oder begeht nach dem zweiten A-Verstoß beziehungsweise vierten B-Verstoß erneut einen A- oder zwei B-Verstöße, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Wird die Fahrerlaubnis neu erteilt, greift Paragraf 2a Sätze 6 und 7:

„Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.“

Das Aufbauseminar ist nicht gleichzusetzen mit der verkehrspsychologischen Beratung, kurz VPB. Die VPB wird anders als das Aufbauseminar empfohlen, die Teilnahme ist freiwillig. Folgt der Fahranfänger nicht der Empfehlung, entstehen ihm keine Nachteile. Wann wird die VPB empfohlen? Begeht man nach dem Aufbauseminar erneut einen schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße, wird man verwarnt und die Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung ausgesprochen. Gemeinsam mit einem Psychologen sollen im Rahmen der VPB Probleme identifiziert und Lösungen erarbeitet werden. Die VPB dauert drei Stunden und kostet circa 300 Euro.

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Konsequenzen für die Probezeit: Was sind A- und B-Verstöße?

Begeht der Führerschein-Anfänger innerhalb der Probezeit einen Verkehrsverstoß, hat das Konsequenzen. Dabei ist es egal, ob sich die Führerscheinbehörde zeitnah und noch innerhalb der Führerschein-Probezeit oder erst nach Ablauf dieser meldet. Die Verkehrsverstöße sind in zwei Gruppen aufgeteilt: die A- und B-Verstöße.

Was zählt zu den A-Verstößen?

A-Verstöße sind schwerwiegend und ziehen bereits beim ersten Mal ein Aufbauseminar nach sich. Hinzu kommen ein Bußgeld abhängig vom Verstoß in Höhe von mindestens 60 Euro, ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg und die bereits erläuterte Verlängerung der Probezeit. Doch nicht nur Verstöße gegen das Straßenverkehrs-Gesetz, sondern auch Straftaten nach Strafgesetzbuch und Ordnungswidrigkeiten zählen zu den A-Verstößen – so zum Beispiel die Fahrerflucht nach einem Unfall.

Häufige A-Verstöße sind:

Was zählt zu den B-Verstößen?

Weniger schwerwiegend Zuwiderhandlungen gegen das Straßenverkehrs-Gesetz sind die sogenannten B-Verstöße. Beim ersten B-Verstoß muss man kein Aufbauseminar machen und auch die Probezeit wird nicht verlängert. Begeht man jedoch einen zweiten Verstoß innerhalb der Führerschein-Probezeit, werden zwei B-Verstöße wie ein A-Verstoß gewertet und dieser wirkt sich stark auf die Probezeit aus. Zu den B-Verstößen zählen unter anderem

  • technische Mängel am Fahrzeug (das Fahren mit abgefahrenen Reifen),
  • die Überziehung der Hauptuntersuchung um mehr als acht Monate,
  • das Parken auf der Autobahn,
  • mangelhafte Ladungssicherung und
  • die Mitnahme von Kindern ohne einen vorgeschriebenen Kindersitz.

Falschparken oder bei Gelb über die Ampel fahren, obwohl man hätte anhalten können, zählt hingegen nicht zu den A- oder B-Verstößen.

 

Probezeit_Konsequenzen

Quelle: Eigene Darstellung

Betrunken Fahrrad fahren in der Probezeit?

Während der Probezeit gilt ein striktes Alkoholverbot für die Fahranfänger. Das Verbot erstreckt sich jedoch ausschließlich auf Fahrten mit einem Kraftfahrzeug. Wenn Sie mehr über das Thema „betrunken Fahrrad fahren“ erfahren möchten: In unserem Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die Promillegrenze beim Fahrrad.

Den Führerschein in der Probezeit vergessen oder verloren?

Es ist ärgerlich, jedoch nicht dramatisch, wenn der Führerschein innerhalb der Probezeit bei einer polizeilichen Kontrolle nicht dabei ist, sondern noch zu Hause auf der Ablage liegt. In der Regel fällt ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro an. Anders verhält es sich, wenn man den Führerschein während der Probezeit verliert oder er gestohlen wird. Was Sie in diesen Fällen zeitnah tun müssen, erläutern wir in unserem Beitrag.

Probezeit erfolgreich bestanden – und jetzt?

Gratulation! Nach dem erfolgreichen Bestehen der Führerschein-Probezeit ist man offiziell für die Teilnahme am Straßenverkehr geeignet. Die strengen Regeln, die innerhalb der Probezeit galten, gelten nicht mehr – dennoch hat ein Fehlverhalten im Straßenverkehr Folgen. Diese sind nicht in Stein gemeißelt, sondern können sich ändern: Bußgelder werden erhöht, neue Regeln ergänzt und so weiter. Welche Änderungen es zum Jahreswechsel gab, können Sie in unserem Beitrag nachlesen.

Ob noch in der Probezeit oder schon raus: Ist man dienstlich mit einem Kraftfahrzeug unterwegs, ist der Arbeitgeber verpflichtet den Führerschein zu kontrollieren und auch eine Unterweisung der Fahrer durchzuführen:

 

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Kathrin Mikalay

Kathrin Mikalay


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